{"id":186,"date":"2018-12-06T16:57:10","date_gmt":"2018-12-06T15:57:10","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/?p=186"},"modified":"2018-12-06T16:57:10","modified_gmt":"2018-12-06T15:57:10","slug":"kehrt%c2%b7wen%c2%b7de-substantiv-feminin-die","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/2018\/12\/06\/kehrt%c2%b7wen%c2%b7de-substantiv-feminin-die\/","title":{"rendered":"Kehrt\u00b7wen\u00b7de (Substantiv, feminin [die])"},"content":{"rendered":"<p>Nach Google ist eine Kehrtwende ein extremer [unerwarteter] Richtungs-, Kurswechsel. Man erwartet ihn von Politkern oder gegebenenfalls vom Ehepartner \u2013 aber von einem Gericht?<\/p>\n<p>Und doch. Es gibt auch bei den Gerichten au\u00dfergew\u00f6hnliche und unerwartete (indes erhoffte) Richtungswechsel. Einen solchen besonders bedeutsamen und in seiner praktischen und dogmatischen Bedeutung nicht hoch genug einzusch\u00e4tzenden Kurswechsel bietet etwa das Urteil des V. Zivilsenats des BGH v. 8.6.2018 \u2013 V ZR 125\/17. In der Entscheidung geht es um die Frage, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer einem Wohnungseigent\u00fcmer Schadenersatz schuldet, wenn der Verwalter einen Beschluss nicht, nicht ordnungsm\u00e4\u00dfig oder nur teilweise durchf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die erste Antwort auf diese hoch praktische Frage fand sich bei BGH v. 13.7.2012 \u2013 V ZR 94\/11 \u2013 Rz. 19. Es hei\u00dft dort (leicht \u00fcbersetzt in eine Begrifflichkeit):<\/p>\n<p><em>Die Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer ist dem einzelnen Wohnungseigent\u00fcmer gegen\u00fcber aus dem mitgliedschaftlichen Treueverh\u00e4ltnis verpflichtet, den Verwalter zur unverz\u00fcglichen Umsetzung der Beschl\u00fcsse der Wohnungseigent\u00fcmer anzuhalten. Dieses Treueverh\u00e4ltnis hat der Senat im Verh\u00e4ltnis der Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer zu dem einzelnen Wohnungseigent\u00fcmer anerkannt und daraus dessen Verpflichtung abgeleitet, der Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer Schadensersatz zu leisten, wenn er seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der ordnungsm\u00e4\u00dfigen Verwaltung nicht nachkommt. Kehrseite dieser Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigent\u00fcmers ist die Verpflichtung der Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer, die gefassten Beschl\u00fcsse umzusetzen. Die Umsetzung obliegt nach \u00a7 27 I WEG dem Verwalter, der der Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer auf Erf\u00fcllung und ggf. auf Schadensersatz haftet. <strong>Die Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer ist jedenfalls dann dem einzelnen Wohnungseigent\u00fcmer gegen\u00fcber verpflichtet, diesen Anspruch gegen\u00fcber dem Verwalter durchzusetzen, wenn die gefassten Beschl\u00fcsse \u2013 wie hier \u2013 den Zweck haben, einen Schaden am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen, der das Sondereigentum des Wohnungseigent\u00fcmers unbenutzbar macht.<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Diese S\u00e4tze \u00e4ngstigten so, dass jedenfalls ich mich zu einem Aufsatz mit dem zugegeben provokanten, aber plakativen Titel \u201eZauberlehrling reloaded oder: Globalplayer am WEG-Horizont?, NZM 2012, 718\u201c entschied. Dieser Aufsatz fand Zustimmung und naturgem\u00e4\u00df fand er auch Ablehnung.<\/p>\n<p>Der BGH schrieb indes im Urteil\u00a0vom 25.9.2015\u00a0\u2013 V ZR 246\/14 \u2013 Rz. 15 und Rz. 25 wie folgt (leicht \u00fcbersetzt in eine einzige Begrifflichkeit):<\/p>\n<p><em>F\u00fcr Defizite bei der Umsetzung der gefassten Beschl\u00fcsse haftet allein die Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer. <\/em><\/p>\n<p><em>Eine Haftung der Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer hat der Senat allerdings in seinem Urteil vom 13.7.2012 f\u00fcr solche Sch\u00e4den bejaht, die durch die unterbliebene Umsetzung eines bereits gefassten \u201eSanierungsbeschlusses\u201c entstehen. <strong>Ob angesichts der dagegen erhobenen Kritik an der hierf\u00fcr gegebenen Begr\u00fcndung festgehalten werden kann oder ob der Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer vielmehr das Handeln des Verwalters als dem f\u00fcr die Umsetzung von Beschl\u00fcssen zust\u00e4ndigen Organ in analoger Anwendung von \u00a7 31 BGB zuzurechnen w\u00e4re bedarf keiner Entscheidung.<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Und bei BGH v. 10.2.2017 \u2013 V ZR 166\/16 \u2013 Rz. 14 hie\u00df es dann wie folgt (wieder leicht \u00fcbersetzt in eine Begrifflichkeit):<\/p>\n<p><em>Erleidet ein Wohnungseigent\u00fcmer aufgrund einer Versorgungssperre einen Schaden und beruht dies auf der schuldhaft unterbliebenen oder versp\u00e4teten Durchsetzung der beschlossenen Wohngeldanspr\u00fcche, kann ihm allerdings ein Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer zustehen.<\/em><\/p>\n<p>Danach stand eigentlich doch wohl fest: Neben dem Verwalter, der nat\u00fcrlich seine Pflichten verletzt, wenn er Beschl\u00fcsse nicht durchf\u00fchrt, haftet einem Wohnungseigent\u00fcmer die Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer.<\/p>\n<p>Und jetzt vom BGH v. 8.6.2018 \u2013 V ZR 125\/17:<\/p>\n<p><em>Die Pflicht zur Durchf\u00fchrung von Beschl\u00fcssen der Wohnungseigent\u00fcmer trifft den Verwalter und nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer; daher begr\u00fcnden Pflichtverletzungen des Verwalters, die sich auf die Durchf\u00fchrung von Beschl\u00fcssen beziehen, keine Schadenersatzanspr\u00fcche einzelner Wohnungseigent\u00fcmer gegen die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft. <\/em><\/p>\n<p>Es ist also doch so, wie es immer sein sollte und nach meiner Ansicht stets war. Was sagt man da dem\u00fctig: Man sagt Bravo!, Chapeau!, man gratuliert dem gro\u00dfen Mut, einen einmal beschrittenen Weg verlassen zu haben (das f\u00e4llt jedem schwer, nicht zuletzt Kommentatoren), und schweigt, was gegebenenfalls auch bei BGH v. 8.6.2018 \u2013 V ZR 125\/17 \u2013 nicht ganz \u201esauber\u201c argumentiert ist. Und genau das soll auch hier im Folgenden geschehen (= Schweigen).<\/p>\n<p>P.S. Goldrichtig ist auch der zweite Leitsatz BGH v. 8.6.2018 \u2013 V ZR 125\/17, der wie folgt lautet: Ein Wohnungseigent\u00fcmer kann von dem Verwalter verlangen, dass er seine gesetzliche Pflicht zur Durchf\u00fchrung von Beschl\u00fcssen erf\u00fcllt; <em>dieser Anspruch kann gegebenenfalls im Klageweg durchgesetzt werden<\/em>. Auch hier hei\u00dft es respektvoll: Bravo!, alles richtig gemacht!, und: weiter so!<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach Google ist eine Kehrtwende ein extremer [unerwarteter] Richtungs-, Kurswechsel. 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