{"id":268,"date":"2020-01-20T15:45:12","date_gmt":"2020-01-20T14:45:12","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/?p=268"},"modified":"2020-03-17T16:10:22","modified_gmt":"2020-03-17T15:10:22","slug":"the-hague-rules-on-business-and-human-rights-arbitration-neue-regeln-fuer-die-aussergerichtliche-beilegung-von-menschenrechtlichen-streitigkeiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/2020\/01\/20\/the-hague-rules-on-business-and-human-rights-arbitration-neue-regeln-fuer-die-aussergerichtliche-beilegung-von-menschenrechtlichen-streitigkeiten\/","title":{"rendered":"The Hague Rules on Business and Human Rights Arbitration \u2013 neue Regeln f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Beilegung von menschenrechtlichen Streitigkeiten"},"content":{"rendered":"<p style=\"padding-left: 57px\">Ko-Autorin:<br \/>\nClaudia K\u00fcck, Wissenschaftliche Mitarbeiterin,<br \/>\nEuropa-Universit\u00e4t Viadrina<\/p>\n<p>Die Schiedsgerichtsbarkeit \u2013 im Normalfall ein beliebtes Forum f\u00fcr internationale Handelsstreitigkeiten \u2013 k\u00f6nnte in Zukunft auch als Streitbeilegungsmechanismus f\u00fcr Menschenrechtsverletzungen im Verantwortungsbereich von Unternehmen an Boden gewinnen: Am 12. Dezember 2019 wurden im Friedenspalast von Den Haag \u201cThe Hague Rules on Business and Human Rights Arbitration\u201c (The Hague Rules) vorgestellt.<\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Den Auftakt der Entstehungsgeschichte der The Hague Rules bildete eine von Experten auf dem Gebiet des internationalen Rechts gegr\u00fcndete unabh\u00e4ngige <strong>Arbeitsgruppe (<\/strong>sog. Working Group on Business and Human Rights Arbitration) mit dem Ziel, internationale Schiedsregeln zu erarbeiten, die die Besonderheiten unternehmensbezogener Menschenrechtsverletzungen effektiv ber\u00fccksichtigen. Nachdem Anfang 2017 ein erster inhaltlicher Entwurf vorgelegt wurde, nahm das Projekt unter der Schirmherrschaft des \u201e<strong>Center for International Legal Cooperation<\/strong>\u201c (CILC) weiter Fahrt auf. Ein \u201e<strong>Drafting Team<\/strong>\u201c, zusammengesetzt aus Vertreter*innen unterschiedlicher Interessengruppen wie etwa Gro\u00dfunternehmen, Nichtregierungsorganisationen, Wirtschaftsrechtskanzleien, Menschenrechtsexpert*innen und Schiedsrichter*innen ver\u00f6ffentlichte Ende 2018 ausf\u00fchrliche Erw\u00e4gungen rund um den Entwurf in Form eines &#8222;<a href=\"https:\/\/www.cilc.nl\/cms\/wp-content\/uploads\/2019\/01\/Elements-Paper_INTERNATIONAL-ARBITRATION-OF-BUSINESS-AND-HUMAN-RIGHTS-DISPUTE.font12.pdf\"><strong>Elements Paper<\/strong><\/a>\u201c. Zu diesem Dokument wurde anschlie\u00dfend das Feedback von einem breiteren Stakeholder-Kreis als Sounding Board eingeholt. Die Ergebnisse dieser Konsultation wurden anschlie\u00dfend in einer konsolidierten Fassung online zur Verf\u00fcgung gestellt. Auf Basis der zahlreichen Reaktionen auf das <em>Elements Paper<\/em> erstellte das Drafting Team im Juni 2019 seinen ersten Regel-Entwurf und leitete eine zweite Konsultationsrunde ein, woraufhin Ende 2019 schlie\u00dflich die offizielle Bekanntmachung der finalen Version der The Hague Rules folgte.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Inhalt der Regeln im \u00dcberblick<\/strong><\/p>\n<p>Die The Hague Rules nehmen die Schiedsverfahrensregeln der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) zum Ausgangspunkt, einschlie\u00dflich der \u201cRules on Transparency in Treaty-based Investor-State Arbitration\u201d. Sie weichen jedoch dann von den UNCITRAL Schiedsregeln ab bzw. enthalten differenzierende Zus\u00e4tze, wenn Themen betroffen sind, die speziell mit durch Unternehmen hervorgerufene Menschenrechtsverletzungen zusammenh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>Damit der Anwendungsbereich der The Hague Rules er\u00f6ffnet ist, bedarf es grunds\u00e4tzlich nur einer entsprechenden Schiedsvereinbarung unter Verweis auf die Regeln. Es bestehen