Der Referentenentwurf (mit Begründung 50 Seiten) hat sich vier Themenschwerpunkte vorgenommen:
– Änderungen im Mietspiegelrecht
– Änderungen bei der Mieterhöhung nach Modernisierung
– Änderungen bei der Behandlung von Flächenabweichungen im Mietrecht
– Änderungen zur Harmonisierung der Verzugsfolgen im Wohnungsmietrecht.
Kurz in Stichworte gefasst soll im wesentlichen folgendes passieren:
– genauere Vorgaben der Grundsätze, nach denen einfache und qualifizierte Mietspiegel zu erstellen sind
– die dazugehörige Verordnung soll kommen (mit Begründung weitere 36 Seiten!)
– Beweislast bei qualifiziertem Mietspiegel, dessen Rechtsfolge
– Senkung der Modernisierungsmieterhöhung von 11 % auf 8 %
– Einführung einer Kappungsgrenze für die Modernisierungsmieterhöhung
– Konkretisierung des Härtefalleinwands (40 % des Nettoeinkommens)
– neues vereinfachtes Mieterhöhungsverfahren für Modernisierungskosten von bis zu € 10.000,00 / Wohnung
– Härtefallabwägung auch, wenn nur der allgemein übliche Zustand hergestellt wird
– Festlegung, wie Wohnflächen zu berechnen sind
– Abschaffung der 10-%-Grenze für Flächenabweichungen bei Betriebskostenumlage und bei Mieterhöhungen nach Modernisierung
– auch Flächenabweichungen untr 10 % könen einen Mangel darstellen
– die Mieterschutzvorschriften bei Kündigung wegen Zahlungsverzugs gelten gleichermaßen für die ordentliche wie für die außerordentliche Kündigung.
Das alles will verstanden und bewertet sein und ist bestimmt nicht das letzte Wort. Ambitioniert und streitträchtig ist es sicher.