{"id":403,"date":"2020-12-10T17:54:48","date_gmt":"2020-12-10T16:54:48","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/?p=403"},"modified":"2020-12-10T18:56:39","modified_gmt":"2020-12-10T17:56:39","slug":"mediation-nach-der-weg-reform-interessanter-denn-je","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/2020\/12\/10\/mediation-nach-der-weg-reform-interessanter-denn-je\/","title":{"rendered":"Mediation nach der WEG-Reform interessanter denn je"},"content":{"rendered":"<p><strong>\u201eWenn der Richter nicht mehr weiter kann, muss der Mediator ran\u2026\u201c<\/strong><\/p>\n<p>So oder so \u00e4hnlich m\u00fcsste man es formulieren, wenn es in einer Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft knirscht. Zum 1. Dezember 2020 ist die Reform des Wohnungseigentumsrecht in Kraft getreten. Danach hat sich einiges ge\u00e4ndert und einige der im Gesetz verankerten Unklarheiten beherbergen ein erhebliches weiteres Streitpotenzial.<\/p>\n<p>Schon allein weil der Verwalter nunmehr in eigener Verantwortung ohne Beschlussfassung \u00fcber Ma\u00dfnahmen von \u201e<strong>untergeordneter Bedeutung<\/strong>\u201c frei schalten und walten kann, \u00a7 27 Abs.1 Nr. 1 WEG-neu, wird man sich trefflich dar\u00fcber in die Haare bekommen k\u00f6nnen, ob und in welchem Kontext eine konkrete Ma\u00dfnahme die relevante Schwelle erreicht bzw. eben gerade noch nicht erreicht.<\/p>\n<p>Anders als nach altem Recht sind k\u00fcnftig grunds\u00e4tzlich alle <strong>Beschl\u00fcsse der Eigent\u00fcmerversammlung<\/strong> mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Dabei ist <em>jede<\/em> Versammlung beschlussf\u00e4hig \u2013 egal wie viele Eigent\u00fcmer anwesend sind bzw. teilnehmen. (\u00a7\u00a025 WEG in der bisherigen Fassung wurde gestrichen.) Das vereinfacht, birgt aber auch nicht wenig Streitpotenzial.<\/p>\n<p>Dass <strong>Eigent\u00fcmerversammlungen<\/strong> k\u00fcnftig durch die M\u00f6glichkeit der <strong>Online-Teilnahme<\/strong> flexibler gestaltet werden k\u00f6nnen (\u00a7 23 Abs. 1 WEG-neu), ist in der heutigen Zeit grunds\u00e4tzlich zu begr\u00fc\u00dfen. Aber auch das sieht einfacher aus, als es ist. Was passiert zum Beispiel, wenn einzelne Eigent\u00fcmer gar nicht \u00fcber einen Internetanschluss verf\u00fcgen oder der Laptop eines der Teilnehmer mitten in der Online-Versammlung seinen Geist aufgibt (Batterie leer, Funkloch \u2026). Interessant ist mE auch die Frage, ob die Online-Versammlung \u00fcberhaupt noch &#8211; wie bisher vorausgesetzt &#8211; unter Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit stattfindet. Niemand kann wissen, ob bei den anderen via Konferenztool teilnehmenden Eigent\u00fcmern au\u00dferhalb des Kamerabereiches weitere Personen mith\u00f6ren oder auch still beraten\/beeinflussen.<\/p>\n<p>Besonderheiten gibt es nach wie vor f\u00fcr <strong>bauliche Ver\u00e4nderungen<\/strong>. Es gibt keine Unterteilung in allgemeine Ver\u00e4nderungen, Instandsetzungen, Modernisierungen und modernisierende Instandsetzungen mehr. Es tragen grunds\u00e4tzlich diejenigen die Kosten, die von der baulichen Ver\u00e4nderung profitieren und sie k\u00f6nnen andere auch von der Nutzung ausschlie\u00dfen. Sollen alle die Kosten tragen, bedarf es einer qualifizierten Mehrheit (\u2154 Stimmen und \u00bd aller Anteile). Wenn dieses Quorum nicht erreicht wird, k\u00f6nnen auch weitere Miteigent\u00fcmer die \u201ebauliche Ver\u00e4nderung\u201c &#8211; etwa einen neuen Fahrstuhl &#8211; (mit)nutzen, wenn sie sich mit einem angemessenen Ausgleich beteiligen, \u00a7 14 WEG-neu. Was aber \u201eangemessen\u201c ist, birgt wieder bestes Streitpotential.