{"id":163,"date":"2019-01-11T11:19:57","date_gmt":"2019-01-11T10:19:57","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/?p=163"},"modified":"2019-01-11T11:25:27","modified_gmt":"2019-01-11T10:25:27","slug":"neue-rechtsprechung-zur-hemmung-von-ausschlussfristen-auch-durch-mediation","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/2019\/01\/11\/neue-rechtsprechung-zur-hemmung-von-ausschlussfristen-auch-durch-mediation\/","title":{"rendered":"Neue Rechtsprechung zur Hemmung von Ausschlussfristen (auch) durch Mediation"},"content":{"rendered":"<p><strong>Worum geht es?<\/strong><\/p>\n<p>Was tun Sie als Mediator in folgendem Fall? Sie sind beauftragt, in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit, in der der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber \u00fcber die Abgeltung von Urlaubsanspr\u00fcchen und bislang unbezahlte \u00dcberstunden in Konflikt geraten ist, ein Mediationsverfahren durchzuf\u00fchren. Der Arbeitsvertrag enth\u00e4lt eine Klausel, nach der s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis innerhalb von drei Monaten gerichtlich geltend zu machen sind und anderenfalls verfallen. Die Medianden sehen Sie an und fragen, ob diese Frist w\u00e4hrend der Durchf\u00fchrung der Mediation weiterl\u00e4uft oder ob sie bis zum Abschluss des Verfahrens gehemmt ist. Zudem wollen sie von Ihnen wissen, f\u00fcr welchen Zeitraum denn eine Hemmung \u2013 sollte sie gegeben sein \u2013 andauert.<\/p>\n<p>Anders als im Rahmen der <em>Verj\u00e4hrung<\/em>, die im Fall der Durchf\u00fchrung einer Mediation (wie auch bei sonstigen Verhandlungen) nach \u00a7 203 BGB unstreitig gehemmt ist, war bislang nicht h\u00f6chstrichterlich entschieden, ob und wie sich die Durchf\u00fchrung vorgerichtlicher Verhandlungen auf vertraglich vereinbarte <em>Ausschlussfristen <\/em>auswirkt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) leistet nun aber Hilfestellung bei der Beantwortung der eingangs genannten Fragen.<\/p>\n<p><strong>Was hat das BAG entschieden? <\/strong><\/p>\n<p>Der f\u00fcnfte Senat des <strong>BAG<\/strong> hat sich in seinem <strong><a href=\"http:\/\/portal.stbcenter.de\/Default.aspx?hitnr=0&amp;t=636825707759738750&amp;url=rn%3arsv%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fRechtsprechung%2fBAG%2f2018%2f1560726.xml&amp;ref=hitlist_hl\">Urteil vom 20. Juni 2018 (5 AZR 262\/17)<\/a>\u00a0<\/strong> &#8211; erstmals mit der Frage befasst, ob au\u00dfergerichtliche Vergleichsverhandlungen den Lauf einer arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist hemmen. Im Ergebnis stellt das BAG fest, dass \u00a7 203 Satz 1 BGB auf eine einzelvertragliche Ausschlussfrist, die zur Vermeidung des Verfalls eines Anspruchs seine gerichtliche Geltendmachung verlangt, entsprechend anwendbar ist mit der Folge, dass ihr Lauf f\u00fcr die Dauer von Vergleichsverhandlungen \u00fcber den streitigen Anspruch gehemmt ist (BAG, 20. Juni 2018\u00a0 &#8211; 5 AZR 262\/17 \u2013 Rn 23). \u00a7 203 Satz 2 BGB, der bestimmt, dass die Verj\u00e4hrung fr\u00fchestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt, wurde dagegen explizit nicht f\u00fcr entsprechend anwendbar erkl\u00e4rt. Stattdessen hat das BAG entschieden, dass dem Kl\u00e4ger nach Ende der Hemmung wegen vorgerichtlicher Vergleichsverhandlungen f\u00fcr