{"id":294,"date":"2020-03-12T16:53:29","date_gmt":"2020-03-12T15:53:29","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/?p=294"},"modified":"2020-04-14T10:10:27","modified_gmt":"2020-04-14T08:10:27","slug":"erfahrungsaustausch-der-verbraucherschlichtungsstellen-im-bmjv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/2020\/03\/12\/erfahrungsaustausch-der-verbraucherschlichtungsstellen-im-bmjv\/","title":{"rendered":"Erfahrungsaustausch der Verbraucherschlichtungsstellen im BMJV"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #000000; font-family: Calibri; padding-left: 57px\">Ko-Autor:<br \/>\nStefan Weiser<br \/>\nStreitmittler der Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum f\u00fcr Schlichtung e.V.<\/p>\n<p><span style=\"color: #000000; font-family: Calibri;\">Am 18.02.2020 fand im BMJV ein Erfahrungsaustausch der Verbraucherschlichtungsstellen statt. In einer rund dreist\u00fcndigen Diskussionsrunde wurden 15 Fragen diskutiert, die Praktiker besonders besch\u00e4ftigen. Der Austausch zeigte, dass das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) und die sich aus ihm ergebende Praxis eine sehr lebendige Materie ist. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000; font-family: Calibri;\">An einigen Stellen wurde deutlich, dass bestimmte Fragen in der Praxis unterschiedlich gehandhabt werden. Dies steht im Einklang damit, dass die Verbraucherstreitbeilegung nach dem VSBG eben kein strengformales Verfahren ist, sondern gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Niedrigschwelligkeit gew\u00e4hrleisten soll.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000; font-family: Calibri;\">Nachfolgend zu einigen der zentralen Diskussionspunkte:<\/span><\/p>\n<p><b><span style=\"color: #000000; font-family: Calibri;\">Bindung an den Antrag<\/span><\/b><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000; font-family: Calibri;\">Eine Kernfrage betraf den Umgang mit Verbraucher-Antr\u00e4gen, die inhaltliche Defizite aufweisen, also ob und inwieweit eine Verbraucherschlichtungsstelle durch dienliche Hinweise nachhelfen kann. Hier reichten die Antworten von gar nicht \u2013 da man sich dem Gedanken von \u00a7 308 ZPO verpflichtet f\u00fchle &#8211; bis selbstverst\u00e4ndlich \u2013 mit dem Argument, dass am Ende lediglich ein Vorschlag unterbreitet werde und die Gegenseite die M\u00f6glichkeit habe, diesen abzulehnen. Dies nehme den Gedanken der Schlichtung als nicht formales Verfahren am ehesten auf. Teilweise wurden auch Nuancen erkennbar, z.B. wenn die Vorgehensweise davon abh\u00e4ngig gemacht wird, warum im Einzelfall ein zu geringer Betrag geltend gemacht wird. Sei dem Antragsteller offenbar nur ein Rechenfehler unterlaufen, werde der richtige Betrag vorgeschlagen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000; font-family: Calibri;\">In der Tat stellt dies eine Verbraucherschlichtungsstelle vor die Herausforderung, zum einen ihrer Neutralit\u00e4t gerecht zu werden und nicht in Konkurrenz zu den Beratungsleistungen der Verbraucherzentralen zu treten, andererseits ist die Verbraucherstreitbeilegung ein niedrigschwelliges Angebot.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000; font-family: Calibri;\">Den Verbraucherschlichtungsstellen ist es insgesamt m\u00f6glich, verschiedene Akzente zu setzten, die je nach T\u00e4tigkeitsfeld bzw. Branche angebracht sein k\u00f6nnen und sich bereits in der vorgefundenen Praxis von Vor-VSBG Zeiten bew\u00e4hrt hat. So wird der Versicherungsombudsmann im kommenden Jahr sein 20-j\u00e4hriges Jubil\u00e4um feiern, das VSBG aber erst f\u00fcnf Jahre alt werden.