{"id":275,"date":"2020-08-13T16:58:30","date_gmt":"2020-08-13T14:58:30","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/?p=275"},"modified":"2020-08-13T16:59:14","modified_gmt":"2020-08-13T14:59:14","slug":"trittschallschutz-auf-mangelhaftem-gemeinschaftseigentum","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/2020\/08\/13\/trittschallschutz-auf-mangelhaftem-gemeinschaftseigentum\/","title":{"rendered":"Trittschallschutz auf mangelhaftem Gemeinschaftseigentum"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH hat sich j\u00fcngst wieder mit dem Trittschallschutz nach Bodenbelagswechsel befasst, diesmal in Kombination mit mangelhaftem Gemeinschaftseigentum (BGH, Urt. v. 26.6.2020 \u2013 V ZR 173\/19).<\/p>\n<p><strong>Das Problem: <\/strong>Zwei Eigent\u00fcmer einer 1995 in Wohnungseigentum aufgeteilten Liegenschaft streiten um Vorkehrungen gegen Trittschall. Der Erwerber des erst 1995 zu Wohnraum umgebauten Dachgeschosses, in dem Teppichboden verlegt war, ersetzte diesen 2008 ohne Eingriff in das Gemeinschaftseigentum durch Fliesen. Seitdem klagt der Eigent\u00fcmer der darunter liegenden Wohnung zu Recht \u00fcber Bel\u00e4stigung durch Trittschall. Nach sachverst\u00e4ndiger Feststellung im Prozess wird der Trittschallpegel nach der DIN 4109 (53 dB) um mindestens 13 dB verfehlt, w\u00e4hrend durch Verlegung von Teppichboden die DIN 4109 eingehalten werden k\u00f6nnte. Allerdings ist unstreitig, dass auch das Gemeinschaftseigentum nicht den Anforderungen der DIN 4109 entspricht. Der Eigent\u00fcmer der Wohnung im Obergeschoss begehrte im Hilfsantrag, den Eigent\u00fcmer der Dachgeschosswohnung zu verurteilen, durch geeignete Ma\u00dfnahmen einen Normtrittschallpegel von mindestens 53 dB herzustellen. Mit diesem Antrag hatte die Klage in der Berufungsinstanz Erfolg. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung des BGH: <\/strong>Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Ersetzt ein Wohnungseigent\u00fcmer den Bodenbelag (hier: Teppichboden) durch einen trittschallintensiveren (hier: Fliesen) so entsteht dem Eigent\u00fcmer der darunter liegenden Wohnung bei h\u00f6herer Trittschallbelastung ein Nachteil gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 14 Nr. 1; 15 Abs. 3 WEG, dessen Beseitigung er nach \u00a7 1004 Abs. 1 BGB verlangen kann. Denn der Eigent\u00fcmer der dar\u00fcber liegenden Wohnung hat durch die Auswechselung des Bodenbelags in einer Weise von seinem Sondereigentum Gebrauch gemacht, die den Kl\u00e4ger \u00fcber das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Ma\u00df hinaus beeintr\u00e4chtigt. Der Trittschallschutz der Wohnungseigent\u00fcmer untereinander richtet sich nach der DIN 4109, wenn ein vorhandener Bodenbelag ohne Eingriff in Estrich und Geschossdecke ersetzt wird. An der Pflicht zu seiner Einhaltung \u00e4ndert sich nichts dadurch, dass die Trittschalld\u00e4mmung des Gemeinschaftseigentums defekt ist. Zwar soll der Trittschallschutz vorrangig durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gew\u00e4hrleistet werden. F\u00fcr die Pflichten der Wohnungseigent\u00fcmer untereinander, die sich bei einer \u00c4nderung des Bodenbelages ergeben, l\u00e4sst sich hieraus nichts herleiten. Anderes gilt nur, wenn dem Wohnungseigent\u00fcmer bei einer mangelhaften Trittschalld\u00e4mmung des Gemeinschaftseigentums keine zumutbare Abhilfem\u00f6glichkeit ergibt.<\/p>\n<p><strong>Die Konsequenzen f\u00fcr die Praxis: <\/strong>Die Entscheidung entspricht der h. M. Auch Eingriffe alleine in das Sondereigentum k\u00f6nnen eine Beeintr\u00e4chtigung nach \u00a7 14 Nr. 1 WEG darstellen. Der durch zus\u00e4tzlichen Trittschall beeintr\u00e4chtigte Miteigent\u00fcmer kann Abhilfe bis zur Wiedererreichung der urspr\u00fcnglichen D\u00e4mmung verlangen, wenn gerade die Auswechselung des Bodenbelages zu einer Verschlechterung der Trittschalld\u00e4mmung f\u00fchrt (OLG D\u00fcsseldorf ZMR 2008, 224), Dies gilt auch dann, wenn der im Gemeinschaftseigentum stehende Estrich gleichfalls mangelhaft ist (OLG D\u00fcsseldorf NJW-RR 2001, 1594 = ZMR 2002, 70; ZMR 2008, 224; OLG M\u00fcnchen ZMR 2007, 811). Die Entscheidung d\u00fcrfte auch nach dem WEMoG nicht anders ergehen, da auch nach \u00dcbergang der Beseitigungsanspr\u00fcche wegen Beeintr\u00e4chtigung des Gemeinschaftseigentums (vgl. hierzu BT-Drucks. 19\/18791, S. 44) jedem Wohnungseigent\u00fcmer das Recht bleibt, Beeintr\u00e4chtigungen seines Sondereigentums abzuwehren.<\/p>\n<p>Ein rein praktischer <strong>Hinweis<\/strong>: Die vom Miteigent\u00fcmer begehrte erh\u00f6hte Trittschalld\u00e4mmung h\u00e4tte man ohne weiteres durch entsprechende D\u00e4mmmatten bewerkstelligen k\u00f6nnen. Diese erh\u00f6hen die Kosten pro Quadratmeter Fu\u00dfbodenaufbau um ca. 5 \u20ac, liegen also bei einem Bruchteil der Kosten des vorliegenden Prozesses. \u00dcberdies bleibt der Hausfriede gewahrt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat sich j\u00fcngst wieder mit dem Trittschallschutz nach Bodenbelagswechsel befasst, diesmal in Kombination mit mangelhaftem Gemeinschaftseigentum (BGH, Urt. v. 26.6.2020 \u2013 V ZR 173\/19). Das Problem: Zwei Eigent\u00fcmer einer 1995 in Wohnungseigentum aufgeteilten Liegenschaft streiten um Vorkehrungen gegen Trittschall. Der Erwerber des erst 1995 zu Wohnraum umgebauten Dachgeschosses, in dem Teppichboden verlegt war, [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":451,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[34,2],"tags":[78,77],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/275"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/wp-json\/wp\/v2\/users\/451"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=275"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/275\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":278,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/275\/revisions\/278"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=275"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=275"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=275"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}