{"id":131,"date":"2017-06-16T14:27:46","date_gmt":"2017-06-16T12:27:46","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/?p=131"},"modified":"2017-06-16T14:27:46","modified_gmt":"2017-06-16T12:27:46","slug":"gefaellehecke-1","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/2017\/06\/16\/gefaellehecke-1\/","title":{"rendered":"Gef\u00e4llehecke 1"},"content":{"rendered":"<p>Mit Urt. v. 2. 6 2017 &#8211; V ZR 230\/16 hat der f\u00fcnfte Zivilsenat des BGH einmal mehr verdeutlichen k\u00f6nnen, was so alles den Weg bis nach Karlsruhe schafft.<\/p>\n<p>Es ging um eine sehr, sehr hohe Thuja-Hecke. Ohne jeden Zweifel war sie ein Mehrfaches h\u00f6her als die zwei Meter, die Art. 47 BayAGBGB einer grenznahen bayerischen Hecke zugesteht.<\/p>\n<p>Der Beklagte hielt den damit eigentlich gegebenen R\u00fcckschnittsanspruch f\u00fcr verj\u00e4hrt (nach Art. 52 BayAGBGB w\u00e4re Verj\u00e4hrung f\u00fcnf Jahren seit Enstehen und Kenntnisnahme eingetreten). Deshalb war entscheidend, wann genau die Hecke die magische Zwei-Meter-Marke \u00fcberschritten hatte.<\/p>\n<p>Neben den \u00fcblichen vegetabilen Unw\u00e4gbarkeiten, von denen jeder Landwirt ein Lied singen kann, hatte die zu entscheidende Konstellation eine Besonderheit: Die Hecke stand n\u00e4mlich nicht auf ebener Fl\u00e4che, sondern an der Unterkante einer Gel\u00e4ndestufe von ca. einem Meter H\u00f6he, die zwischen den beachbarten Grundst\u00fccken verlief und deren Oberkante zur kl\u00e4gerischen Seite wies.<\/p>\n<p>Anders gesagt: Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte von der Hecke sowieso erst ab einer <u>vom Boden<\/u> gemessenen H\u00f6he von ca. einem Meter erstmalig irgend etwas sehen k\u00f6nnen. Die Zeit, die die Hecke f\u00fcr das Wachstum um diesen Extrameter gebraucht haben musste, zog der Senat bei der Bestimmung der Verj\u00e4hrungsfrist ab und kam zum folgerichtigen Ergebnis, der R\u00fcckschnittsanspruch sei nicht verj\u00e4hrt:<\/p>\n<p><em>Die zul\u00e4ssige H\u00f6he der Pflanzen ist grunds\u00e4tzlich von der Stelle aus zu messen, an der diese aus dem Boden austreten. Das gilt aber nicht, wenn die Pflanzen auf einem Grundst\u00fcck stehen, das tiefer als das Nachbargrundst\u00fcck liegt. In diesem Fall ist eine Beeintr\u00e4chtigung des h\u00f6her gelegenen Grundst\u00fccks erst m\u00f6glich, wenn die Pflanzen dessen H\u00f6henniveau erreichen. Die zul\u00e4ssige Pflanzenwuchsh\u00f6he ist deshalb nicht von der Austrittstelle der Pflanzen, sondern von dem Bodenniveau des h\u00f6her gelegenen Grundst\u00fccks aus zu bestimmen.<\/em><\/p>\n<p>So erhellend das Urteil auch ist, bleiben doch noch wichtige Fragen offen:<\/p>\n<p>Wie s\u00e4he es zum Beispiel bei einem langsam wachsenden Maschendrahtzaun aus? Und wie ist das Messverfahren, wenn es nicht um Stufen, sondern um schr\u00e4ge Lagen geht? Ist von der Au\u00dfenkante der Hecke zu messen? Oder von der Innenkante? Oder in der Mitte?<\/p>\n<p>Immerhin gibt das Urteil einige Sicherheit, jedenfalls f\u00fcr den Fall der entschiedenen, aus Kl\u00e4gersicht steilstufig abfallenden Gel\u00e4ndeformation. Mit den Brisanzen der umgekehrten Lage musste sich der Senat nicht auseinandersetzen und f\u00fchrt dazu nur lakonisch aus:<\/p>\n<p><em>Nicht Gegenstand der Entscheidung war die Frage, wie die Messung im umgekehrten Fall zu erfolgen hat, also bei einer Grenzbepflanzung des h\u00f6her gelegenen Nachbargrundst\u00fccks.<\/em><\/p>\n<p>Es bleibt also abzuwarten, welche weiteren Erkenntnisse uns Gef\u00e4llehecke 2, Gef\u00e4llehecke 3 usw. noch bringen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urt. v. 2. 6 2017 &#8211; V ZR 230\/16 hat der f\u00fcnfte Zivilsenat des BGH einmal mehr verdeutlichen k\u00f6nnen, was so alles den Weg bis nach Karlsruhe schafft. Es ging um eine sehr, sehr hohe Thuja-Hecke. 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