{"id":987,"date":"2018-04-09T09:36:44","date_gmt":"2018-04-09T07:36:44","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=987"},"modified":"2018-04-09T09:36:44","modified_gmt":"2018-04-09T07:36:44","slug":"montagsblog-081","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/04\/09\/montagsblog-081\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Mit der rechtlichen Qualifikation eines nicht allt\u00e4glichen Vertragstyps befasst sich der III.\u00a0Zivilsenat<\/em><\/p>\n<p><strong>Laufzeit eines Fern\u00fcberwachungsvertrags<\/strong><br \/>\nUrteil vom 15.\u00a0M\u00e4rz 2018 \u2013 III\u00a0ZR\u00a0126\/17<\/p>\n<p><em>Der III.\u00a0Zivilsenat hatte die Wirksamkeit einer AGB-Klausel zu beurteilen, die f\u00fcr einen Fern\u00fcberwachungsvertrag eine Laufzeit von sechs Jahren vorsah.<\/em><\/p>\n<p>Die Beklagte schloss mit der Kl\u00e4gerin f\u00fcr zwei Gesch\u00e4ftsstandorte einen so genannten Fern\u00fcberwachungsvertrag. Zu den von der Kl\u00e4gerin zu erbringenden vertraglichen Leistungen geh\u00f6rten Lieferung, Installation und Instandhaltung von Bewegungsmeldern, einer Alarmtaste und einem Bedienteil, die Bereithaltung einer permanent besetzten Notruf- und Serviceleitstelle und die Benachrichtigung der Beklagten oder der zust\u00e4ndigen \u00f6ffentlichen Stellen im Falle eines Alarms. Das monatliche Entgelt betrug rund 300 Euro inklusive Umsatzsteuer. F\u00fcr die Laufzeit sah das Vertragsformular Ankreuzfelder f\u00fcr 24, 36, 48, 60 und 72 Monate vor; im Streitfall war das Feld f\u00fcr 72 Monate angekreuzt. Einen Tag nach Vertragsschluss k\u00fcndigte die Beklagte die Vereinbarung. Die Kl\u00e4gerin verlangte das vertraglich vorgesehene Entgelt f\u00fcr die gesamte Laufzeit von sechs Jahren, rund 21.000 Euro. Das LG und das OLG sprachen ihr nur einen Teil des Entgelts f\u00fcr den ersten Monat zu, rund 70 Euro.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Revision der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck. Mit den Vorinstanzen sieht er den Vertrag als Dienstvertrag an. Die Kl\u00e4gerin hat sich zwar auch zur Gebrauchs\u00fcberlassung der vor Ort zu installierenden Ger\u00e4te verpflichtet. Der Schwerpunkt der geschuldeten Leistung liegt aber auf der \u00dcberwachung der Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume. Die &#8211; ungeachtet der mit den Ankreuzfeldern einger\u00e4umten Wahlm\u00f6glichkeit &#8211; als Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingung anzusehende Vereinbarung \u00fcber die Laufzeit ist nach \u00a7\u00a0307 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BGB unwirksam. Im unternehmerischen Verkehr gilt zwar nicht die in \u00a7\u00a0390 Nr.\u00a09 Buchst.\u00a0a BGB vorgesehene H\u00f6chstgrenze von zwei Jahren. Eine Laufzeit von sechs Jahren f\u00fchrt in der hier zu beurteilenden Konstellation aber zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden. Den von der Kl\u00e4gerin erhobene Einwand, nur bei dieser Vertragsdauer k\u00f6nne sie wirtschaftlich arbeiten, sieht der BGH mit den Vorinstanzen als nicht begr\u00fcndet an, weil die Kl\u00e4gerin ihre Kalkulation nicht offengelegt hat. Nach der gesetzlichen Regelung (\u00a7\u00a0621 Nr.\u00a03 BGB) durfte die Beklagte den Vertrag bis zum 15. jedes Monats zum Ende des Kalendermonats k\u00fcndigen.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> F\u00fcr die Frage, welche Laufzeit noch als angemessen angesehen werden kann, ist auch von Bedeutung, ob der Verwender im Gegenzug f\u00fcr eine l\u00e4ngerfristige Bindung einen g\u00fcnstigeren Preis einr\u00e4umt.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit der rechtlichen Qualifikation eines nicht allt\u00e4glichen Vertragstyps befasst sich der III.\u00a0Zivilsenat Laufzeit eines Fern\u00fcberwachungsvertrags Urteil vom 15.\u00a0M\u00e4rz 2018 \u2013 III\u00a0ZR\u00a0126\/17 Der III.\u00a0Zivilsenat hatte die Wirksamkeit einer AGB-Klausel zu beurteilen, die f\u00fcr einen Fern\u00fcberwachungsvertrag eine Laufzeit von sechs Jahren vorsah. 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