{"id":108,"date":"2017-04-10T20:43:36","date_gmt":"2017-04-10T18:43:36","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/?p=108"},"modified":"2017-04-10T20:50:47","modified_gmt":"2017-04-10T18:50:47","slug":"dum-spiro-spero","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/2017\/04\/10\/dum-spiro-spero\/","title":{"rendered":"Dum spiro, spero!"},"content":{"rendered":"<p>Ich besch\u00e4ftige mich hier und da mit dem Wohnungseigentumsrecht \u2013 etwa seit 20 Jahren. Am Anfang wusste ich nichts \u2013 und f\u00e4llte dennoch Beschl\u00fcsse (es galt das FGG). Es wird das eine oder andere &#8222;Produkt&#8220; geben, f\u00fcr das ich mich sch\u00e4men muss. Seitdem habe ich zwar ein wenig gelernt. Ich wei\u00df aber wohl besser als viele andere, wie wenig ich wei\u00df.<\/p>\n<p>Manches, so dachte ich, sei freilich von dem, was ich so denke oder sage, unangreifbar. Etwa der Satz: <em>alle wesentlichen Bauteile, die man an einem in Wohnungseigentum aufgeteilten Geb\u00e4ude sehen kann \u2013 was also die \u00e4u\u00dfere Gestaltung betrifft \u2013 stehen im gemeinschaftlichen Eigentum<\/em>. Warum ich hier so sicher war? Nun, so steht es in \u00a7 5 Abs. 1 WEG. Und so ist es auch v\u00f6llig unstreitig.<\/p>\n<p>Muss ich jetzt umlernen? Jedenfalls in einem Anfang April 2017 \u2013 also rund 5 Monate nach seiner Verk\u00fcndung \u2013 ver\u00f6ffentlichten Urteil meint der Bundesgerichtshof, ein &#8222;Dachvorbau&#8220; (teilverglaste Holzseitenw\u00e4nde) stehe im Sondereigentum (BGH, Urteil vom 18. November 2016 \u2013 V ZR 49\/16, Rz. 8). Zum Beleg zitiert der Sachrechtssenat unter anderem \u2013 <em>Stefan H\u00fcgel<\/em> und mich (<em>H\u00fcgel\/Elzer<\/em>, WEG, 1. Auflage 2015, \u00a7 5 WEG Rz. 40 Stichwort Dachterrasse). Die Aussage steht da aber \u2013 nat\u00fcrlich \u2013 nicht. Denn wir \u00e4u\u00dfern uns nur zur Frage, in wessen Eigentum <strong>der Raum<\/strong> steht und berichten \u00fcber die von uns abgelehnte h.M., eine Dachterrasse sei Raum. Was f\u00fcr die wesentlichen Bestandteile eines im Sondereigentum stehenden Raum gilt, berichten wir a.a.O. Rz. 10 ff.. Dort ist dann auch Rz. 14 zu lesen, dass ein wesentlicher Geb\u00e4udebestandteil eben nicht sondereigentumsf\u00e4hig ist, wenn seine Ver\u00e4nderung, Beseitigung oder das Einf\u00fcgen der Bestandteile des Geb\u00e4udes die \u00e4u\u00dfere Gestaltung des Geb\u00e4udes ver\u00e4ndert. Und so liegt es im Fall \u2013 streiten die Wohnungseigent\u00fcmer doch gerade, ob der Dachvorbau den optischen Gesamteindruck des Geb\u00e4udes gegebenenfalls nachteilig ver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Da ich das alles auch weiterhin f\u00fcr richtig halte, bin ich zu einem Umlernen nur wenig geneigt. Ich selbst meine daher, der Bundesgerichtshof leitete aus der von ihm gefundenen Pr\u00e4misse h\u00f6chst interessante, freilich auch h\u00f6chst falsche Schl\u00fcsse ab. Wenn es etwa hei\u00dft, auf [bestimmte] bauliche Ma\u00dfnahmen am Sondereigentum seien \u00a7 22 Abs. 2 und 3 WEG entsprechend anzuwenden, halte ich das f\u00fcr sehr ungl\u00fccklich. Wer da wohl \u00fcber die Verwaltung des Sondereigentums abstimmt \u2013 der Erdgescho\u00dfbewohner?<\/p>\n<p>Und warum ist der Beschluss nicht nichtig ? Geht es nicht um die Verwaltung des Sondereigentums? Und wenn der Bundesgerichtshof, Rz. 21, vom Gesetzgeber berichtet, der nicht bedacht habe, <em>dass das gleiche Problem bei baulichen Ma\u00dfnahmen am Sondereigentum auftritt,\u00a0 deren\u00a0 Nachteil\u00a0 f\u00fcr\u00a0 andere Wohnungseigent\u00fcmer\u00a0 in\u00a0 ihrer\u00a0 Ausstrahlung\u00a0 auf den\u00a0 optischen\u00a0 Gesamteindruck\u00a0 des\u00a0 Geb\u00e4udes<\/em>\u00a0 bestehe, dann werde ich wohl auch k\u00fcnftig sagen, der Gesetzgeber habe die Frage gar nicht bedenken m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Was bleibt, ist meine Hoffnung (spero), der Bundesgerichtshof korrigierte sich \u2013 so schnell es nur geht und w\u00e4hrend (dum) ich noch atme (spiro). Die Kraft und den Mut dazu hat der Bundesgerichtshof. Wenn es dann hei\u00dft, man habe ihn nur missverstanden, das Landgericht habe eben nichts anderes festgestellt, so soll mir das recht sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ich besch\u00e4ftige mich hier und da mit dem Wohnungseigentumsrecht \u2013 etwa seit 20 Jahren. Am Anfang wusste ich nichts \u2013 und f\u00e4llte dennoch Beschl\u00fcsse (es galt das FGG). Es wird das eine oder andere &#8222;Produkt&#8220; geben, f\u00fcr das ich mich sch\u00e4men muss. Seitdem habe ich zwar ein wenig gelernt. 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