{"id":245,"date":"2019-10-21T20:04:21","date_gmt":"2019-10-21T18:04:21","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/?p=245"},"modified":"2019-10-24T16:00:45","modified_gmt":"2019-10-24T14:00:45","slug":"durchsetzung-der-verbraucherstreitbeilgung-ungenuegend","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/2019\/10\/21\/durchsetzung-der-verbraucherstreitbeilgung-ungenuegend\/","title":{"rendered":"Durchsetzung der Verbraucherstreitbeilegung ungen\u00fcgend"},"content":{"rendered":"<p>Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz von 2016 wird reformiert. Zum <strong>Gesetzent\u00adwurf der Bundesregierung<\/strong> (BT-Drs. 19\/10348) hat der Bundesrat rasch Stellung ge\u00adnommen, die Bundesregierung repliziert (BT-Drs. 19\/10991), und am 26.6.2019 wurden acht <a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/ausschuesse\/a06_Recht\/anhoerungen_archiv\/stellungnahmen-647822\">Sachverst\u00e4ndige<\/a> vom Ausschuss f\u00fcr Recht und Verbraucherschutz angeh\u00f6rt. Greift man heraus, dass der Bund zur angestrebten Fl\u00e4chen\u00addeckung des Schlichtungsangebots mit einer von ihm getragenen Universalschlich\u00adtungsstelle f\u00fcr die insoweit unwilligen L\u00e4nder in die Bresche springt, so wurde dies \u00fcberwiegend begr\u00fc\u00dft. Soeben ist auch der <strong>Referentenentwurf des BMJV<\/strong> f\u00fcr die Verordnung zu der Universalschlichtungsstelle vorgelegt worden, welche mit den gesetzlichen Neuregelungen zum 1.1.2020 in Kraft treten soll. \u00dcberwiegend beklagt wurde in der Anh\u00f6rung die geringe Nutzung des Verfahrens zur Streitbeilegung in Verbrauchersachen bzw. die geringe Bereitschaft gerade auch bekannter und f\u00fcr den Markt wichtiger Unternehmen, sich an hieran zu beteiligen. Daran \u00e4ndert der Ent\u00adwurf nichts, und in diesem Punkt besteht nach <em>G\u00f6ssl<\/em> der gr\u00f6\u00dfte Nachbesserungs\u00adbedarf. Die Frage ist nur, was zu tun ist. Soll die Verpflichtung zur Teilnahme \u00fcber die wenigen bisherigen F\u00e4lle ausgedehnt werden (vielleicht zur Kl\u00e4rung der Individualanspr\u00fcche nach einer Musterfeststellungklage)? Oder (Kosten-)Nachteile in einem Prozess, unabh\u00e4ngig von dessen Ausgang, vorgesehen werden, wenn man sich am vorg\u00e4ngigen Schlichtungsverfahren nicht beteiligt hat? Oder ist die Kosten\u00adlast dieses Verfahrens, welche die Unternehmerseite trifft \u2013 sozusagen umgekehrt \u2013 zu mildern, weil dies von den Betroffenen als unfair angesehen werde (<em>Gl\u00e4\u00dfer<\/em>)? Oder muss von staatlicher Seite mehr f\u00fcr das Verfahren geworben bzw. es besser pr\u00e4sentiert werden, so dass die Teilnahme als erwartbarer Regelfall anzusehen ist und die nach \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG offen zu bekundende Verweigerung auf dem Markt als Manko gilt. \u00dcberlegung dieser Art finden sich auch im Hin- und Her zwischen Bundesregierung und Bundesrat mit einer geh\u00f6rigen Portion Dissens und ohne dass eine L\u00f6sung des Problems erkennbar w\u00e4re (zu Modifikationen der Kosten\u00adbelastung der Unternehmerseite bei Verfahren vor der Universalschlichtungsstelle s. allerdings \u00a7 31 Abs. 2 VSBG-E bzw. \u00a7 6 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 u.4 VO-E).<\/p>\n<p>Wenig hilfreich ist es jedenfalls (<em>Greger<\/em>), dass Anspr\u00fcche, welche in Musterfeststel\u00adlungsklagen (noch) rechtsh\u00e4ngig sind, von im Klageregister angemeldeten Verbrau\u00adchern im Schlichtungsverfahren nicht geltend gemacht werden k\u00f6nnen [\u00a7 14 Abs. 1 Nr. 3 (neu) VSBG-E], auch wenn die Erwartung besteht, das Verfahren werde nach erfolgreicher Durchf\u00fchrung der Musterfeststellungklage zur Kl\u00e4rung des dem Ver\u00adbraucher konkret zustehenden Anspruchs genutzt werden (<em>Harriehausen<\/em>).