{"id":327,"date":"2020-04-20T13:11:40","date_gmt":"2020-04-20T11:11:40","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/?p=327"},"modified":"2020-04-28T09:45:37","modified_gmt":"2020-04-28T07:45:37","slug":"konflikte-gehen-nicht-in-quarantaene-lassen-sich-mediations-und-schiedsverfahren-auch-online-effizient-fuehren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/2020\/04\/20\/konflikte-gehen-nicht-in-quarantaene-lassen-sich-mediations-und-schiedsverfahren-auch-online-effizient-fuehren\/","title":{"rendered":"Konflikte gehen nicht in Quarant\u00e4ne &#8211; Lassen sich Mediations- und Schiedsverfahren auch online effizient f\u00fchren?"},"content":{"rendered":"<p>Konflikte gehen nicht in Quarant\u00e4ne. Eher im Gegenteil. Die COVID-19-Pandemie belastet zahlreiche bisher konfliktfreie Gesch\u00e4fts- und Vertragsbeziehungen mit pl\u00f6tzlich auftretenden, teils massiven Konflikten. Leistungs- und Lieferbeziehungen werden gest\u00f6rt, die Erf\u00fcllung vieler Vertr\u00e4ge ist unm\u00f6glich geworden oder erschwert, Parteien versuchen, vertraglichen Bindungen zu entkommen oder diese zumindest zu lockern. Dabei ist die Liquidit\u00e4t vieler Unternehmen und Unternehmer angespannt, was eine schnelle Konfliktl\u00f6sung besonders wichtig macht.<\/p>\n<p>Zugleich begrenzt die COVID-19-Pandemie aber die M\u00f6glichkeiten, Konflikte in gewohnter Form z\u00fcgig beizulegen. Pers\u00f6nliche Verhandlungen sind infolge der Kontakt- und Reisebeschr\u00e4nkungen erschwert. Viele Gerichtstermine sind einstweilen abgesagt. Begonnenen Mediations-, Schieds- und Gerichtsverfahren droht mangels Verhandlungstermin der Stillstand.<\/p>\n<p>Das wirft die \u2013 freilich nicht erst zu Corona-Zeiten diskutierte \u2013 Frage nach den M\u00f6glichkeiten einer effizienten F\u00fchrung von Mediations- und Schiedsverfahren durch die Nutzung von online Videokonferenzen in besonderer Sch\u00e4rfe neu auf.<\/p>\n<p><strong>Die Technik ist vorhanden<\/strong><\/p>\n<p>Nach einigen Wochen des <em>lockdowns<\/em> bedarf es wohl keiner gr\u00f6\u00dferen Ausf\u00fchrungen dazu, dass die technische Infrastruktur zur Durchf\u00fchrung von online Videoverhandlungen vorhanden ist und funktioniert. Die g\u00e4ngigen Anbieter wie Microsoft Teams, Skype, Webex, Zoom und viele andere bieten leicht zug\u00e4ngliche M\u00f6glichkeiten, Videokonferenzen auch mit vielen Teilnehmern abzuhalten, Teilgruppen in separaten virtuellen R\u00e4umen vertraulich sprechen zu lassen und Verfahrensdokumente an einem zentralen Ort f\u00fcr alle Beteiligte online zug\u00e4nglich zu halten und gemeinsam am Bildschirm zu betrachten oder sogar gemeinsam an diesen zu arbeiten. Diese Technik steht auch den Beteiligten an Mediations- und Schiedsverfahren zur Verf\u00fcgung. Es stellt sich somit die Frage, ob und wie sie sie f\u00fcr ihre Zwecke nutzen sollten.<\/p>\n<p><strong>Online ist anders als offline<\/strong><\/p>\n<p>Selbstverst\u00e4ndlich kann eine online durchgef\u00fchrte Verhandlung eine Verhandlung unter pers\u00f6nlicher Anwesenheit der Beteiligten nicht \u201e1 zu 1\u201c ersetzen. Kritische Stimmen weisen oft auf die Defizite hin: H\u00e4ufig genannt werden der mangelnde pers\u00f6nliche Austausch und die fehlende Gruppendynamik, das Fehlen eines unmittelbaren pers\u00f6nlichen Eindrucks von Parteien und Zeugen unter Einschluss k\u00f6rpersprachlicher Signale, technische Unzul\u00e4nglichkeiten wie instabile Internetverbindungen und nicht zuletzt Sicherheits- und Vertraulichkeitsrisiken. Das sind valide Argumente. Zugleich bieten online Verhandlungen aber auch manche Vorteile: einfache Verf\u00fcgbarkeit; kein Reise- und sonstiger Kostenaufwand, dadurch bedingt eine h\u00e4ufig einfachere und schnellere Terminfindung, konzentriertes Arbeiten an f\u00fcr alle gleich gut sichtbaren Dateien und Dokumenten, Arbeiten in f\u00fcr jeden Beteiligten gewohnter Umgebung.