{"id":261,"date":"2020-04-28T14:50:04","date_gmt":"2020-04-28T12:50:04","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/?p=261"},"modified":"2020-04-29T10:18:06","modified_gmt":"2020-04-29T08:18:06","slug":"corona-eindaemmungsverordnungen-ist-die-800-m%c2%b2-grenze-verfassungswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/2020\/04\/28\/corona-eindaemmungsverordnungen-ist-die-800-m%c2%b2-grenze-verfassungswidrig\/","title":{"rendered":"Corona-Eind\u00e4mmungsverordnungen: Ist die 800 m\u00b2-Grenze verfassungswidrig?"},"content":{"rendered":"<p><em>Innerhalb von nur knapp einer Woche nach Inkrafttreten der j\u00fcngsten \u201eCorona-Eind\u00e4mmungsverordnungen\u201c der Bundesl\u00e4nder liegen bereits verschiedene Gerichtsentscheidungen zur (Nicht-)Verfassungsgem\u00e4\u00dfheit der 800 m\u00b2-Grenze f\u00fcr Einzelhandelsgesch\u00e4fte vor, die Einzelh\u00e4ndler zum Betrieb\/Nichtbetrieb ihrer Ladenfl\u00e4chen berechtigen. Die bereits bef\u00fcrchtete \u201eRechtszersplitterung\u201c in den Bundesl\u00e4ndern ist nunmehr auch \u201eAlltag\u201c bei den Verwaltungsgerichten. Denn diese sind sich uneins bei der Beantwortung der Frage, ob die 800 m\u00b2-Grenze verfassungswidrig ist oder nicht.<\/em><\/p>\n<h2><strong>1. Verwaltungsgericht Hamburg, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof und Oberverwaltungsgericht Saarlouis einerseits<\/strong><\/h2>\n<p>Das Verwaltungsgericht Hamburg und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof halten die 800 m\u00b2-Grenze f\u00fcr verfassungswidrig. So hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 21.04.2020 (Az.: 3 E 1675\/20) konstatiert, dass Mieter von Mietfl\u00e4chen, die gr\u00f6\u00dfer als 800 m\u00b2 sind, entgegen den Vorgaben in der Hamburger Rechtsverordnung (wieder) \u00f6ffnen d\u00fcrfen. Das Verwaltungsgericht Hamburg bejaht insoweit einen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG und einen Versto\u00df gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG). Ebenso wie das Verwaltungsgericht Hamburg hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.04.2020 (Az.: 20 NE 20.793) einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die bayerische Infektionsschutzma\u00dfnahmenverordnung stattgegeben und klargestellt, dass die Verkaufsfl\u00e4chenregelung von 800 m\u00b2 nicht dem Gleichheitssatz entspricht. Mit gleicher Argumentation hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis in seinem Beschluss vom 27.04.2020 (Az.: 2 B 143\/20) im Eilverfahren entschieden, dass Einrichtungs- und M\u00f6belh\u00e4user unter Gleichheitsgesichtspunkten nach der Corona-Verordnung nicht als auf eine Verkaufsfl\u00e4che von 800 m\u00b2 begrenzte Gesch\u00e4fte des Einzelhandels zu behandeln seien.<\/p>\n<h2><strong>2. Oberverwaltungsgericht Hamburg und Oberverwaltungsgericht Saarlouis sowie Oberverwaltungsgericht L\u00fcneburg andererseits <\/strong><\/h2>\n<p>Demgegen\u00fcber entschied das Oberverwaltungsgericht Saarlouis in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 24.04.2020 (Az.: 2 B 122\/20), dass die Kaufh\u00e4user der Galeria Karstadt Kaufhof im Saarland weiterhin geschlossen bleiben m\u00fcssen. Die Begrenzung der zul\u00e4ssigen Verkaufsfl\u00e4che auf 800 m\u00b2 sei nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht Saarlouis nicht zu beanstanden, da der Verordnungsgeber die Gr\u00f6\u00dfe der Verkaufsfl\u00e4che als Ma\u00dfstab f\u00fcr den K\u00e4uferzustrom zugrunde gelegt habe und gro\u00dffl\u00e4chige Einzelhandelsbetriebe, die aufgrund ihrer Gr\u00f6\u00dfe regelm\u00e4\u00dfig ein breites Warensortiment oft zu g\u00fcnstigen Preisen anbieten