{"id":189,"date":"2019-01-23T16:31:59","date_gmt":"2019-01-23T15:31:59","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/?p=189"},"modified":"2019-01-23T16:31:59","modified_gmt":"2019-01-23T15:31:59","slug":"schadenersatzansprueche-gemeinschaftsbezogen-oder-was","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/2019\/01\/23\/schadenersatzansprueche-gemeinschaftsbezogen-oder-was\/","title":{"rendered":"Schadenersatzanspr\u00fcche: Gemeinschaftsbezogen oder was?"},"content":{"rendered":"<p>Das Wohnungseigentumsgesetz behandelt in seinem \u00a7 10 Abs. 6 Satz 3 die Frage, was bei Rechten gilt, die die Wohnungseigent\u00fcmer als Miteigent\u00fcmer des gemeinschaftlichen Eigentums haben, und bei Pflichten, die auf allen Wohnungseigent\u00fcmern als Miteigent\u00fcmer des gemeinschaftlichen Eigentums ruhen.<\/p>\n<p>Man k\u00f6nnte insoweit in Anlehnung an \u00a7 1011 BGB vertreten, jeder einzelne Wohnungseigent\u00fcmer sei bei Rechten berechtigt, sie geltend zu machen (siehe auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 1992 \u2013 V ZR 118\/91, unter II 1 a). Und ferner k\u00f6nnte man die Ansicht vertreten, ein Gl\u00e4ubiger sei bei Pflichten berechtigt, jeden Wohnungseigent\u00fcmer als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen. Diesen Weg geht das Wohnungseigentumsgesetz aber nicht. Stattdessen unterscheidet es zwischen <em>gemeinschaftsbezogenen<\/em> Rechten und Pflichten und solchen Rechten und Pflichten, die (blo\u00df) gemeinschaftlich geltend gemacht werden k\u00f6nnen oder zu erf\u00fcllen sind. Diese Unterscheidung macht es <em>notwendig<\/em>, geht es um das gemeinschaftliche Eigentum und auf dieses bezogene Rechte und Pflichten, zu fragen, ob ein Recht oder eine Pflicht gemeinschaftsbezogen ist.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hielt diese Unterscheidung f\u00fcr leicht leistbar, da der Begriff in Rechtsprechung, Lehre und Praxis der Verwaltung bekannt sei und von seinem Wortlaut her die Zuordnung der Angelegenheiten, um die es gehe, deutlich mache (BT- Drucksache 16\/887, 61 linke Spalte). Gemeinschaftsbezogen seien die Angelegenheiten, f\u00fcr die zum einen gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 1 WEG (Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltung) bisher (= vor \u00c4nderung der Sichtweise, es g\u00e4be eine rechtsf\u00e4hige Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer) eine ausschlie\u00dfliche Verwaltungszust\u00e4ndigkeit der Gesamtheit der Wohnungseigent\u00fcmer angenommen worden sei und bei deren Geltendmachung sich die Gemeinschaft und ein Wohnungseigent\u00fcmer \u201ewie Dritte\u201c gegen\u00fcber st\u00fcnden. Gemeinschaftsbezogen sei insbesondere der <em>Anspruch auf Schadenersatz<\/em> wegen Verletzung des gemeinschaftlichen Eigentums (BT- Drucksache 16\/887, 61 rechte Spalte).