{"id":954,"date":"2018-03-09T14:07:05","date_gmt":"2018-03-09T13:07:05","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=954"},"modified":"2018-03-09T14:07:05","modified_gmt":"2018-03-09T13:07:05","slug":"montagsblog-077","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/03\/09\/montagsblog-077\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Mit dem Beginn von Rechtsmittelfristen und mit der Nutzungsausfallentsch\u00e4digung f\u00fcr Motorr\u00e4der befassen sich die beiden Entscheidungen aus dieser Woche.<\/em><\/p>\n<p><strong>Zustellung einer beglaubigten Abschrift reicht aus<\/strong><br \/>\nUrteil vom 15.\u00a0Februar 2018 \u2013 V\u00a0ZR\u00a076\/17<\/p>\n<p><em>Der V.\u00a0Zivilsenat bekr\u00e4ftigt, dass eine Rechtsmittelfrist seit der am 1.7.2014 in Kraft getretenen \u00c4nderung von \u00a7\u00a0317 ZPO mit der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Entscheidung beginnt.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin machte Schadensersatzanspr\u00fcche aus einem Kaufvertrag \u00fcber eine Eigentumswohnung geltend. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das OLG wies sie ab. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses wurde dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin eine beglaubigte Abschrift des Berufungsurteils zugestellt. Knapp vier Wochen sp\u00e4ter wurde ihm auf Antrag eine Ausfertigung erteilt. Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Ausfertigung, aber nahezu zwei Monate nach Zustellung der beglaubigten Abschrift legte die Kl\u00e4gerin Nichtzulassungsbeschwerde ein.<\/p>\n<p>Der BGH verwirft das Rechtsmittel als unzul\u00e4ssig. Nach der fr\u00fcheren Rechtsprechung begann eine Rechtsmittelfrist zwar grunds\u00e4tzlich erst mit Zustellung einer Ausfertigung zu laufen. Nach der seit 1.7.2014 geltenden Fassung von \u00a7\u00a0317 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 ZPO werden Ausfertigungen aber nur noch auf Antrag erteilt. Deshalb beginnt eine Rechtsmittelfrist nunmehr bereits mit Zustellung einer beglaubigten Abschrift (ebenso bereits BGH, B. v. 27.1.2016 \u2013 XII\u00a0ZB\u00a0684\/14, MDR 2016, 667). Mit ihrem Einwand, ihr sei abweichend vom Empfangsbekenntnis nur eine nicht beglaubigte Abschrift zugestellt worden, dringt die Kl\u00e4gerin nicht durch \u2013 unter anderem deshalb, weil sie entgegen einer Aufforderung des BGH das zugestellte Dokument nicht im Original, sondern nur als schlecht lesbare Kopie vorgelegt hatte.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Vor der Erteilung eines Empfangsbekenntnisses sollte sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft werden, ob die zugestellte Abschrift den erforderlichen Beglaubigungsvermerk enth\u00e4lt. <\/em><\/p>\n<p><strong>Nutzungsausfallentsch\u00e4digung f\u00fcr ein Motorrad<\/strong><br \/>\nUrteil vom 23.\u00a0Januar 2018 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a057\/17<\/p>\n<p><em>Der VI. Zivilsenat bejaht einen Anspruch auf Nutzungsausfallentsch\u00e4digung auch f\u00fcr Motorr\u00e4der.<\/em><\/p>\n<p>Das Motorrad des Kl\u00e4gers war bei einem Verkehrsunfall besch\u00e4digt worden. Der von der Haftpflichtversicherung des Beklagten beauftragte Sachverst\u00e4ndige erstattete sein Gutachten erst sechs Wochen sp\u00e4ter. Die Klage auf Nutzungsausfallentsch\u00e4digung f\u00fcr diesen Zeitraum blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das LG zur\u00fcck. Er bekr\u00e4ftigt seine Rechtsprechung, wonach der Verlust der Nutzungsm\u00f6glichkeit eines Kraftfahrzeugs als wirtschaftlicher Schaden zu werten sein kann, und entscheidet, dass dies auch f\u00fcr Motorr\u00e4der gilt. Wie bei Pkw ist daf\u00fcr grunds\u00e4tzlich Voraussetzung, dass der Gesch\u00e4digte \u00fcber kein anderes Fahrzeug verf\u00fcgt. Dass ein Motorrad nicht bei jeder Witterung benutzt wird, ist allenfalls f\u00fcr die Schadensh\u00f6he von Bedeutung. Das LG wird deshalb nach Zur\u00fcckverweisung zu pr\u00fcfen haben, an welchen Tagen das Wetter eine Nutzung zulie\u00df.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Um den Einwand des Mitverschuldens auszuschlie\u00dfen, sollte der Gesch\u00e4digte fr\u00fchzeitig darauf hinweisen, dass er \u00fcber kein weiteres Fahrzeug verf\u00fcgt. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem Beginn von Rechtsmittelfristen und mit der Nutzungsausfallentsch\u00e4digung f\u00fcr Motorr\u00e4der befassen sich die beiden Entscheidungen aus dieser Woche. 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