und pr\u00e4sentieren k\u00f6nnten, als Einkaufsort besonders attraktiv seien. Im Einklang damit hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg in einer Zwischenverf\u00fcgung vom 22.04.2020 (Az.: 5 Bs 64\/20) der Beschwerde der Stadt Hamburg stattgegeben und hat \u2013 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg (siehe zuvor unter 1.) \u2013 entschieden, dass die Betreiberin eines Sportwarengesch\u00e4fts in der Hamburger Innenstadt dieses vorl\u00e4ufig \u2013 zun\u00e4chst befristet bis zum 30.04.2020 \u2013 nur mit einer maximalen Verkaufsfl\u00e4che von 800 m\u00b2 betreiben darf. Auch das Oberverwaltungsgericht L\u00fcneburg ist in seinem Beschluss vom 27.04.2020 (Az.: 13 MN 98\/20) der Auffassung, dass die Fl\u00e4chenbeschr\u00e4nkung von 800 m\u00b2 eine notwendige infektionsschutzrechtliche Ma\u00dfnahme darstellt und hat ein Verkaufsverbot f\u00fcr Gesch\u00e4fte \u00fcber 800 m\u00b2 Verkaufsfl\u00e4che best\u00e4tigt. Ein anderes solle indes nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis in seinem Beschluss vom 24.04.2020 (Az.: 2 B 122\/20) f\u00fcr M\u00f6bel- und Einrichtungsh\u00e4user gelten.<\/p>\n<h2><strong>3. Oberverwaltungsgericht M\u00fcnster<\/strong><\/h2>\n<p>Das Oberverwaltungsgericht M\u00fcnster will in dieser Woche \u00fcber die 800 m\u00b2 Regel in der nordrheinwestf\u00e4lischen Verordnung entscheiden.<\/p>\n<h2><strong>4. Streitgegenst\u00e4ndliche Sachverhalte und gerichtliche Entscheidungen<br \/>\n<\/strong><\/h2>\n<p>Die Sachverhalte in den verschiedenen F\u00e4llen waren jeweils nahezu gleich gelagert. Die Antragsteller sind jeweils im Einzelhandel t\u00e4tig und betreiben Einzelhandelsgesch\u00e4fte, die die Grenze von 800 m\u00b2 \u00fcberschreiten. Sie wandten sich \u2013 im Eilrechtsschutz \u2013 gegen die beh\u00f6rdlichen Betriebsuntersagungen und machten geltend, dass die andauernde Betriebsschlie\u00dfung existenzgef\u00e4hrdend sei.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht Hamburg und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sehen insoweit u.a. einen Versto\u00df gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die Freistellung von Buchhandlungen und Fahrradh\u00e4ndlern etc. ohne Begrenzung der Verkaufsfl\u00e4che sei aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sachlich nicht gerechtfertigt. Mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz sei zudem zu beanstanden, dass nach dem Wortlaut der Verordnung (in Bayern) im Fall der Laden\u00f6ffnung nur sonstige Einzelhandelsbetriebe eine Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden je 20 m\u00b2 sicherstellen m\u00fcssen, nicht aber die \u00fcbrigen Einzelh\u00e4ndler (so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, a.a.O.). Das Verwaltungsgericht Hamburg bejaht dar\u00fcber hinaus einen Eingriff in die Berufsaus\u00fcbungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG. Denn die Differenzierung zwischen Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfl\u00e4che bis 800 m\u00b2, die \u00f6ffnen d\u00fcrfen, und gr\u00f6\u00dferen Verkaufsstellen, die lediglich in einem bis zu dieser Gr\u00f6\u00dfe reduzierten Umfang \u00f6ffnen d\u00fcrfen, sei nicht geeignet, die hiermit verfolgten Zwecke umzusetzen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend das Oberverwaltungsgericht Hamburg die Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg (siehe zuvor unter 1.) f\u00fcr offen h\u00e4lt, ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht Saarlouis (Az.: 2 B 122\/20) eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht darin zu erblicken, dass in der Ausnahmeregelung des \u00a7 5 Abs. 5 Nr. 1 bis 17 der Saarl\u00e4ndischen Verordnung spezialisierte Einzelhandelsgesch\u00e4fte ohne Beschr\u00e4nkung der Verkaufsfl\u00e4che \u00f6ffnen d\u00fcrften, branchen\u00fcbergreifende Warenh\u00e4user jedoch nicht. Denn diese Branchen seien mit Warenh\u00e4usern nicht zu vergleichen. Unter Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgesichtspunkten sei eine Reduzierung des Warenangebots durch eine Verkleinerung der Verkaufsfl\u00e4che auf 800 m\u00b2 auch nicht zu beanstanden.