{"id":150,"date":"2017-11-19T13:22:53","date_gmt":"2017-11-19T12:22:53","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/?p=150"},"modified":"2017-11-19T13:24:04","modified_gmt":"2017-11-19T12:24:04","slug":"httpblog-otto-schmidt-demietrb20171119berufszulassungssinnvoll-sinnlos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/2017\/11\/19\/httpblog-otto-schmidt-demietrb20171119berufszulassungssinnvoll-sinnlos\/","title":{"rendered":"Berufszulassungsregelung f\u00fcr gewerbliche Wohnimmobilienverwalter \u2013 sinnvoll \u2013 sinnlos?"},"content":{"rendered":"<p>Zum 1. August 2018 wird f\u00fcr die gewerbsm\u00e4\u00dfige Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums i.S. des \u00a7\u00a01 Abs.\u00a02, 3, 5 und 6 WEG sowie f\u00fcr die gewerbsm\u00e4\u00dfige Verwaltung f\u00fcr Dritte von Mietverh\u00e4ltnissen \u00fcber Wohnr\u00e4ume i.S. des \u00a7\u00a0549 BGB nach \u00a7\u00a034c Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a04 GewO eine Gewerbeerlaubnis ben\u00f6tigt. Wohnimmobilienverwalter m\u00fcssen hierf\u00fcr neben ihrer Zuverl\u00e4ssigkeit (\u00a7\u00a034c Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 GewO) und ihren geordneten Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen (\u00a7\u00a034c Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 GewO) den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (\u00a7\u00a034c Abs.\u00a02 Nr.\u00a03 GewO) nachweisen. Ein besonderer Nachweis der beruflichen Sachkunde ist nicht erforderlich, es besteht jedoch nach \u00a7\u00a034c Abs.\u00a02a eine Pflicht zur Weiterbildung im Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren. Den Weiterbildungsnachweis muss der Gewerbetreibende nicht f\u00fcr seine eigene Person erbringen, es gen\u00fcgt, wenn sich eine angemessene Zahl von Besch\u00e4ftigten des Gewerbetreibenden, die diesen vertreten d\u00fcrfen und die aufsichtsf\u00fchrend t\u00e4tig werden, weiterbildet.<\/p>\n<p>Es stellt sich die Frage, ob mit der Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sowie einer Weiterbildungspflicht von durchschnittlich weniger als 7 Stunden pro Jahr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verwaltung von Immobilien und ein ausreichender Schutz der Eigent\u00fcmer vor Sch\u00e4den erreicht werden kann. M.E. h\u00e4tte der urspr\u00fcngliche Ansatz, die Gewerbeerlaubnis vom Bestehen einer Sachkundepr\u00fcfung abh\u00e4ngen zu lassen, erg\u00e4nzt um eine Fortbildungsverpflichtung, weiter verfolgt werden sollen. Es bleibt abzuwarten, welche Anforderungen die nach \u00a7\u00a034c Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a03 GewO zu erlassende Verordnung an die Weiterbildungspflicht stellen wird. F\u00fcr mich steht jedoch fest, dass ein blo\u00df formalisierter Nachweis der Teilnahme an einer Weiterbildung keine fundierte Sachkenntnis ersetzen kann. Aus meiner pers\u00f6nlichen Erfahrung mit Wohnungs- und Sondereigentumsverwaltern habe ich oftmals ein eklatantes Defizit an Grundkenntnissen des Wohnungseigentumsrechts feststellen m\u00fcssen. Im Ergebnis wird sich eine unzureichende Aus-, Fort- und Weiterbildung \u2013 wie bisher \u2013 durch eine Schlechterf\u00fcllung der Verwalterpflichten manifestieren. Insoweit ist die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zum Schutz der Eigent\u00fcmer zu begr\u00fc\u00dfen.<\/p>\n<p>Auch in Zukunft wird die Rechtsprechung die schwierige Frage zu beurteilen haben, ob die Bestellung eines von der der Genehmigungspflicht ausgenommenen \u201eHobby\u201c-Verwalters ordnungsm\u00e4\u00dfiger Verwaltung entspricht. Ich denke, dass eine solche Eigenverwaltung dann ausscheidet, wenn in der Gemeinschaft ein erheblicher Interessengegensatz herrscht oder wenn die Gr\u00f6\u00dfe der Gemeinschaft die Bestellung eines mit Berufshaftpflichtversicherung ausgestatteten und durch Weiterbildung ausgezeichneten Verwalters erfordert. In jedem Fall empfehlen sich in Zukunft auch f\u00fcr nicht gewerbsm\u00e4\u00dfige Verwalter der Abschluss einer Haftpflichtversicherung und die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum 1. August 2018 wird f\u00fcr die gewerbsm\u00e4\u00dfige Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums i.S. des \u00a7\u00a01 Abs.\u00a02, 3, 5 und 6 WEG sowie f\u00fcr die gewerbsm\u00e4\u00dfige Verwaltung f\u00fcr Dritte von Mietverh\u00e4ltnissen \u00fcber Wohnr\u00e4ume i.S. des \u00a7\u00a0549 BGB nach \u00a7\u00a034c Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a04 GewO eine Gewerbeerlaubnis ben\u00f6tigt. 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