<\/p>\n<p>Eine online gef\u00fchrte Verhandlung ist somit nicht <em>per se <\/em>besser oder schlechter als eine offline gef\u00fchrte Verhandlung. Sie ist anders. Ihre Gestaltung gelingt dann, wenn sie dieser Andersartigkeit Rechnung tr\u00e4gt.<\/p>\n<p><strong>Kein \u201eganz oder gar nicht\u201c<\/strong><\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgbarkeit von online Verhandlungen bedeutet nicht, dass deshalb Mediations- oder Schiedsverfahren vollst\u00e4ndig (oder umgekehrt gar nicht) online durchgef\u00fchrt werden sollten. Sie stellen lediglich ein weiteres Werkzeug dar, das in unterschiedlichem Ma\u00dfe f\u00fcr unterschiedliche Zwecke eingesetzt werden kann. So ist es denkbar, nur einzelne Teile eines Verfahrens online durchzuf\u00fchren, daneben aber weiter auch pers\u00f6nliche Verhandlungstermine zu nutzen. Online k\u00f6nnen zum Beispiel gut vorbereitende Besprechungen und Verfahrenskonferenzen mit den Parteien gef\u00fchrt werden. In Mediationsverfahren mag sich diese Form zudem auch f\u00fcr Einzelgespr\u00e4che zwischen dem Mediator und nur einer Partei oder f\u00fcr Teilgruppengespr\u00e4che zwischen den Anw\u00e4lten beider Parteien und dem Mediator anbieten. In Schiedsverfahren mag es sinnvoll sein, einzelne Sachverst\u00e4ndige oder Zeugen in dieser Form in das Verfahren einzubeziehen, wenn diese nur einzelne Aspekte des Verfahrens ber\u00fchren oder von weit her anreisen m\u00fcssten. Auch bieten sich in Schiedsverfahren online Besprechungen mit der M\u00f6glichkeit der simultanen Arbeit an Dokumenten besonders f\u00fcr die Beratungen innerhalb des Schiedsgerichts und f\u00fcr die Arbeit an Verf\u00fcgungen oder an einem Schiedsspruch an.<\/p>\n<p><strong>Planen und testen<\/strong><\/p>\n<p>Noch immer sind viele Beteiligte nicht vollst\u00e4ndig vertraut mit der Nutzung von online Videokonferenzen. Daraus speist sich eine gewisse Skepsis. Diese ist umso gr\u00f6\u00dfer, wenn es sogleich mit der ersten Nutzung \u201eernst\u201c werden soll, Premiere und Generalprobe also gewisserma\u00dfen zusammenfallen. Mediatoren und Schiedsrichter, die Teile ihres Verfahrens online durchf\u00fchren wollen, sind daher gut beraten, den Beteiligten gen\u00fcgend Gelegenheit zu geben, die Technik gemeinsam kennen zu lernen und zu testen. Je mehr diese dabei die Erfahrung machen, dass es funktioniert, umso gr\u00f6\u00dfer wird das Zutrauen. Das Testen kann in unterschiedlichen Formen erfolgen: Bew\u00e4hrt haben sich vor einem ersten Einsatz echte, reine Test-Sessions, in denen die Beteiligten ausschlie\u00dflich zum Zwecke des Ausprobierens zusammenkommen. Daf\u00fcr gen\u00fcgen oft wenige Minuten. Sodann ist es hilfreich, f\u00fcr einen ersten echten Einsatz Anl\u00e4sse zu w\u00e4hlen, die verglichen mit anderen Anl\u00e4ssen eher risikoarm sind, so dass ein Scheitern keine gravierenden Auswirkungen auf das Verfahren insgesamt h\u00e4tte. In Mediations- und Schiedsverfahren bieten sich hierf\u00fcr Organisationsbesprechungen (\u201eCase Management Konferenzen\u201c) besonders an. Schlie\u00dflich ist es sinnvoll, auch vor jedem \u201eechten\u201c Einsatz noch einmal kurz das technische Funktionieren an dem jeweiligen Tag zu testen. Das erlaubt, technische Schwierigkeiten noch kurzfristig zu beheben oder notfalls auf andere Formen der Verfahrensf\u00fchrung auszuweichen.