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000; font-family: Calibri;\">In den kommenden Jahren ist hier ein Gleichgewicht zwischen einer gewissen Vereinheitlichung zwecks Rechtssicherheit einerseits und der Ber\u00fccksichtigung branchenspezifischer Belange andererseits w\u00fcnschenswert. Dies betrifft beispielsweise auch die Frage, ob ein Streitmittler auf die M\u00f6glichkeit der Einrede der Verj\u00e4hrung im Rahmen seines Schlichtungsvorschlags hinweisen sollte.<\/span><\/p>\n<p><b><span style=\"color: #000000; font-family: Calibri;\">Informationspflichten nach \u00a7\u00a7 36 und 37 VSBG<\/span><\/b><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000; font-family: Calibri;\">Von gro\u00dfer Aktualit\u00e4t war auch das Thema der Informationspflichten f\u00fcr Unternehmer nach \u00a7\u00a7 36 und 37 VSBG. Anl\u00e4sslich der beiden Urteile des BGH im vergangenen Sp\u00e4tsommer (VIII ZR 263\/18 und <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bgh.20190821.viiizr265%2F18\">VIII ZR 265\/18<\/a>,\u00a0jeweils vom 21.08.2019) er\u00f6rterten die Verbraucherschlichtungsstellen ihre Erfahrungen. Dabei fiel unter anderem auf, dass nach der Errichtung der neu geschaffenen Universalschlichtungsstelle des Bundes die Anpassung der Informationspflichten unternehmerseitig noch nicht fl\u00e4chendeckend erfolgt ist.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000; font-family: Calibri;\">Im Dreieck Unternehmer-Verbraucher-Verbraucherschlichtungsstelle kann es freilich Irritation ausl\u00f6sen, wenn ein Unternehmer, der sich \u00f6ffentlich zur Teilnahme an (freiwilligen) Streitbeilegungsverfahren bereit erkl\u00e4rt, im Einzelfall &#8211; ganz im Einklang mit dieser Rechtsprechung &#8211; eine solche jedoch ablehnt, nachdem der Verbraucher die Verbraucherschlichtungsstelle bem\u00fcht hat.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000; font-family: Calibri;\">Am anderen Ende des \u201eUmsetzungsspektrums\u201c stellt das Fehlen einer Teilnahmeerkl\u00e4rung nach \u00a7 36 VSBG im (Auffang-)Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Universalschlichtungsstelle des Bundes eine (widerlegbare) Vermutung dar, am Verfahren teilzunehmen, falls die Schreiben dieser Stelle unbeantwortet bleiben. Insbesondere Kleinstunternehmer sollten diese Vermutung im Blick haben, da sie nach \u00a7 36 Absatz 3 VSBG keine \u00f6ffentliche Erkl\u00e4rung abgeben m\u00fcssen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000; font-family: Calibri;\">Die f\u00fcr die Schlichtungspraxis potentiell wichtige Verpflichtung aus \u00a7 37 VSBG erm\u00f6glicht es dem Unternehmer, in Einzelf\u00e4llen gezielt Verbraucher auf die Streitbeilegung hinzuweisen und gleichzeitig eine Teilnahmebereitschaft auszusprechen. Damit kann bereits der erste Schritt auf dem Weg in eine konstruktive Konfliktl\u00f6sung erfolgen. Da insbesondere zur Anwendung des \u00a7 37 VSBG, aber auch zur Umsetzung der Informationspflichten allgemein noch keine gesicherten Erkenntnisse aus der Praxis vorliegen, hat das BMJV ein Forschungsvorhaben angek\u00fcndigt, das sich des Themas der Informationspflichten umfassend annehmen wird. Ergebnisse werden im Fr\u00fchjahr 2021 vorliegen.