{"id":177,"date":"2018-04-09T17:44:22","date_gmt":"2018-04-09T15:44:22","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/?p=177"},"modified":"2018-04-10T09:07:39","modified_gmt":"2018-04-10T07:07:39","slug":"wi%cc%b1%c2%b7der%c2%b7spruch-substantiv-der-oder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/2018\/04\/09\/wi%cc%b1%c2%b7der%c2%b7spruch-substantiv-der-oder\/","title":{"rendered":"Wi\u0331\u00b7der\u00b7spruch Substantiv [der] \u2013 oder?"},"content":{"rendered":"<p>Bei BGH v. 15.12.2017 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0257\/16\u00a0\u2013 Rz. 8 hei\u00dft es wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e<em>Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Wohnungseigent\u00fcmer die Beitragsvorsch\u00fcsse zu leisten, die w\u00e4hrend der Dauer seiner Mitgliedschaft in der Eigent\u00fcmergemeinschaft aufgrund von wirksam beschlossenen Wirtschaftspl\u00e4nen oder Sonderumlagen f\u00e4llig werden (so genannte &#8218;F\u00e4lligkeitstheorie&#8216;)\u201c. <\/em><\/p>\n<p>Wollte man den Stachel l\u00f6cken, so k\u00f6nnte man etwa fragen, was \u201eBeitragsvorsch\u00fcsse\u201c, was \u201eEigent\u00fcmergemeinschaft\u201c und was \u201eMitgliedschaft\u201c meint. Denn Wohnungseigent\u00fcmer zahlen keine Vorsch\u00fcsse, sie zahlen das Hausgeld. Zahlungen auf das Hausgeld sind aber kein <em>Vorschuss<\/em> auf eine <em>sp\u00e4tere<\/em> Schuld. Denn alles andere verkennte das Verh\u00e4ltnis von Wirtschaftsplan und Abrechnung (dazu siehe nur <em>H\u00fcgel\/Elzer<\/em>, WEG, 2. Auflage 2018, \u00a7 28 Rz. 54 und Rz. 157). Ferner: Die Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer i.S.v. \u00a7 10 Abs. 6 Satz 1 WEG hat zwar nach h.M., der zu folgen ist, Mitglieder, hei\u00dft aber anders (in \u00a7 10 Abs. 6 Satz 1 WEG: \u201eGemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer\u201c, in \u00a7 10 Abs. 6 Satz 4 WEG \u201eWohnungseigent\u00fcmergemeinschaft\u201c). Und die Gemeinschaft nach Bruchteilen nach \u00a7\u00a7 741 ff. BGB am gemeinschaftlichen Eigentum mag man zwar \u201eEigent\u00fcmergemeinschaft\u201c nennen (\u00a7 10 Abs. 2 Satz 1 WEG spricht allerdings von \u201eGemeinschaft\u201c, \u00a7 741 BGB von \u201eGemeinschaft nach Bruchteilen\u201c). Diese aber hat Teilhaber, keine Mitglieder.<\/p>\n<p>Aber nicht um<em> dieses<\/em> soll es in diesem Blog (eine Wortkreuzung aus Web und Log f\u00fcr Logbuch oder Tagebuch \u2013 sagt Wikipedia) gehen, sondern um die \u201eF\u00e4lligkeitstheorie\u201c. BGH v. 15.12.2017 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0257\/16\u00a0\u2013 Rz. 8 \u2013 h\u00e4lt n\u00e4mlich daran fest, dass der das Hausgeld schuldet, der bei <em>F\u00e4lligkeit<\/em> des Hausgelds Eigent\u00fcmer des entsprechenden Wohnungseigentums ist. Nach BGH-Ansicht bestimmt also die <em>F\u00e4lligkeit<\/em> einer Schuld den Schuldner, nicht die <em>Entstehung<\/em> der Schuldpflicht. Aber wie passt das mit BGH v. 16.02.2018 \u2013 V ZR 89\/17 \u2013 zusammen? Dort geht es um die Frage, welcher Verwalter bei einem Verwalterwechsel das abgelaufene Kalenderjahr abrechnen muss. In Rz. 12 und die Rz. 13 hei\u00dft es insoweit wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e<em>F\u00fcr die Frage, wer die Erstellung der Jahresabrechnung