{"id":976,"date":"2018-04-04T16:13:45","date_gmt":"2018-04-04T14:13:45","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=976"},"modified":"2018-04-04T16:13:45","modified_gmt":"2018-04-04T14:13:45","slug":"bgh-zur-klageerweiterung-nach-dem-schluss-der-muendlichen-verhandlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/04\/04\/bgh-zur-klageerweiterung-nach-dem-schluss-der-muendlichen-verhandlung\/","title":{"rendered":"BGH zur Klageerweiterung nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung"},"content":{"rendered":"<p>In einer etwas merkw\u00fcrdigen Fallkonstellation hat sich der BGH (Beschl. v. 7.11.2017 \u2013 XI ZR 529\/17) einmal wieder mit der Frage besch\u00e4ftigt, ob eine nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung schrifts\u00e4tzlich angebrachte Klageerweiterung zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte gegen die Beklagte beim LG zun\u00e4chst 8.221,15\u00a0\u20ac geltend gemacht. Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung wurden die Antr\u00e4ge gestellt und der Kl\u00e4ger erhielt einen Schriftsatznachlass auf einen Schriftsatz der Beklagten. In dem fristgem\u00e4\u00df eingegangenen Schriftsatz erweiterte die Kl\u00e4gerin die Klage dann auf 60.194,81\u00a0\u20ac (wahrscheinlich um den Rechtsstreit bis zur Revisionsinstanz f\u00fchren zu k\u00f6nnen). Das\u00a0LG behandelte die Klageerweiterung als unzul\u00e4ssig und wies im Verk\u00fcndungstermin die Klage ab. Das OLG entschied \u00fcber die Berufung der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 522 Abs. 2 ZPO. Die Kl\u00e4gerin erhob Nichtzulassungsbeschwerde. Noch vor der Begr\u00fcndung derselben legte der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Revisionsinstanz das Mandat nieder und beantragte die Festsetzung des Streitwertes (wahrscheinlich um gegen die Kl\u00e4gerin die Kosten seiner Vertretung festsetzen zu lassen).<\/p>\n<p>Der BGH setzte den Streitwert auf lediglich 8.221,15\u00a0\u20ac fest. Ein h\u00f6herer Betrag ist nicht Gegenstand des Nichtzulassungsverfahrens geworden.<\/p>\n<p>Die Klageerweiterung ist in der ersten Instanz nicht rechtsh\u00e4ngig geworden, weil Antr\u00e4ge \u2013 wie wohl eigentlich von \u00a7 296a ZPO nicht erfasst (!) &#8211; nach st. Rspr. gleichwohl sp\u00e4testens am Ende der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellt werden m\u00fcssen. Der gew\u00e4hrte Schriftsatznachlass \u00e4nderte daran nichts, da dieser nur f\u00fcr Angriffs- und Verteidigungsmittel ma\u00dfgeblich ist. Zwar wurde der Schriftsatz zugestellt, diese Zustellung erfolgte jedoch ersichtlich nicht, um die Rechtsh\u00e4ngigkeit herbeizuf\u00fchren, zumal der Schriftsatz mit dem Urteil zugestellt wurde.<\/p>\n<p>In der Berufungsinstanz hat die Kl\u00e4gerin den Antrag zwar wiederholt, was als Klageerweiterung ausgelegt werden kann. Da das Berufungsgericht jedoch eine Entscheidung nach \u00a7 522 Abs. 2 ZPO gef\u00e4llt hatte, verlor die Klageerweiterung entsprechend \u00a7 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung. Somit konnte nicht mehr als die urspr\u00fcngliche Klageforderung in der Revisionsinstanz anfallen.<\/p>\n<p>In der Sache selbst wird der BGH sp\u00e4ter jedenfalls deswegen nicht mehr entschieden haben, da die Kl\u00e4gerin keine Beschwer von mindestens 20.000\u00a0\u20ac geltend machen kann und das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hatte. Am kosteng\u00fcnstigsten d\u00fcrfte ohnehin die R\u00fccknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sein.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\">Fazit:<\/span> Eine Klageerweiterung ist nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht mehr m\u00f6glich, auch wenn zuvor ein Schriftsatznachlass gew\u00e4hrt wurde. Man muss sich also rechtzeitig \u00fcberlegen, ob man die Klage noch erweitern will. Wenn es ganz \u201eeng\u201c wird, darf man zur Not keinen Antrag stellen. Da die Klageerweiterung \u2013 wie gesehen \u2013 nicht rechtsh\u00e4ngig geworden ist, k\u00f6nnte die Kl\u00e4gerin nat\u00fcrlich erneut klagen, wenn sie dies f\u00fcr sinnvoll h\u00e4lt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einer etwas merkw\u00fcrdigen Fallkonstellation hat sich der BGH (Beschl. v. 7.11.2017 \u2013 XI ZR 529\/17) einmal wieder mit der Frage besch\u00e4ftigt, ob eine nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung schrifts\u00e4tzlich angebrachte Klageerweiterung zul\u00e4ssig ist. Die Kl\u00e4gerin hatte gegen die Beklagte beim LG zun\u00e4chst 8.221,15\u00a0\u20ac geltend gemacht. 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