{"id":15,"date":"2016-02-28T08:04:04","date_gmt":"2016-02-28T07:04:04","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/?p=15"},"modified":"2016-04-19T16:18:25","modified_gmt":"2016-04-19T14:18:25","slug":"erhalten-nicht-sanieren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/2016\/02\/28\/erhalten-nicht-sanieren\/","title":{"rendered":"Erhalten \u2013 nicht sanieren!"},"content":{"rendered":"<p>Es sollte \u201eGemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer\u201c oder \u2013 eher ungern \u2013 \u201eVerband Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft\u201c hei\u00dfen und nicht etwa \u201eGemeinschaft\u201c, \u201eWEG\u201c, \u201eVerband\u201c oder \u201eWohnungseigent\u00fcmergemeinschaft\u201c \u2013 gar mit dem uns\u00e4glichen Zusatz \u201eteilrechtsf\u00e4hig\u201c. Richtig hei\u00dft es ferner \u201egemeinschaftliches Eigentum\u201c und nicht \u201eGemeinschaftseigentum\u201c. Meint man den Verwalter, muss es \u201eVerwalter\u201c und nicht \u201eVerwaltung\u201c oder \u201eVerwaltungsunternehmen\u201c oder \u00e4hnlich hei\u00dfen. Weiter hei\u00dft es nat\u00fcrlich \u201eordnungsm\u00e4\u00dfig\u201c und nicht \u201eordnungsgem\u00e4\u00df\u201c, \u201eInstandhaltungsr\u00fcckstellung\u201c und nicht \u201eInstandhaltungsr\u00fccklage\u201c und \u201eNiederschrift\u201c und also nicht \u201eProtokoll\u201c. Es gibt auch keine \u201eEigentumswohnungen\u201c oder \u201eEinheiten\u201c, sondern nur gemeinschaftliches Eigentum (das steht im Miteigentum), Sondereigentum (das ist Allein-, ggf. aber auch Miteigentum und meist eine Einheit; es gibt aber auch Nebenr\u00e4ume) und das aus ihnen bestehende Wohnungs- und\/oder Teileigentum. Schlie\u00dflich ist daran zu erinnern, dass \u00a7 13 Abs. 2 WEG zwischen \u201eGebrauch\u201c und \u201eNutzung\u201c <em>unterscheidet<\/em> und die Begriffe eben nicht dasselbe meinen.<\/p>\n<p>Ein anderer <em>Unbegriff<\/em> (meine Wortsch\u00f6pfung) ist das Wort \u201eSanierung\u201c. Wohnungseigent\u00fcmer nehmen dieses in den Mund, Verwalter auch, ebenso Rechtsanw\u00e4lte, Richter und nicht zuletzt der Bundesgerichtshof. Etwa in seinem Urteil vom 25. September 2015 \u2013 V ZR 246\/14 hei\u00dft es h\u00e4ufig \u201e<em>Sanierung<\/em>\u201c, beispielsweise Rz. 6, wo es hei\u00dft, es sei zu Recht ein Anspruch auf Kostenersatz f\u00fcr eine <em>Sanierung<\/em> verneint worden. Im Urteil vom 17. Oktober 2014 \u2013 V ZR 9\/14 hei\u00dft es im Leitsatz, f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung finanzieller Schwierigkeiten oder des Alters einzelner Wohnungseigent\u00fcmer bestehe kein Raum, wenn nur die sofortige Vornahme einer zur Instandsetzung (sic!) des gemeinschaftlichen Eigentums (sic!) erforderliche <em>Sanierungsma\u00dfnahme<\/em> ordnungsm\u00e4\u00dfiger (sic!) Verwaltung entspreche. Im Urteil vom 24. Mai 2013 \u2013 V ZR 182\/12 meint der Bundesgerichtshof im Leitsatz, den Grunds\u00e4tzen einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen (sic!) Verwaltung gen\u00fcge jedenfalls bei Vorliegen gravierender M\u00e4ngel der Bausubstanz nur eine den allgemein anerkannten Stand der Technik sowie die Regeln der Baukunst beachtende <em>Sanierung<\/em>. Da DIN-Normen eine Vermutung (kaum: lese \u00a7 292 ZPO) in sich tr\u00fcgen, den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiederzugeben, seien solche <em>Sanierungen<\/em> grunds\u00e4tzlich \u201eDIN-gerecht\u201c auszuf\u00fchren. Und in einem Urteil vom 15. Januar 2010 \u2013 V ZR 114\/09, spricht man Rz. 15 von einer \u201e<em>Balkonsanierung<\/em>\u201c.<\/p>\n<p>Man muss annehmen, der Bundesgerichtshof meinte jeweils den Begriff der Instandsetzung. Warum bediente er sich aber nicht dieses, selbst nicht ganz klaren Begriffs, um den sich putziger Weise u.a. eine \u201eDIN\u201c, n\u00e4mlich die DIN 31051:2003-06, m\u00fcht, oder des mietrechtlichen Begriffs der \u201eErhaltung\u201c (\u00a7\u00a0555a BGB)? Aber: Muss man da \u00fcberhaupt streng sein? Ja! Man muss. Das Gesetz unterscheidet Instandhaltung, Instandsetzung, bauliche Ver\u00e4nderung, Modernisierung und modernisierende Instandsetzung. Alle diese Begriffe meinen etwas <em>anderes<\/em>.<\/p>\n<p>Welchem entspricht nun eine \u201eSanierung\u201c? Etwa nach \u201eWikipedia\u201c versteht man darunter eine baulich-technische Wiederherstellung <em>oder<\/em> eine Modernisierung. Weiter hei\u00dft es, eine Sanierung gehe \u00fcber eine Instandhaltung und Instandsetzung <em>hinaus<\/em>. Der Duden nennt in einer Bedeutungs\u00fcbersicht zum Begriff \u201eSanierung\u201c u.a. die Begriffe Renovierung, <em>Modernisierung<\/em>, Umbau, Abriss und Neubau. Dem Begriff \u201esanieren\u201c synonym sein sollen u.a. anders gestalten, <em>ausbessern<\/em>, erneuern, grund\u00fcberholen, instand setzen, <em>modernisieren<\/em>, neu herrichten, renovieren, umbauen und wiederherstellen.<\/p>\n<p>Kann \u201eSanierung\u201c letztlich also <em>alles<\/em> meinen, sollte <em>jedem<\/em> klar sein, dass (auch) dieses Wort streng zu <em>meiden<\/em> und sich \u2013 auch hier \u2013 schlicht der (jeweils richtigen) gesetzlichen Begriffe zu bedienen ist. Dies dient klarem Denken und einer Verst\u00e4ndigung. Also: ab sofort wird nicht mehr \u201esaniert\u201c, wenn wir etwas blo\u00df erhalten, also instand halten oder instand setzen wollen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es sollte \u201eGemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer\u201c oder \u2013 eher ungern \u2013 \u201eVerband Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft\u201c hei\u00dfen und nicht etwa \u201eGemeinschaft\u201c, \u201eWEG\u201c, \u201eVerband\u201c oder \u201eWohnungseigent\u00fcmergemeinschaft\u201c \u2013 gar mit dem uns\u00e4glichen Zusatz \u201eteilrechtsf\u00e4hig\u201c. Richtig hei\u00dft es ferner \u201egemeinschaftliches Eigentum\u201c und nicht \u201eGemeinschaftseigentum\u201c. Meint man den Verwalter, muss es \u201eVerwalter\u201c und nicht \u201eVerwaltung\u201c oder \u201eVerwaltungsunternehmen\u201c oder \u00e4hnlich hei\u00dfen. 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