{"id":143,"date":"2017-08-15T14:04:16","date_gmt":"2017-08-15T12:04:16","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/?p=143"},"modified":"2017-08-15T14:04:16","modified_gmt":"2017-08-15T12:04:16","slug":"die-goettin-der-gerechtigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/2017\/08\/15\/die-goettin-der-gerechtigkeit\/","title":{"rendered":"Die G\u00f6ttin der Gerechtigkeit"},"content":{"rendered":"<p>Justitia ist \u2013 glaubt man an eine G\u00f6tterwelt \u2013 die G\u00f6ttin der Gerechtigkeit. Seit vielen Jahrhunderten wird sie meist mit einer Augenbinde dargestellt. Die Augenbinde ist heutzutage kein Spott mehr, sondern neben der Waage das Symbol f\u00fcr die Unparteilichkeit, also das richten ohne Ansehen der Person.<\/p>\n<p>Schaut man auf die eine oder andere Entscheidung, k\u00f6nnte man \u2013 wie zum Beginn der Darstellungen der Justitia mit einer Augenbinde \u2013 meinen, die Augenbinde stehe im Einzelfall auch f\u00fcr die F\u00e4higkeit, nicht alles zu sehen. Ein Beispiel. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 \u00ad\u2013 V ZB 52\/15 \u2013 Rz. 15 unterrichtet unter Bezugnahme im Wesentlichen auf <em>Palandt<\/em> davon, <em>durch<\/em> einen Beschluss der Wohnungseigent\u00fcmer k\u00f6nne ein Vertrag zwischen der Gemeinschaft und einem Ersatzzustellungsvertreter zustande kommen. Beim Beschluss des Gerichts nach \u00a7 45 Abs. 3 WEG sei es nicht anders.<\/p>\n<p>In \u00a7 45 Abs. 2 Satz 1 WEG hei\u00dft es indes ebenso wie in \u00a7 45 Abs. 3 WEG \u201eBestellung\u201c. Dies deutet wom\u00f6glich darauf hin, die Wohnungseigent\u00fcmer \u2013 und ebenso das Gericht \u2013 <em>bestellten<\/em> durch einen Beschluss eine Person. Denn von einem Vertrag steht da nichts. Und das zu Recht. Denn nat\u00fcrlich kann der Ersatzzustellungsvertreter einen Vertrag schlie\u00dfen. Das ist sogar sinnvoll. Der Vertrag (die Anstellung) ist aber von der Bestellung zu unterscheiden. Wie beim Verwalter. Und wie beim Verwaltungsbeirat. Auch nach dem von Bundesgerichtshof zitierten <em>Palandt<\/em> ist daher zu unterscheiden. In der aktuellen Auflage hei\u00dft es in dem eigent\u00fcmlichen \u201ePalandt-Deutsch\u201c bei \u00a7 45 WEG Rz. 6 wie folgt:<\/p>\n<p><em>\u201eDavon [<\/em>Anm. des Verfassers: von der Bestellung<em>] zu unterscheiden ist der Vertretervertrag (BGB 662 [zB bei WEigt\u00fcmer] od 675 [zB bei RA]) zw der GdWE u dem Bestellten. \u00dcber Angebot an Bestellten einschl VertrInhalt (zB Verg\u00fctg, Form der Unterrichtg, AufwendgsErsH\u00f6he) bzw Annahme dessen Angebots wird ebenfalls mit Mehrh beschlossen (entspr \u00a7 26 Rn 12 ff); idR wird er dch den Austausch von Bestellgs- u AnnahmeErkl stillschw geschlossen. Verg\u00fctg (BGB 611, 612) u AufwendgsErs (zu dessen H\u00f6he vgl LG M\u00fc ZMR 10, 803) einschl Vorschuss (BGB 669, 670) werden von der GdWE geschuldet u getragen\u201c. <\/em><\/p>\n<p>So \u2013 in der Regel allerdings lesbarer \u2013 steht es in <em>jedem<\/em> aktuellen Kommentar bei \u00a7 45 WEG (auf Nachweise verzichte ich an dieser Stelle mit Freuden). Ferner findet sich auch in <em>jedem<\/em> aktuellen Kommentar, aber auch in Habilitationsschriften und Aufs\u00e4tzen, etwas zur Frage, ob Wohnungseigent\u00fcmer <em>durch<\/em> Beschluss namens der Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer einem Dritten ein Angebot machen k\u00f6nnen oder ob der Beschluss nur ein Weg ist, einen <em>Willen zu bilden<\/em>, der dann aber noch durch Abgabe eines Angebots auszuf\u00fchren ist (siehe dazu nur \u00a7 27 Abs. 1 WEG).<\/p>\n<p>Zwar mag man selbst der Auffassung sein, (auch) durch Beschluss k\u00f6nne ein Angebot ausgesprochen werden. Vielleicht hat man dabei sogar gute, gar die besseren Argumente auf seiner Seite. Diese sollte man dann aber auch nennen. Tut man es nicht, bleibt leichter Argwohn, man wolle das andere einfach nicht sehen. Die Bedenken sind im konkreten Fall wahrscheinlich nicht begr\u00fcndet \u2013 man war sich wohl seiner Ansicht am Ende einer Entscheidung einfach sehr sicher und sah bei den abrundenden Hinweisen keinen gen\u00fcgenden Anlass, den Blick schweifen zu lassen. Das h\u00e4tte man aber tun k\u00f6nnen \u2013 und wohl auch tun sollen. Denn so k\u00f6nnte der Ungerechte meinen, Justitia tr\u00fcge auch zur Unzeit eine Augenbinde.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen: In vielen Gerichten findet man die Augenbinde \u2013 aber nicht immer. Warum auch nicht? Denn hat Justitia ihr Urteil gef\u00e4llt, kann sie doch den Menschen ins Gesicht sehen und sollte es tun. Verl\u00e4sst man das Gericht, etwa das Oberlandesgericht in Berlin, kann es daher schon sein, dass Justitia einen streng be\u00e4ugt. Im \u00dcbrigen soll in Preu\u00dfen seiner Majest\u00e4t Minister der \u00f6ffentlichen Arbeiten\u00a0mit Schreiben vom 18. Januar 1907 sogar bestimmt haben, bei \u201ek\u00fcnftigen Gerichtsbauten die Justitia ohne Augenbinde auszuf\u00fchren\u201c (http:\/\/www.lto.de\/recht\/feuilleton\/f\/symbol-im-modernen-rechtstaat-justitia-reif-fuer-die-besenkammer\/). Na dann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Justitia ist \u2013 glaubt man an eine G\u00f6tterwelt \u2013 die G\u00f6ttin der Gerechtigkeit. Seit vielen Jahrhunderten wird sie meist mit einer Augenbinde dargestellt. Die Augenbinde ist heutzutage kein Spott mehr, sondern neben der Waage das Symbol f\u00fcr die Unparteilichkeit, also das richten ohne Ansehen der Person. 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