{"id":934,"date":"2018-02-16T14:35:33","date_gmt":"2018-02-16T13:35:33","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=934"},"modified":"2018-02-16T14:35:33","modified_gmt":"2018-02-16T13:35:33","slug":"montagsblog-074","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/02\/16\/montagsblog-074\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Die Ersatzf\u00e4higkeit eines R\u00fcckstufungsschadens und das Verh\u00e4ltnis zwischen einem selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren und dem nachfolgenden Rechtsstreit bilden das Thema von zwei aktuellen Entscheidungen<\/em><\/p>\n<p><strong>Ersatzf\u00e4higkeit eines R\u00fcckstufungsschadens in der Kaskoversicherung<\/strong><br \/>\nUrteil vom 19.\u00a0Dezember 2017 \u2013VI\u00a0ZR\u00a0577\/16<\/p>\n<p><em>Eine grunds\u00e4tzliche Frage, die bei vielen Verkehrsunf\u00e4llen auftreten kann, behandelt der VI.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nahm den Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten ersetzte den geltend gemachten Sachschaden zu drei Viertel. Den Ersatz des Schadens, den die Kl\u00e4gerin erlitten hat, weil sie wegen des restlichen Betrags ihre Kaskoversicherung in Anspruch genommen hatte und deshalb h\u00f6here Beitr\u00e4ge zahlen musste, lehnte die Versicherung ab. Die Klage auf Feststellung, dass der Beklagte auch diesen R\u00fcckstufungsschaden zu ersetzen hat, blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das LG zur\u00fcck. Er h\u00e4lt an seiner Rechtsprechung fest, wonach ein R\u00fcckstufungsschaden auch dann (anteilig) ersatzf\u00e4hig ist, wenn der Gesch\u00e4digte f\u00fcr den Schaden mitverantwortlich ist. Die R\u00fcckstufung und die daraus resultierende Beitragserh\u00f6hung treten zwar unabh\u00e4ngig davon ein, in welchem Umfang die Kaskoversicherung in Anspruch genommen wird. Dennoch ist die sch\u00e4digende Handlung f\u00fcr diesen Verm\u00f6gensschaden miturs\u00e4chlich, weshalb der Schaden nach dem allgemeinen Ma\u00dfstab des \u00a7\u00a0254 BGB zu verteilen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Gesch\u00e4digte die Kaskoversicherung erst in Anspruch nimmt, nachdem der Sch\u00e4diger den auf ihn entfallenden Teil des Sachschadens bereits ersetzt hat.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Anwaltskosten, die dem Gesch\u00e4digten entstanden sind, um den Kaskoversicherer zur Erstattung des auf ihn selbst entfallenden Schadensanteils zu veranlassen, hat der Sch\u00e4diger generell nicht zu tragen. <\/em><\/p>\n<p><strong>Fortgeltung von Antr\u00e4gen aus dem selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren<\/strong><br \/>\nBeschluss vom 14.11.2017 \u2013 VIII\u00a0ZR 101\/17<\/p>\n<p><em>Mit dem Verh\u00e4ltnis zwischen einem selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren und einem nachfolgenden Rechtsstreit befasst sich der VIII.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Der sp\u00e4tere Beklagte hatte gegen den Kl\u00e4ger ein selbst\u00e4ndiges Beweisverfahren wegen M\u00e4ngeln an einer Mietwohnung eingeleitet. Der Sachverst\u00e4ndige kam zu dem Ergebnis, dass keine bauseitigen M\u00e4ngel vorl\u00e4gen. Einen Antrag auf Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen wies das AG mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, das selbst\u00e4ndige Beweisverfahren sei beendet, weil mittlerweile Klage in der Hauptsache erhoben worden sei. In diesem Rechtsstreit begehrte der Kl\u00e4ger in erster Linie R\u00e4umung der Wohnung und Zahlung r\u00fcckst\u00e4ndiger Miete. Der Beklagte griff das Gutachten aus dem selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren unter Bezugnahme auf ein von ihm eingeholtes Privatgutachten an. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem AG beantragte er erg\u00e4nzend, den im selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren bestellten Sachverst\u00e4ndigen m\u00fcndlich anzuh\u00f6ren. Das AG wies diesen Antrag als versp\u00e4tet zur\u00fcck. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat Erfolg und f\u00fchrt zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das LG. Das AG durfte den Antrag auf Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen nicht als versp\u00e4tet zur\u00fcckweisen, weil der Beklagte ihn bereits im selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren gestellt hatte. Dieser Antrag war auch im nachfolgenden Rechtsstreit zu beachten, ohne dass es einer Wiederholung bedurfte. Darin, dass sich der Beklagte zun\u00e4chst auf ein anderes Gutachten bezog, lag auch kein konkludenter Verzicht auf die Anh\u00f6rung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wenn das Gericht im selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren dem Beklagten eine Erkl\u00e4rungsfrist nach \u00a7\u00a0411 Abs.\u00a04 Satz\u00a02 ZPO gesetzt hat, kann ein nach Ablauf dieser Frist gestellter Antrag auf Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen nach Ma\u00dfgabe von \u00a7\u00a0296 ZPO als versp\u00e4tet zur\u00fcckgewiesen werden. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Ersatzf\u00e4higkeit eines R\u00fcckstufungsschadens und das Verh\u00e4ltnis zwischen einem selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren und dem nachfolgenden Rechtsstreit bilden das Thema von zwei aktuellen Entscheidungen Ersatzf\u00e4higkeit eines R\u00fcckstufungsschadens in der Kaskoversicherung Urteil vom 19.\u00a0Dezember 2017 \u2013VI\u00a0ZR\u00a0577\/16 Eine grunds\u00e4tzliche Frage, die bei vielen Verkehrsunf\u00e4llen auftreten kann, behandelt der VI.\u00a0Zivilsenat. 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