<\/p>\n<p>Einen ganz gravierenden Einschnitt stellt die <strong>Neuregelung der Anfechtungsklage<\/strong> gegen gefasste Beschl\u00fcsse dar. Im Tats\u00e4chlichen hat sich nat\u00fcrlich nichts ge\u00e4ndert, denn die Eigent\u00fcmer sind es, die einen Beschluss fassen, der dann die Gemeinschaft bindet. Daher war es bisher auch konsequent, im Falle eines unrechtm\u00e4\u00dfigen Beschlusses die Klage gegen diejenigen zu richten, die diesen Beschluss gefasst hatten, also gegen die Eigent\u00fcmer pers\u00f6nlich, die eine Willenserkl\u00e4rung abgegeben, dh abgestimmt hatten. Nach neuem Recht ist die Klage gegen die \u201eGemeinschaft\u201c als solche zu richten, \u00a7 44 Abs. 2 WEG-neu. Das ist eine Kehrtwendung gegen\u00fcber dem fr\u00fcheren Recht. Die Gemeinschaft, nach wie vor \u201eteilrechtsf\u00e4hig\u201c, wird verklagt und ist wie bisher vom Verwalter vertreten. Den \u201ebeklagten\u201c Eigent\u00fcmern wird dabei ungefragt eine l\u00e4stige Angelegenheit (Verteidigung) abgenommen. Wie aber, wenn einer aus dem Kreis der \u00fcbrigen Eigent\u00fcmer, der den Beschluss zwar nicht selbst anficht, mit der Anfechtung jedoch einverstanden ist, und den geltend gemachten Anspruch anerkennen (\u00a7\u00a093 ZPO) oder einen eigenen Anwalt beauftragen und nicht den des Verwalters beauftragen will?<\/p>\n<p>Dies soll als kurzer Einblick in einige zentrale \u00c4nderungen des neuen WEG-Rechts und daraus resultierenden Reibungsfl\u00e4chen gen\u00fcgen. Jedem Mediator d\u00fcrfte klar sein, dass Unzufriedenheit und Konflikte in WEGs &#8211; von denen es auch in der Vergangenheit schon mehr als genug gab &#8211; noch erheblich zunehmen werden. Erfahrungsgem\u00e4\u00df k\u00f6nnen Richter hier nicht nachhaltig befrieden, da sie an das gesetzliche Korsett von ZPO und WEG gebunden sind. Selbst im Rahmen von Vergleichen kann ein Gericht Ma\u00dfnahmen, die eine Verwaltung auf gesetzlicher Grundlage getroffen hat, auch dann nicht aufheben, wenn die Eigent\u00fcmer daf\u00fcr in unfairer Weise bezahlen m\u00fcssen und die Aufhebung selbst w\u00fcnschen.<\/p>\n<p>Hier hat sich in den vergangenen Jahren ein breites und interessantes Bet\u00e4tigungsfeld f\u00fcr Mediatoren er\u00f6ffnet. Denn nur in der Mediation besteht die M\u00f6glichkeit eines wirklichen Interessenausgleichs zwischen <em>allen<\/em> Beteiligten.<\/p>\n<p>Man mag zum neuen Gesetz stehen, wie man will. Die Richtung ist vorgegeben und wir Mediatoren m\u00fcssen und sollten uns darauf einstellen. Bereiten wir uns darauf vor. F\u00fcr uns Mediatoren verspricht die WEG-Reform interessante weitere Aufgabenfelder!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eWenn der Richter nicht mehr weiter kann, muss der Mediator ran\u2026\u201c So oder so \u00e4hnlich m\u00fcsste man es formulieren, wenn es in einer Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft knirscht. Zum 1. Dezember 2020 ist die Reform des Wohnungseigentumsrecht in Kraft getreten. Danach hat sich einiges ge\u00e4ndert und einige der im Gesetz verankerten Unklarheiten beherbergen ein erhebliches weiteres Streitpotenzial. 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