die Einreichung der Klage nur die Differenz zwischen der L\u00e4nge der Verfallfrist und der vor Aufnahme der Verhandlungen verstrichenen Zeit zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>Dem Urteil ist auch aus Mediationssicht besondere Bedeutung beizumessen, weil es keinen wertungsrelevanten Unterschied macht, ob die Parteien \u2013 wie im gerichtlichen Ausgangsfall \u2013 bilateral verhandeln oder eine einvernehmliche Regelung im Wege einer Mediation anstreben. F\u00fcr die Grundfrage, ob vertragliche Ausschlussfristen unter Heranziehung gesetzlicher Vorgaben zur Verj\u00e4hrung gehemmt sind, kommt es nicht auf die spezifische Ausgestaltung der Verhandlungen an, sondern alleine darauf, <em>dass <\/em>Verhandlungen I.S.v. \u00a7 203 BGB gef\u00fchrt worden sind. Dies ist unstreitig auch bei der Mediation gegeben.<\/p>\n<p><strong>Was sind die Konsequenzen?<\/strong><\/p>\n<p>Klar ist nach dem Urteil des BAG, dass auch der Durchf\u00fchrung einer Mediation hemmende Wirkung in entsprechender Anwendung von \u00a7 203 S.1 BGB zukommt, wenn einem arbeitsrechtlichen Rechtsstreit eine einzelvertragliche Ausschlussfrist zugrunde liegt, die zur Vermeidung des Verfalls eines Anspruchs seine gerichtliche Geltendmachung verlangt.<\/p>\n<p>Die Frage, ob und inwieweit au\u00dfergerichtlichen Verhandlungen \u2013 unter Einschluss der Mediation \u2013 dar\u00fcber hinausgehend hemmende Wirkung auf Ausschlussfristen beizumessen ist, etwa im Kontext von tariflichen Ausschlussfristen oder gar generell bei allen \u2013 auch gesetzlich angeordneten \u2013 Ausschlussfristen (wie z.B. der dreiw\u00f6chigen Klagefrist des Arbeitnehmers ab Zugang der schriftlichen K\u00fcndigung gem. \u00a7 4 KSchG) ist mit dem Urteil des BAG dagegen nicht entschieden. Mit der herrschenden Meinung ist f\u00fcr den Bereich der Mediation insoweit auch weiterhin davon auszugehen, dass jedenfalls <em>gesetzliche<\/em> Ausschlussfristen nicht gehemmt sind (vgl. Greger\/Unberath\/Steffek\/Greger, MediationsG, \u00a7 1, Rn 192; Klowait\/Gl\u00e4\u00dfer, HK-MediationsG\/Hagel, 2. Aufl. 2018, Teil 2, III, \u00a7 203 BGB, Rn 24).<\/p>\n<p>Wie sieht es aber mit der Anwendbarkeit des BAG-Urteils auf <em>vertragliche<\/em> Ausschlussfristen au\u00dferhalb des Arbeitsrechts aus? Auch hierzu verh\u00e4lt sich das BAG nicht explizit. Allerdings spricht unter Zugrundelegung der Entscheidungsgr\u00fcnde des Urteils viel daf\u00fcr, eine solche \u00dcbertragbarkeit zu bejahen. Auch bei einzelvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen au\u00dferhalb des Arbeitsrechts kann in Anwendung der vom BAG entwickelten Grunds\u00e4tze somit zuk\u00fcnftig davon ausgegangen werden, dass diese im Fall der Durchf\u00fchrung einer Mediation oder einer sonstigen Art der au\u00dfergerichtlichen Verhandlung entsprechend \u00a7 203 S. 1 BGB gehemmt sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Worum geht es? Was tun Sie als Mediator in folgendem Fall? Sie sind beauftragt, in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit, in der der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber \u00fcber die Abgeltung von Urlaubsanspr\u00fcchen und bislang unbezahlte \u00dcberstunden in Konflikt geraten ist, ein Mediationsverfahren durchzuf\u00fchren. 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