{"id":946,"date":"2018-03-19T14:36:03","date_gmt":"2018-03-19T13:36:03","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=946"},"modified":"2018-03-19T14:36:03","modified_gmt":"2018-03-19T13:36:03","slug":"bgh-zur-raeumungsvollstreckung-bei-einer-grundstuecksbesetzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/03\/19\/bgh-zur-raeumungsvollstreckung-bei-einer-grundstuecksbesetzung\/","title":{"rendered":"BGH zur R\u00e4umungsvollstreckung bei einer Grundst\u00fccksbesetzung"},"content":{"rendered":"<p>Einer Entscheidung des BGH zur R\u00e4umungsvollstreckung bei einer Grundst\u00fccksbesetzung \u00a0(Beschl. v. 13.7.2017 \u2013 I ZB 103\/16, <a href=\"http:\/\/portal.stbcenter.de\/Default.aspx?hitnr=1&amp;t=636570668618838750&amp;url=rn%3asteubis%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fMagazines%2fMDR%2f1471318.xml&amp;ref=hitlist_hl\">MDR 2018, 174<\/a>) lag folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>In einer vom LG erlassenen einstweiligen Verf\u00fcgung wurde \u201eeiner Anzahl von 40 m\u00e4nnlichen und weiblichen Personen, die sich als &#8222;Kulturkollektiv Arno-Nitzsche&#8220; bezeichnen und sich zum Zeitpunkt der Zustellung\u201c auf einem n\u00e4her bezeichneten Grundst\u00fcck dauerhaft aufhalten (Schuldner) u. a. aufgegeben, das bezeichnete Grundst\u00fcck zu r\u00e4umen. Der Gerichtsvollzieher weigerte sich zu vollziehen, da die Schuldner \u2013 entgegen \u00a7 750\u00a0Abs. 1 S. 1\u00a0ZPO\u00a0&#8211; nicht hinreichend individualisierbar seien. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel (Erinnerung, sofortige Beschwerde, Rechtsbeschwerde) blieben alle erfolglos.<\/p>\n<p>Die Regelung des \u00a7 750\u00a0Abs. 1 S. 1\u00a0ZPO spricht ausdr\u00fccklich davon, dass der Schuldner namentlich bezeichnet werden muss. Dies war hier nicht der Fall. Auch aus einer Auslegung des Titels selbst \u2013 was ausreichend ist \u2013 konnten sich die Schuldner nicht mit erforderlichen Eindeutigkeit ergeben. Eine klare Abgrenzung wer zu diesem Kollektiv geh\u00f6rt und wie diese Personen von eventuellen Besuchern o. \u00e4. abzugrenzen w\u00e4ren, ergab sich aus dem Titel nicht.<\/p>\n<p>Auch Billigkeitserw\u00e4gungen k\u00f6nnen es nicht rechtfertigen, von einer genauen Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners abzusehen. Ein \u201eTitel gegen Unbekannt\u201c oder \u201egegen den, den es angeht\u201c oder einen \u201elagebezogenen\u201c Titel kennt das geltende Recht nicht. Die Schaffung eines solchen Titels kann nicht durch die Rechtsprechung erfolgen, sondern ist dem Gesetzgeber vorbehalten.<\/p>\n<p>Allerdings kann es nicht sein, dass der Gl\u00e4ubiger rechtlos gestellt wird. Dem Eigent\u00fcmer eines besetzten Hauses muss es daher m\u00f6glich sein, dessen R\u00e4umung zu erreichen. Dies sicherzustellen, ist dann aber die Aufgabe des Polizei- und Ordnungsrechtes.\u00a0Liegt ein strafbarer Hausfriedensbruch vor, muss die zust\u00e4ndige Polizeibeh\u00f6rde auf Antrag auch zur Sicherung privater Rechte aktiv werden. Eine faktische Rechtsverweigerung liegt damit auch nicht vor.<\/p>\n<p>\u00dcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Titels hatte der BGH (Beschl. v. 13.7.2017 \u2013 I ZB 103\/16, <a href=\"http:\/\/portal.stbcenter.de\/Default.aspx?hitnr=1&amp;t=636570668618838750&amp;url=rn%3asteubis%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fMagazines%2fMDR%2f1471318.xml&amp;ref=hitlist_hl\">MDR 2018, 174<\/a>) nicht zu entscheiden. Aus den Ausf\u00fchrungen zur Zwangsvollstreckung folgt aber zwangsl\u00e4ufig, dass die einstweilige Verf\u00fcgung so nicht h\u00e4tte ergehen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\">Hinweis:<\/span>\u00a0In derartigen F\u00e4llen empfiehlt es sich, unter Hinweis auf diese Entscheidung, direkt die Polizeibeh\u00f6rden einzuschalten. In der Praxis wird dies freilich nicht ganz so einfach sein, wie der BGH sich dies vorstellt, da man zu dieser Thematik auch aus \u00f6ffentlich-rechtlicher Sicht einiges sagen k\u00f6nnte. Aber jedenfalls hat der BGH mit dieser Entscheidung den \u201eschwarzen Peter\u201c zun\u00e4chst einmal in das \u00f6ffentliche Recht verschoben. Man darf gespannt sein, wie sich diese Materie weiter entwickeln wird, wenn die Verwaltungsgerichte erneut damit befasst werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einer Entscheidung des BGH zur R\u00e4umungsvollstreckung bei einer Grundst\u00fccksbesetzung \u00a0(Beschl. v. 13.7.2017 \u2013 I ZB 103\/16, MDR 2018, 174) lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer vom LG erlassenen einstweiligen Verf\u00fcgung wurde \u201eeiner Anzahl von 40 m\u00e4nnlichen und weiblichen Personen, die sich als &#8222;Kulturkollektiv Arno-Nitzsche&#8220; bezeichnen und sich zum Zeitpunkt der Zustellung\u201c auf einem n\u00e4her bezeichneten [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[61,66],"tags":[1009,1008],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/946"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=946"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/946\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":973,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/946\/revisions\/973"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=946"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=946"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=946"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}