{"id":978,"date":"2018-03-23T22:09:23","date_gmt":"2018-03-23T21:09:23","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=978"},"modified":"2018-03-23T22:09:23","modified_gmt":"2018-03-23T21:09:23","slug":"montagsblog-079","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/03\/23\/montagsblog-079\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Um das Recht auf Zuziehung eines Dolmetschers und um die Zust\u00e4ndigkeitsverteilung zwischen Familien- und Zivilgericht geht es in den beiden aktuellen Entscheidungen.<\/em><\/p>\n<p><strong>Zuziehung eines Dolmetschers zur pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung einer Partei<\/strong><br \/>\nBeschluss vom 1.\u00a0M\u00e4rz 2018 \u2013 IX\u00a0ZR\u00a0179\/17<\/p>\n<p><em>Mit dem Recht auf ein faires Verfahren befasst sich der IX.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nahm die Beklagten auf Zahlung von rund 370.000 Euro aus Verwahrung und Darlehen in Anspruch. Die Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl\u00e4gerin an das OLG zur\u00fcck. Das OLG hat den Anspruch der Kl\u00e4gerin auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt, weil es von der Vernehmung eines von ihr benannten Zeugen zu Unrecht abgesehen hat. Erg\u00e4nzend weist der BGH darauf hin, dass das OLG in der neu er\u00f6ffneten Berufungsinstanz von Amts wegen einen Dolmetscher hinzuziehen muss, wenn die \u2013 der deutschen Sprache nicht m\u00e4chtige \u2013 Kl\u00e4gerin sich gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0137 Abs.\u00a04 ZPO pers\u00f6nlich zu den der Klageforderung zugrundeliegenden tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden \u00e4u\u00dfern will. Dies ergibt sich zwar nicht aus Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG (vgl. BVerfGE 64, 135), wohl aber aus dem Recht auf ein faires Verfahren.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren kann ggf. mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0544 ZPO geltend gemacht werden, nicht aber mit einer Anh\u00f6rungsr\u00fcge gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0321a ZPO. <\/em><\/p>\n<p><strong>Rechtsmittel gegen die Entscheidung eines Zivilsenats in einer Familiensache<\/strong><br \/>\nBeschluss vom 28.\u00a0Februar 2018 \u2013 XII\u00a0ZR\u00a087\/17<\/p>\n<p><em>Dass die Zust\u00e4ndigkeit des \u201egro\u00dfen Familiengerichts\u201c immer wieder f\u00fcr \u00dcberraschungen sorgen kann, veranschaulicht eine Entscheidung des XII.\u00a0Zivilsenats.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verlangte vom Beklagten \u2013 ihrem getrennt lebenden Ehemann \u2013 die Freigabe eines hinterlegten Betrags von 100.000 Euro. Das Geld stammte aus einer der Kl\u00e4gerin zugefallenen Erbschaft, war aber kurz vor der Trennung der Parteien auf ein Konto des Beklagten \u00fcberwiesen worden. Der Beklagte verweigerte die Freigabe unter anderem mit der Begr\u00fcndung, die Kl\u00e4gerin habe der \u00dcberweisung auf sein Konto zugestimmt, um gemeinsame Schulden zu begleichen und den Unterhalt des gemeinsamen Kindes zu sichern. Das LG verurteilte den Beklagten zur Freigabe des Betrags. Das OLG wies die Berufung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0522 Abs.\u00a02 ZPO durch Beschluss zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der BGH verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde als unzul\u00e4ssig. Bei zutreffender Sachbehandlung w\u00e4ren nicht die Zivilgerichte zur Entscheidung berufen gewesen, sondern das Familiengericht und ein Familiensenat des OLG. Dies ergibt sich aus \u00a7\u00a0266 Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 FamFG, wonach zu den (sonstigen) Familiensachen auch Verfahren geh\u00f6ren, die Anspr\u00fcche zwischen Ehegatten im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung betreffen. In einer Familiensache w\u00e4re eine Rechtsbeschwerde gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a070 FamFG nur zul\u00e4ssig gewesen, wenn das OLG sie zugelassen h\u00e4tte. Nach dem auch f\u00fcr solche Konstellationen geltenden Meistbeg\u00fcnstigungsgrundsatz darf dem Rechtsmittelf\u00fchrer aus der Wahl einer unzutreffenden Verfahrensart zwar kein Nachteil entstehen. Andererseits d\u00fcrfen die M\u00f6glichkeiten zur Einlegung eines Rechtsmittels dadurch aber auch nicht erweitert werden. Folglich ist die an sich gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0522 Abs.\u00a03 und \u00a7\u00a0544 ZPO statthafte Nichtzulassungsbeschwerde im Streitfall nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wenn ein Ehegatte im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung den anderen Ehegatten oder dessen Eltern in Anspruch nimmt, ist stets sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, ob die Voraussetzungen des \u00a7\u00a0266 Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 FamFG vorliegen. In Zweifelsf\u00e4llen sollte bereits in erster Instanz eine Entscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a017a GVG herbeigef\u00fchrt werden. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um das Recht auf Zuziehung eines Dolmetschers und um die Zust\u00e4ndigkeitsverteilung zwischen Familien- und Zivilgericht geht es in den beiden aktuellen Entscheidungen. 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