{"id":993,"date":"2018-04-13T13:13:28","date_gmt":"2018-04-13T11:13:28","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=993"},"modified":"2018-04-13T14:32:39","modified_gmt":"2018-04-13T12:32:39","slug":"montagsblog-082","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/04\/13\/montagsblog-082\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Mit einem besonderen Unfall im Stra\u00dfenverkehr befasst sich der VI. Zivilsenat<\/em><\/p>\n<p><strong>Kein Direktanspruch des mitfahrenden Kfz-Diebs<\/strong><br \/>\nUrteil vom 27.\u00a0Februar 2018 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0109\/17<\/p>\n<p><em>\u00dcber einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer im Gefolge eines ungew\u00f6hnlichen Verkehrsunfalls hatte der VI.\u00a0Zivilsenat zu entscheiden.<\/em><\/p>\n<p>Der damals 15 Jahre alte Gesch\u00e4digte entwendete zusammen mit dem 16 Jahre alten sp\u00e4teren Sch\u00e4diger einen Motorroller. Am Tag darauf kollidierte das vom Sch\u00e4diger gesteuerte Fahrzeug an einer Kreuzung mit einem vorfahrtsberechtigten Pkw. Der als Sozius mitfahrende Gesch\u00e4digte erlitt dabei unter anderem ein schweres Sch\u00e4delhirntrauma, das zu starken Sehbehinderungen und motorischen Einschr\u00e4nkungen f\u00fchrte. Acht Jahre nach dem Unfall besuchte er eine Werkstatt f\u00fcr behinderte Menschen. Die klagende Bundesagentur f\u00fcr Arbeit, die hierf\u00fcr die Kosten zu tragen hatte, nahm den Haftpflichtversicherer des Motorrollers aus \u00fcbergegangenem Recht auf Ersatz von 50\u00a0% dieser Kosten in Anspruch. Das LG wies die Klage ab, das OLG verurteilte die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Der BGH stellt das erstinstanzliche Urteil wieder her. Mit dem OLG bejaht er einen Anspruch des Gesch\u00e4digten gegen den Sch\u00e4diger, weil dieser fahrl\u00e4ssig die Vorfahrt des anderen Fahrzeugs nicht beachtet hat. Er billigt auch die Einsch\u00e4tzung, dass das Mitverschulden des Gesch\u00e4digten mit nicht mehr als 50\u00a0% zu bemessen ist. Ferner tritt er dem OLG darin bei, dass der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer aus \u00a7\u00a03 Nr.\u00a01 PflVG a.F. (jetzt \u00a7\u00a0115 Abs.\u00a01 VVG) nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Gesch\u00e4digte an dem Diebstahl des Fahrzeugs als Mitt\u00e4ter beteiligt war. Hierbei ist unerheblich, ob die Versicherung gegen\u00fcber dem Sch\u00e4diger wegen der in dem Diebstahl liegenden Obliegenheitsverletzung von der Leistungspflicht frei geworden ist. Nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a04 PflVG a.F. (jetzt \u00a7\u00a0117 Abs.\u00a01 VVG) darf dieser Umstand dem Gesch\u00e4digten als Drittem nicht entgegengehalten werden. Abweichend vom OLG sieht der BGH in der Geltendmachung des Direktanspruchs jedoch einen Versto\u00df gegen die Gebote von Treu und Glauben (\u00a7\u00a0242 BGB). Mit der Zubilligung eines Anspruchs gegen die Haftpflichtversicherung w\u00fcrde dem Gesch\u00e4digten ein Vorteil zugewendet, der sich aus der unbefugten Benutzung des Fahrzeugs ergibt und f\u00fcr den der Bestohlene mit den von ihm gezahlten Versicherungspr\u00e4mien die Voraussetzungen geschaffen hat. Damit w\u00fcrde die mit dem Diebstahl einhergehende Verm\u00f6gensverschiebung weiter vertieft.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Die Verj\u00e4hrung des Direktanspruchs endet gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0115 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 VVG sp\u00e4testens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit einem besonderen Unfall im Stra\u00dfenverkehr befasst sich der VI. 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