{"id":123,"date":"2017-05-22T15:52:49","date_gmt":"2017-05-22T13:52:49","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/?p=123"},"modified":"2017-05-22T15:53:17","modified_gmt":"2017-05-22T13:53:17","slug":"viva-la-revolucion","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/2017\/05\/22\/viva-la-revolucion\/","title":{"rendered":"Viva la Revoluci\u00f3n?"},"content":{"rendered":"<p>Nach Wikipedia ist eine Revolution ein grundlegender und nachhaltiger struktureller Wandel eines oder mehrerer Systeme, der meist abrupt oder in relativ kurzer Zeit erfolgt. Der Wandel kann friedlich oder gewaltsam vor sich gehen. Eine Revolution von oben \u2013 auch nach Wikipedia \u2013 beschreibt grundlegende Reformen vonseiten der Herrschenden. Solche Revolutionen \u2013 Revolutionen von oben \u2013 finden sich im Wohnungseigentumsrecht h\u00e4ufig. Bedeutsame Beispiele sind etwa die BGH-Entscheidungen vom 20.09.2000 \u2013 V ZB 58\/99 zur Frage, ob es eine Beschlusskompetenz gibt, ein Sondernutzugsrecht zu gew\u00e4hren, vom 23.08.2001 \u2013 V ZB 10\/01 zu konstitutiven Bedeutung der Bekanntgabe des Beschlussergebnisses, vom 25.09. 2003 \u2013 V ZB 21\/03 zur Reichweite des \u00a7 16 Abs. 2 WEG oder vom 02.06.2005 \u2013 V ZB 32\/05 zur Rechtsf\u00e4higkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer. Alles keine Ruhmesbl\u00e4tter. Wir haben sie aber \u00fcberlebt und \u2013 zum Teil \u2013 festgestellt, dass es gar nicht so schlimm war.<\/p>\n<p>M\u00f6glicherweise haben wir es jetzt wieder mit so einer grundlegenden Reform vonseiten der WEG-Herrschenden zu tun. In einer &#8222;Nebenbeibemerkung&#8220; k\u00f6nnte n\u00e4mlich zu lesen sein, in der Zustimmung zu einer baulichen Ver\u00e4nderung k\u00f6nne zugleich die Gew\u00e4hrung eines Sondernutzungsrechts liegen (BGH, Urteil vom\u00a013.01.2017 \u2013 V\u00a0ZR\u00a096\/16, Rz. 30 ff. und Leitsatz 2). W\u00e4re es so, w\u00e4re das freilich ein hier zu w\u00fcrdigender &#8222;Paukenschlag&#8220;. Denn stets m\u00fcssten nun die Wohnungseigent\u00fcmer und m\u00fcsste der Verwalter als Versammlungsleiter pr\u00fcfen, ob in der baulichen Ver\u00e4nderung \u2013 f\u00fcr eine Modernisierung kann nichts anderes gelten \u2013 zugleich ein Sondernutzungsrecht liegt. So liegt es zwar nicht beim Einbau eines Personenaufzugs (hier irrt der BGH), da dessen Errichtung tats\u00e4chlich noch nichts dazu sagt, wer den Personenaufzug sp\u00e4ter (allein) gebrauchen darf. So liegt es der Sache nach aber etwa bei der Anbringung von Schildern, da die Fl\u00e4che, an denen sie befestigt werden, eben nur von dem &#8222;bauwilligen&#8220; Wohnungseigent\u00fcmer (respektive seinem Schild) gebraucht wird.<\/p>\n<p>Kann dieses Denken indes richtig sein? Kann es wahr sein, dass eine BGH-Rechtsprechung dazu f\u00fchrt, dass das, was von Gesetzes wegen beschlossen werden kann, dennoch nichtig sein kann? Ich selbst meine \u2013 man merkt das nat\u00fcrlich \u2013, es k\u00f6nne nicht richtig sein. Ich wehre mich dagegen, das Gesetz gleichsam zu kastrieren. Ich meine, wer bauen darf, darf dabei dann eben auch die Bauteile oder Fl\u00e4chen allein gebrauchen, an denen er baut. Alles anderes ist f\u00fcr mich selbst eher sinnfrei. Es kann doch nicht sein, dass sich eine \u2013 durchaus fragw\u00fcrdige \u2013 Rechtsprechung baulichen Ver\u00e4nderungen in den Wege stellen k\u00f6nnen kann. Ich hoffe daher \u2013 auch hier \u2013, Karlsruhe bliebe eher konservativ und f\u00fchrte aus, hat es dazu mal wieder Gelegenheit, man verstehe es falsch und verdrehe das Gedachte\/Gemeinte\/Gewollte. Denn Karlsruhe habe eigentlich \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 nur etwas zur Beschlussersetzung sagen wollen, nicht aber zu baulichen Ver\u00e4nderungen. Eine solche kann zwar seiner Ansicht sehr wohl auf eine Vereinbarung zielen, das ist aber ein anderer Irrtum, dem auch ein anderes Mal nachzugehen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach Wikipedia ist eine Revolution ein grundlegender und nachhaltiger struktureller Wandel eines oder mehrerer Systeme, der meist abrupt oder in relativ kurzer Zeit erfolgt. Der Wandel kann friedlich oder gewaltsam vor sich gehen. Eine Revolution von oben \u2013 auch nach Wikipedia \u2013 beschreibt grundlegende Reformen vonseiten der Herrschenden. 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