{"id":966,"date":"2018-03-16T12:41:36","date_gmt":"2018-03-16T11:41:36","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=966"},"modified":"2018-03-16T12:41:36","modified_gmt":"2018-03-16T11:41:36","slug":"montagsblog-078","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/03\/16\/montagsblog-078\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Um die Erstattungsf\u00e4higkeit von Rechtsanwaltskosten nach \u00a7\u00a091 ZPO geht es in dieser Woche.<\/em><\/p>\n<p><strong>Erstattungsf\u00e4higkeit von Rechtsanwaltskosten<\/strong><br \/>\nBeschluss vom 24.\u00a0Januar 2018 \u2013 VII\u00a0ZB\u00a060\/17<\/p>\n<p><em>Der VII.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit der Erstattungsf\u00e4higkeit von Anwaltskosten, die auf einer Verg\u00fctungsvereinbarung und einer Haftpflichtversicherung f\u00fcr Verm\u00f6genssch\u00e4den beruhen.<\/em><\/p>\n<p>Die Beklagten begehrten nach Abweisung der Klage im Kostenfestsetzungsverfahren unter anderem Ersatz von Anwaltskosten, die entstanden waren, weil ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter ihnen zus\u00e4tzlich zu den im Gesetz vorgesehenen Geb\u00fchren vereinbarungsgem\u00e4\u00df eine an die Haftpflichtversicherung gezahlte Pr\u00e4mie in Rechnung gestellt hatte. Diese Pr\u00e4mie war angefallen, weil der Anwalt die Deckungssumme seiner Versicherung von 2\u00a0Millionen auf den dem Streitwert des Verfahrens entsprechenden Betrag von 3,5\u00a0Millionen Euro hatte anpassen lassen. Das Begehren blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Rechtsbeschwerde der Beklagten zur\u00fcck. Er zeigt anhand der Gesetzgebungsgeschichte auf, dass zu den nach \u00a7\u00a091 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 ZPO zu erstattenden gesetzlichen Geb\u00fchren und Auslagen nur die im Gesetz vorgesehenen Regels\u00e4tze geh\u00f6ren, nicht aber ein aufgrund einer Honorarvereinbarung geschuldeter h\u00f6herer Betrag. Ein Anspruch auf Erstattung der Versicherungspr\u00e4mie kann deshalb nicht auf den Umstand gest\u00fctzt werden, dass sich die Beklagten gegen\u00fcber ihrem Anwalt vertraglich zur Tragung dieser Kosten verpflichtet haben. Nach dem Gesetz (Nr.\u00a07007 RVG-VV) kann der Anwalt zus\u00e4tzlich zu den Geb\u00fchren Ersatz von Auslagen f\u00fcr eine Haftpflichtversicherung verlangen, soweit die Pr\u00e4mie auf Haftungsbetr\u00e4ge von mehr als 30 Millionen Euro entf\u00e4llt. Daraus ist zu folgern, dass kein gesetzlicher Anspruch auf Auslagenersatz besteht, soweit die Pr\u00e4mie auf geringere Haftungsbetr\u00e4ge entf\u00e4llt.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Eine Verg\u00fctungsvereinbarung, in der sich ein Anwalt die Erstattung von Pr\u00e4mien f\u00fcr die Erh\u00f6hung der Deckungssumme auf einen 30 Millionen Euro nicht \u00fcbersteigenden Betrag zusagen l\u00e4sst, muss nach \u00a7\u00a03a Abs.\u00a01 Satz\u00a03 RVG den Hinweis enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung diesen Betrag regelm\u00e4\u00dfig nicht erstatten muss. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um die Erstattungsf\u00e4higkeit von Rechtsanwaltskosten nach \u00a7\u00a091 ZPO geht es in dieser Woche. 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