{"id":951,"date":"2018-03-02T19:23:00","date_gmt":"2018-03-02T18:23:00","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=951"},"modified":"2018-03-02T19:23:00","modified_gmt":"2018-03-02T18:23:00","slug":"montagsblog-076","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/03\/02\/montagsblog-076\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Eine eher singul\u00e4re prozessuale Situation und eine allgemeine Frage des Bereicherungsrechts behandeln die beiden Entscheidungen aus dieser Woche.<\/em><\/p>\n<p><strong>Eine zu Unrecht zugelassene, aber dennoch erfolgreiche Rechtsbeschwerde<\/strong><br \/>\nUrteil vom 7.\u00a0Februar 2018 \u2013 VII\u00a0ZB\u00a028\/17<\/p>\n<p><em>Das Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen der dem BGH zugewiesenen Aufgabe und dem Aspekt der Einzelfallgerechtigkeit verdeutlicht eine Entscheidung des VII.\u00a0Zivilsenats.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte Verg\u00fctung f\u00fcr die Schaltung einer Werbeanzeige im Internet begehrt. Nach \u00fcbereinstimmender Erledigungserkl\u00e4rung legte das AG die Kosten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a091a ZPO der Kl\u00e4gerin auf. Die Beschwerde dagegen blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH hebt die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander auf. Er stellt zun\u00e4chst klar, dass das LG die Rechtsbeschwerde nicht h\u00e4tte zulassen d\u00fcrfen, weil ein Verfahren nach \u00a7\u00a091a ZPO nicht dazu dient, grunds\u00e4tzliche Fragen des materiellen Rechts zu kl\u00e4ren. Da die Zulassung f\u00fcr den BGH bindend ist, hatte er die angefochtene Kostenentscheidung dennoch zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dies f\u00fchrte zur Kostenaufhebung, weil die Entscheidung des Rechtsstreits von einer Rechtsfrage abhing, die nicht einfach zu beantworten war und deshalb im Verfahren nach \u00a7\u00a091a ZPO nicht zu beantworten ist.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Anders als in der dem Streitfall zugrunde liegenden Konstellation ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht bindend, wenn dieses Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung von vornherein nicht in Betracht kommt. <\/em><\/p>\n<p><strong>Bereicherungsausgleich nach Direktzahlung eines Jobcenters an einen Vermieter<\/strong><br \/>\nUrteil vom 31.\u00a0Januar 2018 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a039\/17<\/p>\n<p><em>Mit einem Fall des Bereicherungsausgleichs in Dreiecksverh\u00e4ltnissen befasst sich der VIII.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die Beklagten hatten ein Einfamilienhaus vermietet. Das klagende Jobcenter hatte die Miete f\u00fcr den leistungsberechtigten Mieter direkt an die Beklagten \u00fcberwiesen. Im Juli 2014 reichten die Mieter beim Kl\u00e4ger einen Mietvertrag \u00fcber eine andere Wohnung ein. Einen Tag sp\u00e4ter \u00fcberwies der Kl\u00e4ger die Miete f\u00fcr August an die Beklagten. Diese verweigerten die R\u00fcckzahlung unter Berufung auf Gegenforderungen gegen den Mieter. Das AG wies die Klage ab. Das LG verurteilte die Beklagten antragsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Revision der Beklagten zur\u00fcck. Er beginnt seine Erw\u00e4gungen mit dem klassischen Satz, dass sich beim Bereicherungsausgleich in Dreiecksverh\u00e4ltnissen jede schematische Betrachtung verbietet, wendet dann aber die in der Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tze an. Danach ist die Zahlung als Leistung des Mieters an die Beklagten anzusehen, weil nur der Miter in einer Leistungsbeziehung zu diesen stand. Dem Kl\u00e4ger steht dennoch ein Bereicherungsanspruch unmittelbar gegen die Beklagten zu, weil der Mieter seine Anweisung, die Leistungen direkt an die Beklagten zu zahlen, durch Vorlage des neuen Mietvertrags konkludent widerrufen hat und weil den Beklagten bekannt war, dass ihnen f\u00fcr August kein Anspruch auf Miete mehr zustand.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Der BGH hat ausdr\u00fccklich klargestellt, dass eine andere Beurteilung geboten sein kann, wenn der alte Mietvertrag fortbesteht und der Vermieter auch sonst keine Anhaltspunkte daf\u00fcr hat, dass es sich um eine Zuvielzahlung handelt. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine eher singul\u00e4re prozessuale Situation und eine allgemeine Frage des Bereicherungsrechts behandeln die beiden Entscheidungen aus dieser Woche. 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