schuldet, kann es nur auf das Entstehen der Abrechnungspflicht nach \u00a7 28 Abs. 3 WEG ankommen. Die F\u00e4lligkeit sagt n\u00e4mlich nichts dar\u00fcber aus, wer die Leistung schuldet. Durch sie wird lediglich der Zeitpunkt bestimmt, von dem an der Gl\u00e4ubiger die Leistung verlangen kann (&#8230;). Von dem Eintritt der F\u00e4lligkeit kann die Person des Schuldners daher nicht abh\u00e4ngen. Das Kriterium der F\u00e4lligkeit ist f\u00fcr die Beantwortung der Frage, wer die Jahresabrechnung erstellen muss, auch praktisch unbrauchbar. Die Bestimmung des genauen Zeitpunkts der F\u00e4lligkeit ist regelm\u00e4\u00dfig mit Unsicherheiten behaftet<\/em>.\u201c<\/p>\n<p>Es kommt nach BGH v. 16.02.2018 \u2013 V ZR 89\/17 \u2013 f\u00fcr die Bestimmung des Schuldners also auf die <em>Entstehung<\/em> einer Pflicht an (hier besteht noch Unklarheit: Ende Wirtschaftsjahr oder Beginn des neuen Wirtschaftsjahrs?), nicht aber auf die <em>F\u00e4lligkeit<\/em> der Abrechnung, wann also die allgemeine Pflicht, abzurechnen, konkret zu erf\u00fcllen ist (Daumenregel: sp\u00e4testens 1\/2 Jahr nach Beginn des neuen Wirtschaftsjahres).<\/p>\n<p>In diesen beiden Sichtweisen liegt ein dogmatischer Widerspruch? Ich meine, so sei es! Ich meine ferner, nur <em>ein<\/em> Weg sei richtig: Entweder die Ankn\u00fcpfung an die Entstehung einer Schuld oder die Ankn\u00fcpfung an ihre F\u00e4lligkeit. Und ich meine, der K\u00f6nigsweg sei in beiden F\u00e4llen die Ankn\u00fcpfung an die <em>Entstehung<\/em> einer Schuld (dazu <em>Elzer<\/em>, Abrechnung und Wechsel in der Verf\u00fcgungsmacht \u2013 auf die Entstehung kommt es an!, ZWE 2018, 153 ff.). BGH v. 16.02.2018 \u2013 V ZR 89\/17 \u2013 w\u00e4re damit Beifall zu zollen (gro\u00dfer! denn es wird dort sehr pr\u00e4zise <em>formuliert<\/em> \u2013 viel pr\u00e4ziser als auch etwa ich es bei der Abrechnung bislang getan habe). BGH v. 15.12.2017 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0257\/16 \u2013 w\u00e4re hingegen (auch aus diesem Grunde) leider ein Irrweg und w\u00e4re k\u00fcnftig zu \u00fcberpr\u00fcfen, traute man sich, einer \u201eF\u00e4lligkeitstheorie&#8220; eine Absage zu erteilen.<\/p>\n<p>Vielleicht sind die Pflicht, eine Abrechnung zu erstellen, und die Pflicht, Hausgeld zu zahlen, dogmatisch betrachtet voneinander strikt zu unterscheiden? Aber was w\u00e4re der Grund? Wer wei\u00df. Wir m\u00fcssen leider warten, ob Karlsruhe den hier behaupteten Widerspruch entr\u00e4tseln und verklaren kann, warum es einmal auf die Entstehung der Pflicht (Schuldner der Abrechnung) und einmal auf ihre F\u00e4lligkeit (Schuldner des Hausgeldes) ankommen soll. Vielleicht gibt es ja keinen Widerspruch. Es bleibt jedenfalls spannend.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei BGH v. 15.12.2017 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0257\/16\u00a0\u2013 Rz. 8 hei\u00dft es wie folgt: \u201eNach der Rechtsprechung des Senats hat der Wohnungseigent\u00fcmer die Beitragsvorsch\u00fcsse zu leisten, die w\u00e4hrend der Dauer seiner Mitgliedschaft in der Eigent\u00fcmergemeinschaft aufgrund von wirksam beschlossenen Wirtschaftspl\u00e4nen oder Sonderumlagen f\u00e4llig werden (so genannte &#8218;F\u00e4lligkeitstheorie&#8216;)\u201c. 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