Prozessrisiko und falsche Begriffe

Im BGH-Urteil vom 20.01.2016 – VIII ZR 329/14) ist die Rede von Wärmemengenzählern. In § 5 Heizkostenverordnung heißt es aber „Wärmezähler“. Analog spricht auch § 2 Nr. 2 Betriebskostenverordnung von Wasserzählern und nicht Wassermengenzählern.

Obendrein werden auch gern Wärmezähler mit Heizkostenverteilern verwechselt, was schon aus Kostengesichtspunkten verkehrt ist.

So spricht das AG Berlin-Köpenick (Urteil vom 11. 12. 2008 – 12 C 365/08, GE 2009, 199) beispielsweise von „Wärmemengenzählern, die nach dem Verdunstungsprinzip funktionieren“. Hier wurde erstens der falsche Begriff des Wärmemengenzählers verwendet. Sodann verwechselt das Gericht den Wärmezähler mit dem Verdunster. Denn bei letzterem verdunstet durch die Wärme des Heizkörpers z.B. Methylbenzoat aus einer Ampulle.

Noch eins drauf setzte das OLG Frankfurt (Beschl. V. 26.02.2004 – 20 W 164/02, juris, dort Randnr. 33): Hier ist wörtlich die Rede von „nach dem Verdunsterprinzip arbeitenden Heizkostenverteiler(n, die ) … nicht länger zu nutzen sind wegen der Erneuerungsbedürftigkeit der fest installierten Batterie.“ Batteriebetriebene Verdunster sind aber ein Widerspruch in sich. Daher ist das Gesagte nicht das Gemeinte. Da ist das Risiko eines verlorenen Prozesses nicht weit.

Praxistipp: Nach eigener Einschätzung sollte in Heizkostenprozessen überlegt werden, dem mit der Abrechnung betrauten Messdienst den Streit zu verkünden. Damit werden technische Entgleisung eher unwahrscheinlich.