{"id":106,"date":"2017-03-28T13:05:44","date_gmt":"2017-03-28T11:05:44","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/?p=106"},"modified":"2017-03-28T13:05:44","modified_gmt":"2017-03-28T11:05:44","slug":"einsicht-in-betriebskostenbelege-ja-oder-nein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/2017\/03\/28\/einsicht-in-betriebskostenbelege-ja-oder-nein\/","title":{"rendered":"Einsicht in Betriebskostenbelege: Ja oder nein?"},"content":{"rendered":"<p>Ein Urteil des AG Lennestadt (3. 8. 2016, &#8211; 3 C 107\/16, DWW 2017, 22) wirft die Frage auf, in wie weit der Mieter einen Anspruch auf \u00dcbersendung von Photokopien hat.<\/p>\n<p><strong>Mieter lie\u00df zwei Termine verstreichen<\/strong><br \/>\nIm konkreten Fall hatte der Vermieter zwei werkt\u00e4gliche Termine zur Einsichtnahme angeboten, welche der Mieter aber nicht wahrnahm. Das AG Lennestadt verneinte deshalb mangels Rechtsschutzbed\u00fcrfnis den Anspruch auf \u00dcbersendung von Kopien. Das Pikante an diesem Fall: Dem Mieter w\u00e4re es ohne weiteres m\u00f6glich gewesen, die<strong> Wohnung der Vermieterin im selben Haus<\/strong> aufzusuchen.\u00a0 Und dort h\u00e4tte er sogar die Belege photographieren d\u00fcrfen.<br \/>\nUnd sogar, wenn vertraglich eine \u00dcbersendung von Kopien ausdr\u00fccklich vereinbart ist, kann es <strong>treuwidrig<\/strong> sein, sich darauf zu berufen, belehrte das <strong>Kammergericht<\/strong> einen Gewerbemieter (KG, 12.3.2012 &#8211; 12 U 72\/11, Grundeigentum 2012, 689). N\u00e4mlich dann, wenn \u201edie B\u00fcror\u00e4ume der Hausverwaltung sich &#8230; im selben Hauskomplex &#8230; befinden\u201c wie die Mietr\u00e4ume.<\/p>\n<p><strong>Kein Einzelfall<\/strong><br \/>\nDie Verweigerung der pers\u00f6nlichen Einsicht in die Betriebskostenbelege ist kein Einzelfall. Denn auch das <strong>AG Schwerin<\/strong> hatte unter dem 25.11.2016 (13 C 327\/15, Grundeigentum 2017, 234) in einem \u00e4hnlichen Fall entschieden, dass dem Mieter kein Zur\u00fcckbehaltungsrecht an der Nachzahlung wegen fehlender Belegeinsicht zustehe, da er vier angebotene Termine zur Belegeinsicht nicht wahrgenommen habe.<\/p>\n<p><strong>Mieter schadet sich selbst<\/strong><br \/>\nEin Mieter, der sein Einsichtsrecht ignoriert, ist \u00fcberdies nach Ablauf der Einwendungsfrist auch im <strong>Prozess<\/strong> mit konkreten <strong>Einwendungen ausgeschlossen<\/strong>. Denn in der dem Gesetz zugrunde liegenden Bundestags-Drucksache (14\/4553, S. 87, zu b) hei\u00dft es: \u201eNach Ablauf dieser Frist gilt die Abrechnung, soweit keine Einwendungen erhoben wurden, als richtig.\u201c<\/p>\n<p><strong>St\u00f6rung des Betriebsablaufs<\/strong><br \/>\nGegen eine pers\u00f6nliche Einsichtnahme durch den Mieter k\u00f6nnen aber auch praktische Gr\u00fcnde sprechen. Bei umfangreichen Unterlagen muss dem Mieter auch mehr als 2 \u00bd Stunden Zeit zur Einsichtnahme gegeben werden (<em>L\u00fctzenkirchen<\/em>, Mietrecht, \u00a7 556 BGB, Rz. 786 sowie weiterf\u00fchrend Rz. 789 ff.). So d\u00fcrfte es tunlich sein, dass die ganze Zeit \u00fcber der Vermieter oder einer seiner Angestellten im Raum ist. Kurzum, eine pers\u00f6nliche Einsichtnahme kann den Betriebsabl\u00e4ufe erheblich st\u00f6ren.\u00a0 Und dem Privatvermieter wird es auch nicht immer recht sein, dass sukzessive mehrere Mieter tagelang seine Wohnung frequentieren.<\/p>\n<p><strong>L\u00f6sungsvorschlag<\/strong><br \/>\nDeshalb bietet es sich an, nach eigener Einsch\u00e4tzung dem Mieter schon mit der Abrechnung Kopien zu solchen Positionen beizuf\u00fcgen, die sich gegen\u00fcber dem Vorjahr wesentlich ge\u00e4ndert haben. Damit h\u00e4lt sich der Kopieraufwand in Grenzen. Und da schon sehr viele Haushalte \u00fcber einen Computer verf\u00fcgen, w\u00e4re zu \u00fcberlegen, zusammen mit der Abrechnung eine heutzutage sehr preisg\u00fcnstige CD-ROM mitzuversenden.<\/p>\n<p><strong>Kosten<\/strong><br \/>\nS\u00e4mtliche nachweislichen Kosten der Einsichtnahme bzw. Vorlage tr\u00e4gt gem. \u00a7 811 Abs.2 BGB der Mieter, auch seine eigenen, etwa Fahrtkosten (streitig). Die Kosten eine Kopie w\u00e4ren im allgemeinen mit je 0,25 Euro anzusetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Urteil des AG Lennestadt (3. 8. 2016, &#8211; 3 C 107\/16, DWW 2017, 22) wirft die Frage auf, in wie weit der Mieter einen Anspruch auf \u00dcbersendung von Photokopien hat. Mieter lie\u00df zwei Termine verstreichen Im konkreten Fall hatte der Vermieter zwei werkt\u00e4gliche Termine zur Einsichtnahme angeboten, welche der Mieter aber nicht wahrnahm. 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