{"id":997,"date":"2025-09-09T17:33:02","date_gmt":"2025-09-09T15:33:02","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/?p=997"},"modified":"2025-09-09T17:33:02","modified_gmt":"2025-09-09T15:33:02","slug":"verzicht-im-verbraucherrecht-was-ist-im-rahmen-einer-einigung-erlaubt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mediation\/2025\/09\/09\/verzicht-im-verbraucherrecht-was-ist-im-rahmen-einer-einigung-erlaubt\/","title":{"rendered":"Verzicht im Verbraucherrecht \u2013 Was ist im Rahmen einer Einigung erlaubt?"},"content":{"rendered":"<p>Stellen Sie sich vor, Sie befinden sich in einer Konfliktsituation mit einem Unternehmen. Sie erw\u00e4gen eine Mediation oder Schlichtung, um unkompliziert eine L\u00f6sung zu finden. Dabei stellt sich die Frage: Darf ich im Rahmen einer Einigung auf Rechtspositionen verzichten, die mir eigentlich nach zwingendem (nationalen oder europ\u00e4ischen) Verbraucherrecht zustehen \u2013 etwa, weil mir im Gegenzug ein anderer Vorteil geboten wird?<\/p>\n<p>Dieses Thema ist komplex, denn zwingendes Recht kann grunds\u00e4tzlich nicht durch Parteivereinbarung abbedungen werden. Ein entscheidender Unterschied besteht jedoch zwischen autonomem deutschen und europ\u00e4ischem Verbraucherrecht: Der deutsche Gesetzgeber erlaubt mit \u00a7 779 BGB (Vergleichsvertrag) ausnahmsweise die Abbedingung zwingenden Rechts, wenn Ungewissheit \u00fcber den Anspruch besteht. Beim <strong>autonomen deutschen Verbraucherrecht<\/strong> \u2013 etwa im Verbraucherbaurecht \u2013 ist ein solcher Verzicht im Rahmen eines Vergleichsvertrags unter Umst\u00e4nden zul\u00e4ssig. Wichtig ist, dass der Verbraucher die Konsequenzen \u00fcberblickt und nicht \u00fcbervorteilt wird. Ein Verzicht auf Rechte wie das Widerrufsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 650l BGB kann also m\u00f6glich sein, wenn der Verbraucherschutz gewahrt bleibt.<\/p>\n<p>Anders verh\u00e4lt es sich bei <strong>zwingendem EU-Verbraucherrecht<\/strong>. \u00a7 779 BGB kann dieses nicht aushebeln, da EU-Recht Anwendungsvorrang genie\u00dft. Au\u00dferdem verfolgt das EU-Recht neben dem Schutz der Verbraucher auch Harmonisierungsziele sowie das Ziel der Rechtssicherheit f\u00fcr Unternehmen. Ein Verzicht auf EU-basierte Rechtspositionen zu Lasten des Verbrauchers ist daher in der Regel selbst dann nicht m\u00f6glich, wenn der Verbraucher dies ausdr\u00fccklich w\u00fcnscht.<\/p>\n<p>Eine wichtige Ausnahme bildet die <strong>Schlichtung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt (VSBG)<\/strong>, also vor einer anerkannten Schlichtungsstelle. Die zugrunde liegende EU-ADR-Richtlinie f\u00f6rdert g\u00fctliche Einigungen und erlaubt eine gewisse Lockerung der Rechtsbindung \u2013 vorausgesetzt das Ergebnis wird nur mit ausdr\u00fccklicher Zustimmung des Verbrauchers verbindlich.<\/p>\n<p>Mit diesen Fragen und Differenzierungen habe ich mich ausf\u00fchrlich in meinem aktuellen Beitrag in der ZKM (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zkm.2025.00.o.s011.01.a\">ZKM0080223<\/a>) auseinandergesetzt, der nun online first verf\u00fcgbar ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stellen Sie sich vor, Sie befinden sich in einer Konfliktsituation mit einem Unternehmen. Sie erw\u00e4gen eine Mediation oder Schlichtung, um unkompliziert eine L\u00f6sung zu finden. 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