<\/p>\n<p>In der Praxis hat sich ungeachtet der Einsch\u00e4tzung des Gesetzgebers die Frage, welches Recht <em>gemeinschaftsbezogen<\/em> ist, freilich zu einem besonderen Problemfall in der Anwendung des WEG entwickelt. Beinahe zu jedem Recht in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum ist unklar, <em>ob<\/em> es gemeinschaftsbezogen ist. F\u00fcr Schadenersatzanspr\u00fcche galt bislang allerdings als wohl <em>gekl\u00e4rt<\/em>, dass diese, so wie es der Gesetzgeber auch gewollt hat, <em>gemeinschaftsbezogen<\/em> sind (siehe nur <em>H\u00fcgel\/Elzer<\/em>, WEG, 2. Aufl., \u00a7 10 Rz. 243). Und dies gilt nicht nur, wenn ein Wohnungseigent\u00fcmer oder ein Dritter das gemeinschaftliche Eigentum besch\u00e4digt hat, sondern auch dann, wenn es sich um \u201eWiederherstellungsanspr\u00fcche\u201c handelt (BGH, Urteil\u00a0vom 7.2.2014\u00a0\u2013 V ZR 25\/13, Rz. 17). Solche Anspr\u00fcche k\u00f6nnen zwar in eine Konkurrenz zu dem Anspruch aus \u00a7 1004 Abs. 1 BGB treten. Aber schon weil die Wahl zwischen Naturalrestitution und Geldersatz gemeinschaftlich getroffen werden m\u00fcsse, seien Schadenersatzanspr\u00fcche <em>insgesamt<\/em> als gemeinschaftsbezogene Rechte anzusehen (BGH, Urteil\u00a0vom 7.2.2014\u00a0\u2013 V ZR 25\/13, Rz. 17).<\/p>\n<p>Die Bestimmung der Grenze zwischen Beseitigung\/Unterlassung und Schadenersatz\/ Wiederherstellungsanspruch war und ist freilich problematisch (siehe nur <em>H\u00fcgel\/Elzer<\/em>, WEG, 2. Aufl., \u00a7 22 Rz. 114a). Ich selbst meinte, dass der St\u00f6rer im Wohnungseigentumsrecht im Rahmen des Beseitigungsanspruchs entfernen muss, was er selbst unzul\u00e4ssig angebracht oder entfernt hat. Gehe es indessen um durch die unzul\u00e4ssige bauliche Ver\u00e4nderung verursachte Sch\u00e4den, ginge es um Schadenersatz. \u00c4hnlich liege es, wenn der St\u00f6rer \u00fcber die Beseitigung hinaus den alten Zustand wiederherstellen soll, denn darin liegt keine Beseitigung mehr, sondern ein aliud.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof k\u00fcmmert sich um diesen gegebenenfalls l\u00e4cherlichen Versuch, seiner Rechtsprechung gerecht zu werden, nicht. Stattdessen gibt er jetzt \u2013 leider mit einer statt an das Gesetz an einen Aufsatz angelehnten Diktion \u2013 lieber seine Rechtsprechung sang und klanglos einfach auf (BGH, Urteil vom 26.10.2018 \u2013 V ZR 328\/17, Rz. 8). Ich \u00fcbersetze insoweit wie folgt:<\/p>\n<p><em>Schadenersatzanspr\u00fcche, die auf die Verletzung des gemeinschaftlichen Eigentums gest\u00fctzt werden w\u00fcrden, seien nicht gemeinschaftsbezogen, wenn und soweit sie in Anspruchskonkurrenz zu Beseitigungsanspr\u00fcchen der Wohnungseigent\u00fcmer aus dem Miteigentum an dem Grundst\u00fcck gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01004 Abs. 1 BGB st\u00fcnden. Das gelte auch, soweit der Beseitigungsanspruch die Wiederherstellung des vorherigen Zustands umfasse. <\/em><\/p>\n<p>Gegen eine Gemeinschaftsbezogenheit spreche <em>entscheidend<\/em>, dass \u201eandernfalls die an sich erw\u00fcnschte M\u00f6glichkeit der Rechtsverfolgung des einzelnen Wohnungseigent\u00fcmers erheblich beeintr\u00e4chtigt w\u00e4re\u201c. Bauliche Ver\u00e4nderungen <em>oder ein rechtswidriger Gebrauch<\/em> (?) des gemeinschaftlichen Eigentums w\u00fcrden h\u00e4ufig nicht alle Wohnungseigent\u00fcmer gleicherma\u00dfen betreffen. Deshalb sei \u201ees nicht erforderlich und auch nicht w\u00fcnschenswert\u201c, von vornherein die Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer mit der Durchsetzung solcher Anspr\u00fcche und dem damit verbundenen Kostenrisiko zu belasten. Vielmehr sei es interessengerecht, dass einzelne Wohnungseigent\u00fcmer die ihnen zustehenden Anspr\u00fcche solange durchsetzen k\u00f6nnten, wie eine gemeinschaftliche Rechtsverfolgung nicht beschlossen worden sei (BGH, Urteil vom 26.10.2018 \u2013 V ZR 328\/17, Rz. 14).