<\/p>\n<h2><strong>5. \u201eGro\u00dffl\u00e4chigkeit\u201c als geeignetes Abgrenzungskriterium?<\/strong><\/h2>\n<p>Die Grenzmarke von 800 m\u00b2 ist also in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stark umstritten. Das zu Recht. Die 800 m\u00b2 Grenze ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.11.2005, Az.: 4 C 8\/05) entnommen, wonach Einzelhandelsbetriebe gro\u00dffl\u00e4chig im Sinne von \u00a7 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind, wenn sie eine Verkaufsfl\u00e4che von 800 m\u00b2 \u00fcberschreiten. Das Merkmal der Gro\u00dffl\u00e4chigkeit hat den Zweck, die Einzelhandelsbetriebe, auf die sich \u00a7 11 Abs. 3 BauNVO bezieht, von Vornherein abzugrenzen von kleineren Einzelhandelsbetrieben und L\u00e4den, die vor allem den Wohngebieten zugeordnet sind und f\u00fcr die die Zul\u00e4ssigkeit beschr\u00e4nkenden Regeln des \u00a7 11 Abs. 3 BauNVO nicht in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 \u2013 4 C 19.85 und 4 C 30.86). Die Grundvoraussetzung der Gro\u00dffl\u00e4chigkeit f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 11 Abs. 3 BauNVO hat daher auch die Funktion, die bauplanungsrechtliche Zul\u00e4ssigkeit nicht gro\u00dffl\u00e4chiger Einzelhandelsbetriebe nicht auch von der Frage abh\u00e4ngig zu machen, ob und inwieweit sie jeweils st\u00e4dtebaulich nachteilige Auswirkungen haben k\u00f6nnen. Mit dem Begriff der Gro\u00dffl\u00e4chigkeit soll damit vornehmlich <strong>st\u00e4dtebaulichen Auswirkungen einer Bauleitplanung<\/strong> begegnet werden.<\/p>\n<p>Ob sich diese Grenzmarke bei der Eind\u00e4mmung und Bew\u00e4ltigung des SARS-CoV-2-Virus heranziehen l\u00e4sst, ist daher mehr als fraglich. Vor dem Hintergrund, dass das Kriterium der 800 m\u00b2-Grenze einer <strong>geordneten Stadtentwicklungsplanung<\/strong> dient, kommt diesem Abgrenzungskriterium nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg ein infektionsschutzrechtlicher Aspekt unmittelbar nicht zu. Das Verwaltungsgericht Hamburg stellt insoweit auch auf \u201emildere\u201c Mittel ab, beispielsweise die Umsetzung des in den jeweiligen Eind\u00e4mmungsverordnungen einzuhaltenden Mindestabstands von 1,5 m. Soweit das Verwaltungsgericht Hamburg richtigerweise insoweit auf eine \u00dcberwachung dieses Mindestabstands und darauf abstellt, dass Verst\u00f6\u00dfe als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden k\u00f6nnen, stehen hier vornehmlich praktische Probleme der Umsetzung im Raume. Konkret geht es um \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen. Das gilt inzwischen auch f\u00fcr die seit Anfang dieser Woche geltende Maskenpflicht. Auch hier steht nicht selten in Frage, wer f\u00fcr die \u00dcberwachung der jeweiligen Pflicht Sorge zu tragen hat. Zum Teil finden sich in den jeweiligen Pressemitteilungen der Landesregierungen hierzu Vorgaben, dass \u201edie Beachtung der Regelungen von den Gesch\u00e4ftsinhabern innerhalb ihrer Gesch\u00e4fte genauso wie die bisherigen Vorgaben zu Mindestabst\u00e4nden, Personenbegrenzung etc. sicherzustellen sind\u201c (vgl. <a href=\"https:\/\/www.land.nrw\/de\/pressemitteilung\/landesregierung-fuehrt-maskenpflicht-ein\">https:\/\/www.land.nrw\/de\/pressemitteilung\/landesregierung-fuehrt-maskenpflicht-ein<\/a>).