<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgestaltung<\/strong><\/p>\n<p>Die unterschiedliche Form von online Besprechungen und Verhandlungen bedingt eine in Teilen andere Gestaltung von Mediations- und Schiedsverfahren.<\/p>\n<p><em>Terminierung<\/em><\/p>\n<p>Pers\u00f6nliche Verhandlungen sind wegen der dazu erforderlichen Anreise zahlreicher Beteiligter an einen gemeinsamen Ort oft nur effizient, wenn hierf\u00fcr ein l\u00e4ngerer, zusammenh\u00e4ngender Zeitraum reserviert wird. Denn nur so kann die gemeinsame Zeit auch f\u00fcr alle erforderlichen Phasen der Verhandlung genutzt werden, ohne den logistischen Aufwand des Zusammenkommens erneut betreiben zu m\u00fcssen. Daraus hat sich in Mediations- und Schiedsverfahren die Praxis l\u00e4ngerer ganzt\u00e4giger Verhandlungstermine etabliert. Das ist online anders. Hier ist es m\u00f6glich und wom\u00f6glich ebenso effizient, an mehreren auch k\u00fcrzeren Terminen zu verhandeln. Umgekehrt ist es erm\u00fcdend und nicht immer praktikabel, online Sitzungen vor dem Bildschirm in gleicher L\u00e4nge beizuwohnen wie wir es von pers\u00f6nlichen Verhandlungen gewohnt sind. Mediatoren und Schiedsrichter sollten daher bei der Terminierung von online Verhandlungen erw\u00e4gen, anstelle von ganzt\u00e4gigen Verhandlungen <em>en\u00a0bloc<\/em> mehrere Termine von k\u00fcrzerer Dauer in kurzer Abfolge mit den Parteien zu vereinbaren, zum Beispiel vier Sitzungen \u00e0 drei Stunden im Verlauf einer Woche. Das gibt den Parteien und ihren Beratern zugleich ausreichend Gelegenheit f\u00fcr interne Zwischenberatungen.<\/p>\n<p><em>Verfahrensregeln und online \u201eEtikette\u201c<\/em><\/p>\n<p>Eine online Verhandlung gelingt umso besser, je eher die Beteiligten sich hierf\u00fcr geeignete Regeln geben. Dazu z\u00e4hlt zum Beispiel das Ausschalten der Mikrofone der Teilnehmer, die gerade nicht sprechen, um st\u00f6rende Hintergrundger\u00e4usche zu vermeiden, sowie eine Absprache dazu, ob und wann die Videokamera der Beteiligten an- oder ausgeschaltet sein soll. Ebenso hilfreich ist es, eine klare Reihenfolge der Wortbeitr\u00e4ge oder deren Moderation durch den Neutralen zu verabreden. Gleicherma\u00dfen empfiehlt sich die Absprache, den oder die Adressaten der eigenen Wortbeitr\u00e4ge stets namentlich anzusprechen, da beim Blick in die Kamera ansonsten nicht deutlich wird, an wen man sich jeweils richtet. Auch sollten vorab Signale vereinbart werden, mit denen die Beteiligten Fragen oder Anregungen zum Procedere \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen. Hierf\u00fcr eignet sich besonders die bei vielen Diensten parallel zum Videogespr\u00e4ch angebotene Chat-Funktion. Weiter ist es sinnvoll, Regeln dazu zu vereinbaren, wer wann welche Dokumente auf dem Bildschirm teilen und damit den anderen Beteiligten anzeigen darf. Wichtig sind weiter Vereinbarungen zur Wahrung der jeweils geltenden Vertraulichkeit. So sollte abgestimmt werden, ob und durch wen ein Mitschneiden der Besprechung oder die Aufnahme von Screenshots zul\u00e4ssig sein sollen. Vorkehrungen gegen die nicht abgestimmte Teilnahme Dritter sind ebenfalls anzuraten. Hierzu sollten vor jeder online Sitzung eindeutige Teilnehmerlisten mit Namen und Funktionen aufgesetzt