keinerlei Beschr\u00e4nkungen hinsichtlich der Art der Parteien oder des Streitgegenstandes. In diesem Zusammenhang sei jedoch noch auf die sich vor dem eigentlichen Regeltext befindende, einf\u00fchrende Erl\u00e4uterung hingewiesen, wonach die The Hague Rules nach Intention ihrer Verfasser nicht nur in Streitigkeiten eingesetzt werden sollen, in denen ein von einer Menschenrechtsverletzung betroffenes Individuum\/eine Gruppe von Individuen versucht, eine Entsch\u00e4digung zu erwirken, sondern auch in Auseinandersetzungen zwischen Unternehmen, wie z.B. Konflikte im Zusammenhang mit Lieferkettenvertr\u00e4gen.<\/p>\n<p>Insgesamt bestehen die The Hague Rules aus <strong>57 Artikeln<\/strong>, die jeweils mit einem Kommentar versehen sind, in dem die Hintergr\u00fcnde f\u00fcr die Abfassung dieser Bestimmung verdeutlicht und etwaige Abweichungen von den UNCITRAL Schiedsregeln klargestellt werden. F\u00fcr die Leser dieses Blogs besonders interessant d\u00fcrfte es sein, dass der letzte Abschnitt u.a. eine Regelung zur Kombination des Schiedsgerichts- mit einem Mediations- oder anderen ADR-Verfahren enth\u00e4lt, s. Art. 56 The Hague Rules.<\/p>\n<p>Den The Hague Rules vorangestellt ist eine <strong>Pr\u00e4ambel<\/strong>, die die Zielsetzung und die \u00fcbergeordneten Grunds\u00e4tze der The Hague Rules vorstellt sowie sechs Hauptmerkmale der Schiedsgerichtsbarkeit auf dem Gebiet der unternehmensbezogenen Menschenrechtsverletzungen herausarbeitet, die \u00c4nderungen und Erg\u00e4nzungen der UNCITRAL Schiedsregeln erforderlich machten.<\/p>\n<p>Im Anschluss an die Artikel der The Hague Rules findet sich ein <strong>Verhaltenskodex f\u00fcr Schiedsrichter*innen<\/strong> (Code of Conduct, s. S. 95-99 The Hague Rules), der auf Grundlage international anerkannter Best-Practice-Standards ausgearbeitet wurde und aufgrund der besonderen Brisanz von Menschenrechtsstreitigkeiten passagenweise strengere Verhaltensanforderungen etabliert.<\/p>\n<p>Die The Hague Rules schlie\u00dfen mit einem Anhang, der verschiedene <strong>Musterklauseln<\/strong> f\u00fcr einzelne, in den Artikeln behandelte Themenbereiche, enth\u00e4lt.<\/p>\n<p><strong>Fazit und Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Die The Hague Rules stellen einen ersten Meilenstein auf dem Weg hin zum vermehrten Einsatz der Schiedsgerichtsbarkeit im Rahmen von Menschenrechtsstreitigkeiten dar. Zudem hat die Art und Weise, in der das Regelwerk entworfen wurde, den Dialog zwischen den Interessengruppen bef\u00f6rdert und ein Bewusstsein f\u00fcr von Unternehmen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen geschaffen. Vor allem aber wurde eine Diskussion dar\u00fcber angesto\u00dfen, ob es sinnvoll ist, in diesem Kontext alternative Konfliktl\u00f6sungsmechanismen anzuwenden.<\/p>\n<p>Als n\u00e4chster wichtiger Schritt sollte nun folgen, dass Unternehmen beim Abschluss von Vertr\u00e4gen Schiedsklauseln mit Verweis auf die Hague-Regeln aufnehmen. Ob bzw. wann diese Entwicklung eintritt, ist jedoch schwer abzusch\u00e4tzen; wie Prof. <em>Steven Ratner<\/em>, ein Mitglied des Drafting Teams, sagte: \u201e<em>as with all issues of human rights, you have to look to the long term, and we are at the beginning of this new field<\/em>.\u201c (zitiert nach <a href=\"https:\/\/www.linklaters.com\/de-de\/insights\/blogs\/arbitrationlinks\/2019\/september\/business-and-human-rights-arbitration-widening-the-net-of-remedies\">Wellings-Longmore<\/a>)<\/p>\n<p>Eine ausf\u00fchrliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt der The Hague Rules folgt in einer der kommenden Ausgaben der ZKM.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Schiedsgerichtsbarkeit \u2013 im Normalfall ein beliebtes Forum f\u00fcr internationale Handelsstreitigkeiten \u2013 k\u00f6nnte in Zukunft auch als Streitbeilegungsmechanismus f\u00fcr Menschenrechtsverletzungen im Verantwortungsbereich von Unternehmen an Boden gewinnen: Am 12. 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