{"id":114,"date":"2018-06-18T09:50:40","date_gmt":"2018-06-18T07:50:40","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/?p=114"},"modified":"2018-06-18T09:53:38","modified_gmt":"2018-06-18T07:53:38","slug":"zum-haftungsrisiko-von-mediatoren-kein-grund-zur-panik","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/2018\/06\/18\/zum-haftungsrisiko-von-mediatoren-kein-grund-zur-panik\/","title":{"rendered":"Zum Haftungsrisiko von Mediatoren: Kein Grund zur Panik!"},"content":{"rendered":"<p>Obwohl seit den Anf\u00e4ngen einer nennenswerten Mediationspraxis in Deutschland nur eine Handvoll (erfolgreicher) Haftungsf\u00e4lle gegen Mediatoren aktenkundig geworden sind, scheint die Frage des Haftungsrisikos \u2013 sp\u00e4testens seit der Entscheidung des <a href=\"http:\/\/portal.stbcenter.de\/Default.aspx?hitnr=0&amp;t=636649110009823750&amp;url=rn%3azsa%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fMagazines%2fZKM%2f1471362.xml&amp;ref=hitlist_hl\">BGH vom 21.9.2017 <\/a>(<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2018%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:29%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:zkm%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">ZKM 2018, 29<\/a> ff., mit Anm. Markus Hartung) \u2013 wie ein Damoklesschwert \u00fcber den K\u00f6pfen von Mediatoren zu schweben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Insbesondere aus leider verk\u00fcrzten Versionen der Leits\u00e4tze zu der genannten Gerichtsentscheidung wird herausgelesen, dass Mediatoren nunmehr zu einer detaillierten Sachverhaltsaufkl\u00e4rung und umfassender inhaltlicher Information oder gar Beratung der Mediationsparteien verpflichtet w\u00fcrden. Da dies dem Rollenverst\u00e4ndnis der meisten deutschen Mediatoren eklatant zuwiderliefe, sorgt die besagte Interpretation der BGH-Entscheidung verst\u00e4ndlicherweise f\u00fcr Aufregung und Besorgnis.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Umso wichtiger erscheint es, die vom BGH er\u00f6rterten tatbestandlichen Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr m\u00f6gliche Schadensersatzanspr\u00fcche gegen Mediatoren n\u00fcchtern auf ihren Kerngehalt hin zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Nach der rechtsdogmatischen Konstruktion vertraglicher Haftungsanspr\u00fcche muss im Rahmen einer wirksamen Vertragsbeziehung (1) von einem Vertragspartner vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig (3) eine Pflichtverletzung (2) begangen worden sein, die zurechenbar kausal zu einem Schaden (4) in der Sph\u00e4re des anderen Vertragspartners gef\u00fchrt hat. Sind mit Blick auf einen konkreten Lebenssachverhalt alle diese Tatbestandsmerkmale erf\u00fcllt, erfolgt der Ersatz des Schadens gem\u00e4\u00df der in den \u00a7\u00a7 249 ff. BGB niedergelegten Regeln.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Mediatorenhaftung und auch die betreffende BGH-Entscheidung zentral ist die Frage nach der exakten Begr\u00fcndung der konkreten Pflicht, gegen die ein Mediator (angeblich) versto\u00dfen hat. Da es f\u00fcr die Ermittlung der Pflichten eines Mediators zwar vielf\u00e4ltige Ansatzpunkte, aber keinen abschlie\u00dfend normierten Katalog gibt, sind hierzu in mehrfacher Hinsicht differenzierende Betrachtungen erforderlich.<\/p>\n<p>Zum einen ist zwischen \u201eharten\u201c, tats\u00e4chlich pflichtbegr\u00fcndenden Minimalanforderungen an mediatorisches Handeln und \u201eweichen\u201c Empfehlungen f\u00fcr gute mediatorische Praxis zu unterscheiden, die einen blo\u00dfen Hilfestellungscharakter f\u00fcr die Erreichung eines konstruktiven Mediationsverlaufs und h\u00f6herer Parteizufriedenheit haben (Klowait\/Gl\u00e4\u00dfer, HK-MediationsG\/Gl\u00e4\u00dfer, 2. Aufl. 2018, \u00a7 2 Rn. 27).