und zirkuliert werden und die Teilnehmer mit personalisierten Zugangscodes zur Teilnahme an den Video Besprechungen ausgestattet werden. Der Mediator oder Schiedsrichter sollte den Zutritt zu den Video Besprechungen individuell und durch einen virtuellen Warteraum gefiltert steuern k\u00f6nnen. Alle Teilnehmer sollten sich auf der jeweiligen Plattform mit ihrem vollst\u00e4ndigen Namen und ihrer Funktion anmelden, so dass sie f\u00fcr alle anderen als solche erkennbar sind. Zudem k\u00f6nnen Selbstverpflichtungserkl\u00e4rungen der Beteiligten dazu eingeholt werden, dass sie niemanden Unbefugtes an den Besprechungen teilnehmen lassen. Es kann darauf gedrungen werden, dass die Teilnehmer \u00fcber ihre Webcam den anderen Beteiligten einen m\u00f6glichst umfassenden Einblick in ihre jeweilige Umgebung gew\u00e4hren, um die Teilnahme nicht zugelassener Dritter m\u00f6glichst auszuschlie\u00dfen. In Schiedsverfahren sollte zudem vereinbart werden, dass zwischen den Parteien und dem Schiedsgericht stets nur im Gruppenchat und -video kommuniziert wird, um nicht abgestimmte <em>ex\u00a0parte<\/em>-Kommunikation zu vermeiden.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich verbleibt ein nicht zu kontrollierender Graubereich. Diesen gibt es aber in offline gef\u00fchrten Verhandlungen auch. Auch dort erlauben technische Hilfsmittel dem b\u00f6sgl\u00e4ubigen Teilnehmer Missbrauchsm\u00f6glichkeiten.<\/p>\n<p><em>Visualisierung<\/em><\/p>\n<p>In der Mediation spielt die Visualisierung des Gespr\u00e4chsverlaufs eine wichtige Rolle. Offline geschieht diese meist mit Flipcharts oder Moderationskarten und Pinnw\u00e4nden. Zwar w\u00e4re es theoretisch denkbar, dass auch in einer online gef\u00fchrten Verhandlung zum Beispiel ein Co-Mediator die Visualisierung in dieser gewohnten Form vornimmt und \u00fcber seinen Video-Feed in die Gruppe einspielt. Besonders praktikabel erscheint das jedoch nicht. Sinnvoller ist es hier, die M\u00f6glichkeiten der online Zusammenarbeit durch das Teilen des Bildschirms des Mediators zu nutzen. So kann dieser zum Beispiel mithilfe entsprechender Software die Gespr\u00e4chsinhalte in Form einer MindMap aufzeichnen oder die Teilnehmer einladen, gemeinsam an einem geteilten Whiteboard zu arbeiten. Auch kann in dieser Form gemeinsam an einer Abschlussvereinbarung oder einer Abrede zum weiteren Vorgehen gearbeitet werden. Sinnvoll erscheint es, diese Elemente einer Visualisierung in ein gemeinsames Verfahrens-Protokoll zusammen zu fassen, welcher der Mediator f\u00fchrt und in Absprache mit den Parteien diesen zug\u00e4nglich macht.<\/p>\n<p><em>\u00dcbersetzung und Protokollierung<\/em><\/p>\n<p>In internationalen Verfahren, namentlich in internationalen Schiedsverfahren, ist es h\u00e4ufig erforderlich, \u00dcbersetzer einzusetzen, zumeist um Zeugenaussagen in der Muttersprache der Zeugen zu erm\u00f6glichen. Hier stellt die online Verfahrensf\u00fchrung gegen\u00fcber der offline Verfahrensf\u00fchrung keine ma\u00dfgeblichen zus\u00e4tzlichen Schwierigkeiten auf. Auch offline erfordert die \u00dcbersetzung bereits ein asynchrones Verfahren, in welchem der \u00dcbersetzer schrittweise die Beitr\u00e4ge des Zeugen in die Verfahrenssprache \u00fcbersetzt. Das l\u00e4sst sich online in \u00e4hnlicher Form durch die Teilnahme des \u00dcbersetzers an der online Videoverhandlung darstellen. Gleiches gilt f\u00fcr die Protokollierung von Beweisaufnahmen. Die hierzu h\u00e4ufig eingesetzten Dienstleister k\u00f6nnen ebenfalls in die online Verhandlung eingebunden werden, und sie k\u00f6nnen das Protokoll sogar <em>live<\/em> mit den \u00fcbrigen Beteiligten am Bildschirm teilen. Hinzu kommt, dass die meisten online Videokonferenzplattformen eine Aufzeichnungsfunktion bieten, mit welcher der gesamte Verlauf der Besprechung aufgezeichnet werden kann. In Absprache mit allen Beteiligten kann auch diese f\u00fcr die Zwecke der Protokollierung genutzt werden.