<\/span><\/p>\n<p><b><span style=\"color: #000000; font-family: Calibri;\">Musterfeststellungklage <\/span><\/b><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000; font-family: Calibri;\">Das BMJV stellte \u2013 mit Blick auf die Formulierung im neuen VSBG, dass die prinzipielle Zust\u00e4ndigkeit der Universalschlichtungsstelle des Bundes auch f\u00fcr die Schlichtung im Nachgang zu einer Musterfeststellungsklage explizit vorsieht \u2013 klar, dass auch hier die allgemeine Subsidiarit\u00e4tsregel gelte und es beim Vorrang spezifischer VSBG-Angebote bleibe. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000; font-family: Calibri;\">Wie zwischenzeitlich allerdings bekannt wurde, wird der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) die VW betreffende Musterfeststellungklage aufgrund eines Vergleichs nicht weiterf\u00fchren. Im Rahmen des Vergleichs wurde festgelegt, dass eine Ombudsstelle zur Abwicklung aufgebaut werden soll. Diese wird wohl nicht den Status einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG haben, dennoch wird weder bei der Universalschlichtungsstelle des Bundes noch bei anderen Verbraucherschlichtungsstellen eine Schlichtung im Nachgang zu dieser Musterfeststellungsklage stattfinden. Die Frage der Zust\u00e4ndigkeit wird sich dennoch bei k\u00fcnftigen Musterfeststellungklagen stellen, so dass die Kl\u00e4rung im Rahmen des Erfahrungsaustauschs weiterhin von Bedeutung sein wird.<\/span><\/p>\n<p><b><span style=\"color: #000000; font-family: Calibri;\">Bescheinigung \u00fcber einen erfolglosen Einigungsversuch <\/span><\/b><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000; font-family: Calibri;\">Aus Sicht der Verbraucherschlichtungsstellen stellt sich die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung \u00fcber einen erfolglosen Einigungsversuch nach \u00a7 15a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Einf\u00fchrung der Zivilprozessordnung (EGZPO) zwiesp\u00e4ltig dar. Freilich kann die Abschlusserkl\u00e4rung nach \u00a7 21 Absatz 1 VSBG einfach als eine solche bezeichnet werden. Die Botschaft f\u00fcr die Adressaten k\u00f6nnte jedoch den Zweck des Streitbeilegungsverfahrens (in diesen F\u00e4llen: Befriedungs<i>versuch<\/i>) durch den systematischen Verweis auf das Gericht und die Betitelung als \u201eerfolglos\u201c in Frage stellen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000; font-family: Calibri;\">Da eine solche Bescheinigung \u00fcberdies in der Praxis von verschwindend geringer Bedeutung ist (obligatorische Schlichtungsverfahren im Anwendungsbereich des VSBG \u2013 verm\u00f6gensrechtliche Streitigkeiten bis 750 Euro nach \u00a7 15a Absatz 1 S.1 Nr. 1 EGZPO \u2013 sind landesrechtlich soweit ersichtlich nicht mehr vorgesehen) und \u00a7 253 Absatz 3 Nr. 1 ZPO dies als eine Soll-Angabe ausreichen l\u00e4sst, haben sich die Verbraucherschlichtungsstellen ganz \u00fcberwiegend f\u00fcr eine Reform der jeweiligen Vorschriften (\u00a7 21 Absatz 2 VSBG bzw. \u00a7 9 Abs. 3 S. 6 FinSV) hinsichtlich einer Ausstellung einer solchen Bescheinigung auf Wunsch der Betroffenen ausgesprochen. Damit w\u00e4re auch f\u00fcr diejenigen, die einen pers\u00f6nlichen Nachweis dar\u00fcber in H\u00e4nden zu halten w\u00fcnschen \u201ees zumindest versucht zu haben\u201c, hinreichend Rechnung getragen.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 18.02.2020 fand im BMJV ein Erfahrungsaustausch der Verbraucherschlichtungsstellen statt. In einer rund dreist\u00fcndigen Diskussionsrunde wurden 15 Fragen diskutiert, die Praktiker besonders besch\u00e4ftigen. 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