<\/p>\n<p>Zum anderen muss pr\u00e4zise gekl\u00e4rt werden, ob eine Pflicht origin\u00e4r aus der Mediatorenstellung oder aus einer anderen beruflichen Rolle oder anderen Umst\u00e4nden herr\u00fchrt. Genau hier liegt meiner Ansicht nach die Crux der (Fehl-)Interpretation der BGH-Entscheidung. Der BGH sieht die Pflichtverletzung der beklagten Anwaltsmediatorin darin, dass letztere entgegen ihrer Zusage die f\u00fcr die Berechnung eines etwaigen Versorgungsausgleichs n\u00f6tigen Informationen nicht rechtzeitig eingeholt und weder die Parteien noch deren Anw\u00e4lte vor dem Scheidungstermin ad\u00e4quat \u00fcber das Fehlen dieser Entscheidungsgrundlage aufkl\u00e4rte.<\/p>\n<p>Auch wenn diesem Befund einer haftungsbegr\u00fcndenden Pflichtverletzung der Beklagten im Ergebnis unbedingt zuzustimmen ist, erscheint die Formulierung der Pflichtenbegr\u00fcndung durch den BGH unn\u00f6tig weitgehend: \u201e<em>Als Anwaltsmediatorin hatte die Beklagte die Belehrungen und Hinweise zu erteilen, die in der konkreten Situation einem Anwalt obliegen.<\/em>\u201c Denn die explizite \u00dcbernahme der Informationsbeschaffung durch die Beklagte ist als individuelle Vereinbarung einer spezifischen Aufgabe zu sehen, die v\u00f6llig losgel\u00f6st von einer etwaigen Mediatorenrolle und auch von der anwaltlichen Rolle der Beklagten zu betrachten ist, siehe auch <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/2017\/10\/13\/bgh-verurteilt-mediatorin-zu-schadensersatz\/\">Greger, Blog-Beitrag<\/a> vom 13.10.2017. Dass diese Aufgabe nicht rechtzeitig erf\u00fcllt wurde und darauf auch nicht vor dem Scheidungstermin hingewiesen wurde, stellt ohne weiteres eine Verletzung der vertraglich vereinbarten Pflicht dar. Der argumentative \u201eUmweg\u201c \u00fcber den typischen Pflichtenkreis von Anw\u00e4lten und die Best\u00e4tigung dessen Anwendbarkeit auf Anwaltsmediatoren erscheint nicht nur unn\u00f6tig f\u00fcr die Begr\u00fcndung der Haftung der Beklagten, sondern birgt auch die Gefahr undifferenzierter Generalisierung \u2013 wie es sich in den Diskussionsbeitr\u00e4gen zur BGH-Entscheidung zeigt.<\/p>\n<p>Zusammenfassend l\u00e4sst sich konstatieren, dass das Haftungsrisiko, das sich aus der rein mediatorischen T\u00e4tigkeit ergibt, wegen der typischen Aufgaben- und Verantwortungsverteilung zwischen Mediator und Parteien und wegen der gro\u00dfen Flexibilit\u00e4t der mediatorischen Arbeitsweise deutlich geringer, als die breite Diskussion der Thematik dies zun\u00e4chst vermuten l\u00e4sst, ausf\u00fchrlich <a href=\"http:\/\/portal.stbcenter.de\/Default.aspx?hitnr=0&amp;t=636649121159980000&amp;url=rn%3azsa%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fMagazines%2fZKM%2f1516267.xml&amp;ref=hitlist_hl\">Gl\u00e4\u00dfer, ZKM 3\/2018, 81 ff<\/a> (aktuelles Heft).<\/p>\n<p>Solange die entstandene Verwirrung aber anh\u00e4lt, empfiehlt sich eine pr\u00e4zise (Er-)Kl\u00e4rung der Mediatorenrolle gegen\u00fcber den Mediationsparteien als haftungsminimierende Ma\u00dfnahme. Haben die Parteien zu Beginn einer Konfliktbearbeitung verstanden, welche Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Mediator in einem konkreten Fall \u00fcbernimmt und welche nicht, dann besteht weniger Gefahr, dass diffuse Erwartungen oder tats\u00e4chlich unklare Mischrollen den Beteiligten ex post \u201eauf die F\u00fc\u00dfe fallen\u201c.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Obwohl seit den Anf\u00e4ngen einer nennenswerten Mediationspraxis in Deutschland nur eine Handvoll (erfolgreicher) Haftungsf\u00e4lle gegen Mediatoren aktenkundig geworden sind, scheint die Frage des Haftungsrisikos \u2013 sp\u00e4testens seit der Entscheidung des BGH vom 21.9.2017 (ZKM 2018, 29 ff., mit Anm. 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