<\/p>\n<p><strong>Rechtliches<\/strong><\/p>\n<p>Sofern die Nutzung von online Videokonferenzen auf Freiwilligkeit und einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien beruht, bringt diese zumindest in Mediationsverfahren keine besonderen rechtlichen Herausforderungen mit sich.<\/p>\n<p>In Schiedsverfahren stellt sich die rechtlich erhebliche Frage, ob eine online gef\u00fchrte Schiedsverhandlung dem Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r und den Anforderungen des <em>ordre\u00a0public<\/em> im \u00dcbrigen gen\u00fcgt und somit ein Schiedsspruch nicht mit dem Hinweis auf die online Durchf\u00fchrung einer Schiedsverhandlung angegriffen werden kann. Ma\u00dfgebliche Faktoren f\u00fcr die Beurteilung dieser Frage d\u00fcrften das Schiedsverfahrensrecht am jeweiligen Schiedsort, die ggf. vereinbarten Schiedsregeln einer Institution und sodann die konkrete Ausgestaltung der online Verhandlung sein. Die Diskussion hierzu steht erst am Anfang. Vergleicht man jedoch die letztlich gar nicht so ma\u00dfgeblichen Unterschiede zwischen einer pers\u00f6nlichen Verhandlung und einer Video-Verhandlung und gestaltet man die online Verhandlung so, dass sie den Unterschieden zur pers\u00f6nlichen Verhandlung bestm\u00f6glich Rechnung tr\u00e4gt, so scheint es durchaus m\u00f6glich, auch den Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r und dem jeweiligen <em>ordre public<\/em> im \u00dcbrigen zu gen\u00fcgen.<\/p>\n<p>Die h\u00e4ufig genannten datenschutzrechtlichen Risiken sind bei Licht betrachtet kaum andere als in offline gef\u00fchrten Verfahren. Solange auch dort mit elektronisch \u00fcbermittelten Dokumenten (z.B. per E-Mail) gearbeitet wird \u2013 was g\u00e4ngige Praxis ist \u2013 lagern auch dann die Verfahrensdaten h\u00e4ufig auf den Servern externer E-Mail-Anbieter und unterliegen somit deren AGB mit teils zweifelhafter Zuordnung von Rechten an diesen Daten. Nichts anderes gilt f\u00fcr die Daten, welche bei der Nutzung von Online-Verhandlungen \u00fcber die dazu genutzten Plattformen ausgetauscht werden. Im Zweifel sollten kostenpflichtige Angebote den kostenlosen Angeboten vorgezogen werden, da hier h\u00e4ufig die Herrschaft \u00fcber die Daten in gr\u00f6\u00dferem Ma\u00dfe beim Nutzer verbleibt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Hinweis der Redaktion<\/strong>: All denjenigen, die sich in der Durchf\u00fchrung virtueller\u00a0Streitbeilegungsverfahren\u00a0noch nicht richtig zu Hause f\u00fchlen, empfehlen wir das <a href=\"https:\/\/register.gotowebinar.com\/rt\/1009289408414731790\">Webinar <\/a>&#8222;<strong>Konfliktmanagement in Zeiten von Corona &#8211; Mediations- und Schiedsverfahren effizient online f\u00fchren<\/strong>&#8220; am 7. Mai und am 12. Mai 2020 (jeweils 10-12 Uhr). Einzelheiten finden Sie <a href=\"https:\/\/register.gotowebinar.com\/rt\/1009289408414731790\">hier<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Konflikte gehen nicht in Quarant\u00e4ne. Eher im Gegenteil. 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