{"id":16,"date":"2017-10-13T19:16:25","date_gmt":"2017-10-13T17:16:25","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/?p=16"},"modified":"2017-10-19T12:13:44","modified_gmt":"2017-10-19T10:13:44","slug":"bgh-verurteilt-mediatorin-zu-schadensersatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/2017\/10\/13\/bgh-verurteilt-mediatorin-zu-schadensersatz\/","title":{"rendered":"BGH verurteilt Mediatorin zu Schadensersatz"},"content":{"rendered":"<p>Ein soeben ver\u00f6ffentlichtes Urteil des BGH\u00a0(<a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=cdd897cccffedfba420b59d7fa9e4a25&amp;Sort=3&amp;nr=79689&amp;pos=0&amp;anz=1&amp;Blank=1.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"\">IX ZR 34\/17<\/a>\u00a0vom 21.9.2017) k\u00f6nnte Mediatoren verschrecken: Nach diesem Urteil muss eine Mediatorin rund 32.000 Euro Schadensersatz\u00a0leisten, weil sie nicht verhindert hat, dass eine Ehefrau im Rahmen eines Scheidungsvergleichs auf Anspr\u00fcche aus Versorgungsausgleich verzichtet hat.<\/p>\n<p>Beim zweiten Hinsehen erkennt man aber sogleich, dass es sich hier nicht um eine \u00fcbliche Mediationsdienstleistung gehandelt hat. Die &#8222;Mediatorin&#8220;, eine Rechtsanw\u00e4ltin, war von den Eheleuten nicht damit beauftragt worden, eine einvernehmliche Konfliktl\u00f6sung zu vermitteln. Der Auftrag an die als Schlichtungsstelle firmierende Anw\u00e4ltin bestand vielmehr ausschlie\u00dflich darin,\u00a0eine kosteng\u00fcnstige Ehescheidung zu organisieren. Dies tat sie durch Einschaltung zweier Anw\u00e4lte, die nur formal die notwendigen Erkl\u00e4rungen bei Gericht abgeben sollten. Der erst im Gerichtstermin bevollm\u00e4chtigte Anwalt der Ehefrau erkl\u00e4rte auf Grund l\u00fcckenhafter und missverst\u00e4ndlicher Informationen durch die &#8222;Mediatorin&#8220; den Verzicht auf Versorgungsausgleich. Dadurch entstand der Ehefrau ein Schaden von rund 64.000 Euro, f\u00fcr den der Anwalt und die\u00a0&#8222;Mediatorin&#8220; nun je zur H\u00e4lfte aufkommen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Diese Quittung f\u00fcr eine unverantwortliche Prozess-Trickserei (f\u00fcr die der Anwalt der Ehefrau \u00fcbrigens ein Honorar von 100 Euro erhielt!) ist zweifellos verdient. Fatal an der Entscheidung ist aber, dass der BGH, dem Sprachgebrauch der Beteiligten folgend, die T\u00e4tigkeit der Scheidungsmanagerin als Mediation qualifiziert hat. Er f\u00fchrt w\u00f6rtlich\u00a0aus: &#8222;Als Anwaltsmediatorin hatte die Beklagte die Belehrungen und Hinweise zu erteilen, die in der konkreten Situation einem Anwalt obliegen &#8230; und f\u00fcr deren Richtigkeit einzustehen&#8220;. Sie h\u00e4tte\u00a0die\u00a0tats\u00e4chlichen Grundlagen f\u00fcr etwaige Versorgungsausgleichsanspr\u00fcche ermitteln und &#8222;die von ihr f\u00fcr die Vertretung der Eheleute eingesetzten Rechtsanw\u00e4lte vor Anrufung des Gerichts zutreffend und umfassend \u00fcber den Stand des Einigungsversuchs und die f\u00fcr die Bemessung des Versorgungsausgleichs fehlenden tats\u00e4chlichen Grundlagen informieren m\u00fcssen&#8220;.<\/p>\n<p>Zu verdeutlichen, dass der BGH hier mitnichten die Pflichten umrissen hat, die den Mediator bei einer Konfliktvermittlung im Sinne des Mediationsgesetzes treffen, wird einige M\u00fchen kosten. Die Kl\u00e4rung von Anspr\u00fcchen ist ebenso wenig wie die Einschaltung und Information von Rechtsanw\u00e4lten Aufgabe des Mediators, ja mit seiner Stellung \u00fcberhaupt unvereinbar. Es ist beklagenswert, dass mit dem Mediationsbegriff nicht nur im allgemeinen Sprachgebrauch, sondern auch bei den Gerichten so nachl\u00e4ssig und irref\u00fchrend umgegangen wird. Ein gesetzlicher Schutz dieser Bezeichnung wird immer dringender.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein soeben ver\u00f6ffentlichtes Urteil des BGH\u00a0(IX ZR 34\/17\u00a0vom 21.9.2017) k\u00f6nnte Mediatoren verschrecken: Nach diesem Urteil muss eine Mediatorin rund 32.000 Euro Schadensersatz\u00a0leisten, weil sie nicht verhindert hat, dass eine Ehefrau im Rahmen eines Scheidungsvergleichs auf Anspr\u00fcche aus Versorgungsausgleich verzichtet hat. Beim zweiten Hinsehen erkennt man aber sogleich, dass es sich hier nicht um eine \u00fcbliche [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":81,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[3,2],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/16"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/wp-json\/wp\/v2\/users\/81"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=16"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/16\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":24,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/16\/revisions\/24"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=16"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=16"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=16"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}