{"id":408,"date":"2021-01-17T18:00:37","date_gmt":"2021-01-17T17:00:37","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/?p=408"},"modified":"2021-02-01T14:58:31","modified_gmt":"2021-02-01T13:58:31","slug":"aus-dem-lot-geratene-vertraege-alles-nur-verhandlungssache","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/2021\/01\/17\/aus-dem-lot-geratene-vertraege-alles-nur-verhandlungssache\/","title":{"rendered":"Aus dem Lot geratene Vertr\u00e4ge &#8211; Alles nur Verhandlungssache?"},"content":{"rendered":"<p>Der aktuellen Covid-19-Pandemie etwas Positives abzugewinnen, ist ein Versuch, der angesichts gravierendster gesundheitlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Folgen grunds\u00e4tzlich zum Scheitern verurteilt sein wird. Vielfach wurde schon bemerkt, dass die derzeitige pandemische Lage eines allerdings schon bewirken kann \u2013 n\u00e4mlich den Blick zu sch\u00e4rfen, was in unserem Gemeinwesen gut funktioniert und wo es dringenden Verbesserungsbedarf gibt. Dies gilt auch f\u00fcr das deutsche Zivil- und Vertragsrecht. Unbestritten ist die bundesdeutsche Rechtslandschaft gepr\u00e4gt durch ein bew\u00e4hrtes Zivilrechtssystem mit einer in Summe gut funktionierenden, unabh\u00e4ngigen Gerichtsbarkeit. Das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch gew\u00e4hrleistet die auf dem Prinzip der Privatautonomie beruhende Vertragsfreiheit und bringt diese durch den Grundsatz \u201epacta sunt servanda\u201c in ausgewogener Form mit dem Gebot der Rechtssicherheit in Einklang. Im Rahmen bestehender Gesetze sind die Parteien frei, vertragliche Regelungen jedweder Art zu vereinbaren. Ist der Vertrag einmal unterzeichnet, sind beide Seiten rechtlich an dessen Inhalt gebunden. Solange Einvernehmlichkeit \u00fcber sp\u00e4tere \u00c4nderungen besteht, beinhaltet und fordert die Privatautonomie daneben auch die Zul\u00e4ssigkeit sp\u00e4terer konsensualer Vertrags\u00e4nderungen und -anpassungen.<\/p>\n<p>So weit, so gut also? Grunds\u00e4tzlich ohne Zweifel ja. Was aber, wenn die \u00e4u\u00dferen Rahmenbedingungen sich pl\u00f6tzlich und unvermittelt gravierend \u00e4ndern und das urspr\u00fcnglich ausgehandelte Gleichgewicht vertraglicher Leistungen und Gegenleistungen derart aus dem Lot ger\u00e4t, dass ein Festhalten an der vertraglichen Grundlage eine oder beide Vertragsparteien unverschuldet und unvorhersehbar vor massive, unter Umst\u00e4nden sogar wirtschaftlich existenzielle Probleme stellt? Schlagartig r\u00fccken damit \u00fcbergeordnete Fragen in den Mittelpunkt, die im \u201enormalen Gesch\u00e4ftsbetrieb\u201c keine Rolle spielen: Enth\u00e4lt der Vertrag geeignete Klauseln, die Raum f\u00fcr eine beide Seiten zufriedenstellende Anpassung bieten? Wenn dies nicht der Fall ist, wie kann die betroffene Partei ihr Gegen\u00fcber dazu bewegen, in entsprechende Gespr\u00e4che und Verhandlungen einzutreten? Kann ein solcher Verhandlungswunsch unter Berufung auf gesetzliche Regelungen durchgesetzt werden oder droht schlicht der unver\u00e4nderte Vollzug des Vertrages \u2013 etwa dessen K\u00fcndigung bei vor\u00fcbergehenden Zahlungsschwierigkeiten? Schlie\u00dflich: Besteht das deutsche Zivilrecht, das sich in geordneten Verh\u00e4ltnissen bestens bew\u00e4hrt hat, auch einen solchen Stresstest?<\/p>\n<p>Die letztgenannte Frage wurde laut und deutlich mit \u201eNein\u201c beantwortet, und zwar vom Gesetzgeber selbst: Der Erkenntnis folgend, dass au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde \u2013 vorliegend die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie \u2013 au\u00dfergew\u00f6hnliche legislative Ma\u00dfnahmen erfordern, wurden insbesondere mit dem sog. Covid-19-Gesetz (BGBl. I, 569 ff.) zahlreiche zeitlich befristete Korrekturen umgesetzt. Neben der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Insolvenzantragsrechts sind hier insbesondere die Leistungsverweigerungsrechte von Schuldnern zu nennen, die im Rahmen von Miet- und Pachtverh\u00e4ltnissen sowie bei Verbraucherdarlehensvertr\u00e4gen dann vor einer Vertragsk\u00fcndigung wegen Zahlungsverzuges gesch\u00fctzt werden, wenn sie wegen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erf\u00fcllen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das alles macht Sinn und soll hier keinesfalls kritisiert werden. Dennoch bleibt eine Frage an den Gesetzgeber offen: W\u00e4re es nicht eine erw\u00e4genswerte Option, anstelle einzelfallbezogener gesetzlicher Regelungspakete die Privat- und