<\/p>\n<p>In der Tat ist es misslich, dass die Ablehnungsgr\u00fcnde des \u00a7 14 VSBG noch vermehrt werden. Auff\u00e4llig ist n\u00e4mlich, dass eine hohe Zahl der Schlichtungsantr\u00e4ge an ihnen scheitert. Bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft beispielsweise betrifft dies ca. 50 % der 2018 bearbeiteten Antr\u00e4ge. Die reinen Fallzahlen sind hinsichtlich der Effektivit\u00e4t der einzelnen Schlichtungsstellen somit wenig aussagekr\u00e4ftig. Das verhindert aber offenbar nicht Besch\u00f6nigungen, wie pr\u00e4gnant ein aktuelles Interview des neuen Schichters der anwaltlichen Schlichtungsstelle <em>Gaier <\/em>zeigt (NJW-aktuell 43\/2019, S. 12 f.). Mit ihren j\u00e4hrlich gut 1.000 Antr\u00e4gen wird sie als \u201emittelgro\u00dfen Schlichtungsstelle\u201c verkauft; dann ist von einer hohen Einigungsquote (bei 60 % der Schlichtungsvorschl\u00e4ge) die Rede. Unerw\u00e4hnt bleibt, dass die H\u00e4lfte der Antr\u00e4ge schon auf der Zul\u00e4ssigkeitsebene scheitert. Beim Ombudsmann der privaten Banken sind das beispielsweise 36 %, bei demjenigen f\u00fcr Versicherungen etwa ein Viertel und beim Zentrum f\u00fcr Schlichtung in Kehl, welches bisher als eine allgemeine Ver\u00adbraucherschlichtungsstelle fungiert, ca. 20\u00a0%, mit jeweils divergierenden \u201eBrenn\u00adpunkten\u201c. Es sollte mehr hinter die Kulissen geschaut werden, um dar\u00fcber nachzu\u00addenken, wie solches Scheitern mit vermutlich demotivierender Frustration ver\u00admieden werden kann, verlangt das Gesetz doch, dass Ablehnungsgr\u00fcnde den \u201eZu\u00adgang von Verbrauchern zu den Streitbeilegungsverfahren nicht erheblich beeintr\u00e4ch\u00adtigen d\u00fcrfen\u201c (\u00a7 14 Abs. 1 S. 2 VSBG). Ans\u00e4tze hierzu und zu einem breiteren Aus\u00adleuchten der Schlichtungswirklichkeit bieten die (unterschiedlich konzipierten) T\u00e4tigkeitsberichte der Schlichtungsstellen, aber auch die Untersuchung von <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zkm.2019.02.a.01\"><em>Creutz\u00adfeld\/Steffek, <\/em><a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2019%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:40%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:zkm%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">ZKM 2019, 40<\/a> ff.<\/a> (hierzu auch <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/2019\/05\/09\/empirische-forschung-zur-verbraucherschlichtung\/\">Blog vom 9.5.2019<\/a>), welche sich jedoch nur mit der Stelle am Zentrum f\u00fcr Schlichtung in Kehl besch\u00e4ftigt. Wichtig d\u00fcrfte etwa sein, wie es f\u00fcr den Verbraucher weitergeht, wenn sein Antrag wegen Unzust\u00e4n\u00addigkeit der angerufenen Schlichtungsstelle abgelehnt wird (\u00a7 14 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Regeln zur \u201eVerweisung\u201c an die zust\u00e4ndige Stelle enth\u00e4lt das Gesetz zur Zeit und auch k\u00fcnftig nicht; allein f\u00fcr die Universalschlichtungsstelle wird die Nennung der zust\u00e4ndigen Verbraucherschlichtungsstelle bei Ablehnung eigener T\u00e4tigkeit vorgeschrieben (\u00a7 30 Abs.4 VSBG-E).<\/p>\n<p>In Anbetracht der gravierenden Hemmnisse f\u00fcr die Durchsetzung der Verbraucher\u00adstreitbeilegung m\u00fcssen die auf dem Tisch liegenden Reformvorschl\u00e4ge abgesehen von der L\u00f6sung des \u201eAuffangproblems\u201c qua Einf\u00fchrung der Universalschlich\u00adtungsstelle des Bundes eher als Glasperlenspiel erscheinen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz von 2016 wird reformiert. Zum Gesetzent\u00adwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19\/10348) hat der Bundesrat rasch Stellung ge\u00adnommen, die Bundesregierung repliziert (BT-Drs. 19\/10991), und am 26.6.2019 wurden acht Sachverst\u00e4ndige vom Ausschuss f\u00fcr Recht und Verbraucherschutz angeh\u00f6rt. 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