<\/p>\n<p>In der Tat erscheint es naheliegender, als mildere Mittel auf eine exaktere Umsetzung der jeweiligen (weiteren) Eind\u00e4mmungsma\u00dfnahmen, wie die Einhaltung des Mindestabstands, der Maskenpflicht etc. abzustellen, als \u201epauschal\u201c auf die 800 m\u00b2-Grenze der Gro\u00dffl\u00e4chigkeit. Die praktischen Umsetzungsprobleme stehen dem nicht entgegen, da hier \u2013 wie zuvor erw\u00e4hnt \u2013 auch die jeweiligen Gesch\u00e4ftsinhaber in der Pflicht stehen. Hinzu kommt folgende \u00dcberlegung: Es erscheint nicht nachvollziehbar, warum beispielsweise ein \u201eSingle-Tenant-Mieter\u201c, der ein Einzelhandelsgesch\u00e4ft in einem Geb\u00e4ude betreibt, welches die Grenze von 800 m\u00b2 \u00fcberschreitet, sein Ladenlokal nicht \u00f6ffnen kann, w\u00e4hrend kleinere Mietfl\u00e4chen im Innenstadtbereich, bei denen die Mindestabstandsregelungen etc. zum Teil viel schwieriger einzuhalten sind, ihrerseits in die Ausnahmetatbest\u00e4nde der jeweiligen Landesverordnungen fallen. Sofern in der Politik zur St\u00fctze ausdr\u00fccklich darauf abgestellt wird, dass hier wirtschaftliche Interessen (namentlich bei den M\u00f6belh\u00e4usern) auf dem Spiel stehen (so NRW Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann), so liegen exakt die gleichen wirtschaftlichen Interessen bei denjenigen Unternehmen vor, die ihre Einzelhandelsfl\u00e4chen nicht betreiben d\u00fcrfen. Dieses Kriterium ist also ungeeignet, um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.<\/p>\n<h2><strong>6. Ausblick<\/strong><\/h2>\n<p>Interessant ist, dass sowohl der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als auch das Oberverwaltungsgericht Hamburg\u00a0 jeweils auf die \u201eKurzfristigkeit\u201c der Geltungsdauer der Einschr\u00e4nkungen in den einschl\u00e4gigen Landesverordnungen (3. Mai 2020) Bezug genommen und \u2013 so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof \u2013 deshalb davon <strong>abgesehen haben<\/strong>, die Bestimmungen der Corona-Eind\u00e4mmungsverordnungen <strong>au\u00dfer Vollzug zu setzen<\/strong>. Das d\u00fcrfte dahin zu werten sein, dass der jeweilige (Landes-)Gesetzgeber\/Verordnungsgeber \u201enachzubessern\u201c hat. Von daher bleibt die weitere Entwicklung \u2013 wie in den vergangenen Wochen \u2013 spannend und es d\u00fcrfte zu weiteren Fortschreibungen kommen. Hierbei bleibt zu hoffen, dass \u2013 wie bei den damaligen Schlie\u00dfungen (\u201eLockdown\u201c) \u2013 die Bundesl\u00e4nder (wieder) an einem Strang ziehen und nicht \u2013 wie momentan \u2013 jedes Bundesland seinen eigenen Weg geht. Letzteres f\u00fchrt in der (Rechts-)Praxis n\u00e4mlich zu gro\u00dfen Verunsicherungen und leider auch zu Ungleichbehandlungen, wie es die Gerichte bislang auch deutlich aufgezeigt haben.<\/p>\n<p>Anm. der Red.: Einen \u00dcberblick von <em>L\u00fctzenkirchen<\/em> zum Thema &#8222;Corona und Mietrecht&#8220; erhalten MietRB-Abonnenten <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mietrb.2020.03.o.s001.01.a\">unter diesem Link<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Innerhalb von nur knapp einer Woche nach Inkrafttreten der j\u00fcngsten \u201eCorona-Eind\u00e4mmungsverordnungen\u201c der Bundesl\u00e4nder liegen bereits verschiedene Gerichtsentscheidungen zur (Nicht-)Verfassungsgem\u00e4\u00dfheit der 800 m\u00b2-Grenze f\u00fcr Einzelhandelsgesch\u00e4fte vor, die Einzelh\u00e4ndler zum Betrieb\/Nichtbetrieb ihrer Ladenfl\u00e4chen berechtigen. 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