Vertragsautonomie generell zu st\u00e4rken und den Parteien im Falle \u201eeskalierter Rahmenbedingungen\u201c in verst\u00e4rktem Ma\u00dfe rechtliche Anspr\u00fcche auf zu f\u00fchrende Nachverhandlungen einzur\u00e4umen? Das deutsche Zivilrecht sieht Nachverhandlungsanspr\u00fcche nur in eng begrenzten Ausnahmef\u00e4llen vor, wie etwa im Rahmen von \u00a7 313 BGB, im privaten Baurecht und in einigen gesellschaftsrechtlichen Konstellationen (siehe hierzu <em>L\u00fcttringhaus<\/em>, AcP 213 (2013), 266, 268\u00a0ff. m.w.N.) Die Scheu des Gesetzgebers, in st\u00e4rkerem Ma\u00dfe Rechtsanspr\u00fcche auf zu f\u00fchrende Nachverhandlungen zu statuieren, mag ihre Ursache in der Sorge haben, die Verbindlichkeit abgeschlossener Vertr\u00e4ge und damit den Aspekt der Rechtssicherheit zu relativieren. Berechtigt w\u00e4re diese Sorge indessen nicht: Zum einen k\u00f6nnte eine St\u00e4rkung von Nachverhandlungsanspr\u00fcchen per se auf Ausnahmebest\u00e4nde der hier beschriebenen Art fokussiert und begrenzt werden \u2013 etwa durch Modifikationen bereits vorhandener Rechtsinstitute wie der St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage (\u00a7\u00a0313 BGB) oder durch Etablierung eines gesetzlich geregelten Tatbestandes der H\u00f6heren Gewalt; vor allem aber w\u00e4re bei sachgerechter Umsetzung kein Zielkonflikt zwischen der Rechtssicherheit einerseits und der Privat- und Vertragsautonomie andererseits zu bef\u00fcrchten. Im Gegenteil: Den Vertragsparteien einen Rechtsanspruch auf Nachverhandlungen einzur\u00e4umen, er\u00f6ffnet eine zus\u00e4tzliche Option, denjenigen, die ihren Konflikt und die nachgelagerten Interessenlagen so gut wie kein Dritter kennen \u2013 den Parteien selbst \u2013 selbstbestimmt eine einvernehmliche L\u00f6sung ihrer Differenzen zu finden. Gelingt dies, sind die Vorteile evident: Bestehende Gesch\u00e4fts- und Vertragsbeziehungen bleiben zu angepassten Bedingungen erhalten (oder werden durch den gef\u00fchrten Beweis ihrer \u201eKrisenbest\u00e4ndigkeit\u201c sogar gest\u00e4rkt), der Rechtsfriede wird gefestigt und die \u2013 gerade in Krisenzeiten oftmals stark beanspruchte \u2013 Gerichtsbarkeit wird entlastet. Zudem g\u00e4be es einen nicht zu vernachl\u00e4ssigenden sozialen Effekt: Auch wirtschaftliche schw\u00e4cheren Parteien, denen es ohne einen unterst\u00fctzenden Rechtsanspruch nicht gel\u00e4nge, ihr Gegen\u00fcber zum Gang an den Verhandlungstisch zu motivieren, w\u00fcrden die vorgenannten Chancen er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>Schon dies w\u00e4re ein gro\u00dfer Fortschritt gegen\u00fcber dem Status Quo und man m\u00f6chte dem Gesetzgeber auf gut (neu)deutsch zurufen: Just do it! Was bleibt, um gesetzgeberisch \u201elege artis\u201c zu handeln und eine gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Effizienz der Umsetzung zu gew\u00e4hrleisten, ist, die Rahmenbedingungen daf\u00fcr zu schaffen, dass die zu f\u00fchrenden Verhandlungen so sachgerecht, interessenorientiert und zielf\u00fchrend wie m\u00f6glich gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Den vielfachen Nutzen zu schildern, den das Einbringen mediativer Elemente in diese Verhandlungen bringen k\u00f6nnte, w\u00fcrde den Rahmen dieses Beitrags sprengen. Einen etwas vertieften Debattenbeitrag k\u00f6nnen Sie aktuell in der ZKM nachlesen (siehe Teil\u00a01: <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zkm.2020.06.i.0204.01.a&amp;q=(Klowait)\">ZKM 6\/2020, 204 ff.,<\/a> Teil 2: <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zkm.2021.01.i.0009.01.a&amp;q=S\u00fcndermeier\">ZKM 1\/2021, 4 ff.<\/a> ).<\/p>\n<p>Hinweis: <strong>Klowait, Nachverhandlung(spflicht) bei eskalierten Rahmenbedingungen &#8211; Teil 2<\/strong>,<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zkm.2021.01.i.0009.01.a&amp;q=S\u00fcndermeier\"> ZKM 1\/2021, 4 ff<\/a>.,\u00a0frei abrufbar im Rahmen eines\u00a0kostenlosen <a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/zeitschrift-fur-konfliktmanagement-zkm-probeabo-14392127\">Probeabos\u00a0<\/a>oder\u00a0als <a href=\"https:\/\/www.centrale-fuer-mediation.de\/downloads.htm\">Download<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der aktuellen Covid-19-Pandemie etwas Positives abzugewinnen, ist ein Versuch, der angesichts gravierendster gesundheitlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Folgen grunds\u00e4tzlich zum Scheitern verurteilt sein wird. 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