{"id":97,"date":"2018-03-27T16:04:33","date_gmt":"2018-03-27T14:04:33","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/?p=97"},"modified":"2018-03-27T16:04:33","modified_gmt":"2018-03-27T14:04:33","slug":"mediator-als-berichterstatter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/2018\/03\/27\/mediator-als-berichterstatter\/","title":{"rendered":"Mediator als Berichterstatter"},"content":{"rendered":"<p>Beim Lesen von Gerichtsentscheidungen muss man sich manchmal unwillk\u00fcrlich die Augen reiben. Steht da doch in einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, mit dem die Versetzung einer im Clinch mit ihrer Vorgesetzten liegenden Beamtin f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig erkl\u00e4rt wird, Folgendes zu lesen:<\/p>\n<p><em>\u201eIm Bericht vom \u2026 hielt der Mediator fest, dass keinem der Beteiligten eine \u00fcberwiegende Schuld f\u00fcr die Fortdauer bzw. Eskalation des Konflikts zugeschrieben werden k\u00f6nne. Die Spannungen w\u00fcrden eine vertrauensvolle Zusammenarbeit unm\u00f6glich machen und den reibungslosen Dienstbetrieb einschr\u00e4nken.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Wie bitte? Der Mediator als Berichterstatter f\u00fcr das Gericht? Hei\u00dft es nicht in \u00a7 1 MediationsG: \u201eMediation ist ein vertrauliches Verfahren\u201c? Und steht der Mediator nicht nach \u00a7 4 des Gesetzes unter einer strengen Verschwiegenheitspflicht?<\/p>\n<p>Leider ist weder dem Beschluss des VGH vom 10.1.2018 (3 CS 17.2383) noch der zugrundeliegenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu entnehmen, auf welcher Grundlage dieser Bericht, aus dem in der Entscheidungsbegr\u00fcndung viele Konfliktdetails wiedergegeben werden, erstattet und verwertet wurde. Der Mediator wurde offenbar vom Dienstherrn eingeschaltet. Auch dann durfte er aber nicht dar\u00fcber berichten, welche Erkenntnisse er \u00fcber den zugrundeliegenden Konflikt gewonnen hat; die Verschwiegenheitspflicht besteht vielmehr auch dem Auftraggeber gegen\u00fcber (<em>Klowait\/Gl\u00e4\u00dfer<\/em>, MediationsG, Kap. 3 3 Rn 33 f.; <em>Greger\/Unberath\/Steffek<\/em>, Recht der alternativen Konfliktl\u00f6sung, 2. Aufl., Teil D Rn. 316).<\/p>\n<p>Denkbar w\u00e4re allenfalls, dass die zerstrittenen Beamtinnen ihn zu seiner Berichterstattung gegen\u00fcber dem Dienstherrn erm\u00e4chtigt haben. Sollte eine solche Vereinbarung schon vor der Mediation geschlossen worden sein, w\u00e4re dies allerdings bedenklich, weil einer solchen gewisserma\u00dfen unter Beobachtung stehenden Mediation kaum Erfolgschancen einger\u00e4umt werden k\u00f6nnten. Nach Beendigung des Verfahrens w\u00e4re eine solche Erm\u00e4chtigung zwar denkbar; der Mediator sollte sich aber auch dann jeder Aussage \u00fcber Inhalte des Einigungsversuchs, insbesondere \u00fcber Hintergr\u00fcnde des Konflikts und die Schuldfrage, enthalten.<\/p>\n<p>Was hier geschehen ist, spricht eher daf\u00fcr, dass es sich gar nicht um eine Mediation im Sinne des Mediationsgesetzes, sondern um ein moderiertes Personalgespr\u00e4ch, gestaltet nach den freieren Regeln der Konfliktmoderation oder Kl\u00e4rungshilfe, gehandelt hat. Dann allerdings w\u00e4re der Fall ein erneuter Beleg f\u00fcr den Fehlgebrauch des Mediationsbegriffs, der dieses Verfahren entwerten und in Verruf bringen kann.<\/p>\n<p>Innerbetriebliche Konflikte eignen sich ganz besonders f\u00fcr alternative, auf den individuellen Fall zugeschnittene Methoden, einschlie\u00dflich der Mediation. Wird eine solche vereinbart, m\u00fcssen aber auch deren gesetzliche Vorgaben, von der freien Auswahl des Mediators \u00fcber dessen Unabh\u00e4ngigkeit, das Vor- und Nachbefassungsverbot bis zur Verschwiegenheitspflicht, eingehalten werden.<\/p>\n<p><em>Ein grundlegender Beitrag zu diesen Fragen in der ZKM ist in Vorbereitung. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beim Lesen von Gerichtsentscheidungen muss man sich manchmal unwillk\u00fcrlich die Augen reiben. 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