<\/p>\n<p>Diese S\u00e4tze m\u00f6gen <em>richtig<\/em> oder <em>falsch<\/em> sein. Sie erleichtern die Arbeit mit der Bestimmung des \u00a7 10 Abs. 6 Satz 3 WEG nicht. Vielmehr besteht jetzt noch mehr als bislang Unsicherheit darin, die Frage zu beantworten, welches Recht \u2013 mit den Worten des Bundesgerichtshofes \u2013 so gelagert ist, dass \u201eschutzw\u00fcrdige Belange der Wohnungseigent\u00fcmer oder des Schuldners an einer einheitlichen Rechtsverfolgung das grunds\u00e4tzlich vorrangige Interesse des Rechtsinhabers, seine Rechte selbst und eigenverantwortlich auszu\u00fcben und prozessual durchzusetzen, deutlich \u00fcberwiegen und also ein gemeinschaftliches Vorgehen erforderlich ist\u201c. Denn diese Frage wurde bislang und auch zu Recht bei Schadenersatzanspr\u00fcchen dahingehend beantwortet (und so war wie dargestellt vom historischen Gesetzgeber auch gewollt), dass das Interesse der Wohnungseigent\u00fcmer an einer einheitlichen Rechtsverfolgung das Interesse des einzelnen Wohnungseigent\u00fcmers, diesen zu verlangen, \u00fcberlagert (sehr \u00fcberzeugend: BGH, Urteil vom 11. Dezember 1992 \u2013 V ZR 118\/91, unter II 1 b). Wenn es jetzt aber <em>anders<\/em> sein soll, was gilt f\u00fcr die vielen anderen Rechte, die als gemeinschaftsbezogen angesehen werden? Ist es auch dort nicht immer so, dass es w\u00fcnschenswert w\u00e4re, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer erst dann ins Spiel kommt, wenn eine Mehrheit der Wohnungseigent\u00fcmer ihren \u201eEinsatz\u201c w\u00fcnscht und f\u00fcr richtig h\u00e4lt?<\/p>\n<p>Diese <em>Folgerung<\/em> \u2013 starke Unsicherheit in der Rechtsanwendung \u2013 f\u00fchrt zwanglos zu einer <em>dringenden<\/em> <em>Forderung<\/em> und Bitte an die Bund-L\u00e4nder-Arbeitsgruppe zum Wohnungseigentumsgesetz, die sich bekanntlich zurzeit darum bem\u00fcht, Vorschl\u00e4ge f\u00fcr eine Reform des WEG zu erarbeiten (zur Arbeitsgruppe siehe nur Elzer, MDR 2018, Heft 21 R5): Man m\u00f6ge sich bitte daran machen, den Nutzer (vor allem, aber nicht nur: Wohnungseigent\u00fcmer, Verwalter, Rechtsanw\u00e4lte und Richter) deutlich vor Augen zu f\u00fchren, welche Rechte, aber auch welche Pflichten als gemeinschaftsbezogen anzusehen sind \u2013 wenn es denn dieses Begriffs \u00fcberhaupt bedarf \u2013 und was daraus folgt. Kann etwa ein Gl\u00e4ubiger bei einer gemeinschaftsbezogen Pflicht weiterhin den einzelnen Wohnungseigent\u00fcmern Anspruch nehmen oder aber ist diese durch das Verst\u00e4ndnis der Gemeinschaftsbezogenheit gesch\u00fctzt?<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Wohnungseigentumsgesetz behandelt in seinem \u00a7 10 Abs. 6 Satz 3 die Frage, was bei Rechten gilt, die die Wohnungseigent\u00fcmer als Miteigent\u00fcmer des gemeinschaftlichen Eigentums haben, und bei Pflichten, die auf allen Wohnungseigent\u00fcmern als Miteigent\u00fcmer des gemeinschaftlichen Eigentums ruhen. 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