{"id":512,"date":"2024-07-25T11:21:19","date_gmt":"2024-07-25T09:21:19","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/?p=512"},"modified":"2025-06-12T09:43:32","modified_gmt":"2025-06-12T07:43:32","slug":"weg-reform-2024-2029","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/2024\/07\/25\/weg-reform-2024-2029\/","title":{"rendered":"WEG-Reform 2024 (2029)"},"content":{"rendered":"<p>Das Wohnungseigentumsgesetz wird Ende dieses Jahres erneut ein wenig ge\u00e4ndert werden. Es gibt zwei Eingriffe. Der eine besteht darin, dass es eine weitere privilegierte bauliche Ver\u00e4nderung geben wird. N\u00e4mlich f\u00fcr die so genannten \u201eBalkonkraftwerke\u201c. Diese \u00c4nderung wird grunds\u00e4tzlich von allen begr\u00fc\u00dft, auch wenn mehr Mut f\u00fcr die erneuerbaren Energien nicht geschadet h\u00e4tte. Schwamm dr\u00fcber, zumal der Rechtsausschuss dogmatischen Bedenken verbal Rechnung tr\u00e4gt (<a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/20\/121\/2012146.pdf\">siehe BR-Drs. 20\/12146, 12 \u2013 Vorabfassung<\/a>).<\/p>\n<p>Der andere Eingriff erlaubt den Wohnungseigent\u00fcmern, sich blo\u00df virtuell zu versammeln. Es gibt also k\u00fcnftig drei Versammlungsformen \u2013 Pr\u00e4senzversammlung, Hybrid-Versammlung und virtuelle Versammlung \u2013 bei denen die Wohnungseigent\u00fcmer nach billigem Ermessen w\u00e4hlen m\u00fcssen, welche Versammlungsform ihnen angemessen ist.<\/p>\n<p>Dieser zweite Eingriff sah sich starker Kritik ausgesetzt, wurde aber auch vehement verteidigt. Um den Schmerz, den einige f\u00fchlen werden, wenigstens etwas abzumildern, hat der Gesetzgeber in \u00a7 48 Absatz 6 Satz 1 WEG eine \u00dcbergangsvorschrift geschaffen. Fassen die Wohnungseigent\u00fcmer vor dem 1. Januar 2028 einen Beschluss, sich virtuell versammeln zu wollen, ist danach bis einschlie\u00dflich 2028 mindestens einmal im Jahr eine Pr\u00e4senzversammlung durchzuf\u00fchren. Damit wird die Reform bis Ende 2028 verschoben. Ein Feigenblatt. Die Behauptung, vorher werde das ganze Geschehen evaluiert, \u00fcberzeugt kaum, wird aber genau zu verfolgen sein.<\/p>\n<p>Damit aber nicht genug. Man hat den Wohnungseigent\u00fcmern ferner die M\u00f6glichkeit gegeben, auf die notwendige Pr\u00e4senzversammlung durch \u201eeinstimmigen Beschluss\u201c \u2013 also ein sehr geringes Ma\u00df \u2013 zu verzichten. Die eigentliche \u201eGemeinheit\u201c ist aber in \u00a7 48 Absatz 6 Satz 2 WEG versteckt. Dieser lautet: \u201e<em>Ein Versto\u00df gegen diese Pflicht f\u00fchrt nicht zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der in einer virtuellen Wohnungseigent\u00fcmerversammlung gefassten Beschl\u00fcsse<\/em>.\u201c Das hei\u00dft, wenn man sich \u00fcber das Gesetz hinwegsetzt (= die Verpflichtung, eine Pr\u00e4senzversammlung abzuhalten), bleibt das grunds\u00e4tzlich folgenlos. Eine Einladung f\u00fcr den Rechtsmissbrauch? Und was soll bei Schein-Pr\u00e4senzversammlungen gelten? Reicht es beispielsweise, wenn der Verwalter eine Pr\u00e4senzversammlung mit einem TOP anberaumt \u201eBericht der Verwaltung\u201c?<\/p>\n<p>Indes: So sind Kompromisse. Man nennt das Demokratie. Mit dem Ergebnis d\u00fcrften zwar die Bef\u00fcrworter der Reform besser leben k\u00f6nnen. Es bleibt aber auch f\u00fcr die anderen zu hoffen, dass nur die Wohnungseigentumsanlagen nach einer Abw\u00e4gung (siehe auch BR-Drs. 20\/12146, 11 \u2013 Vorabfassung) das virtuelle Schwert ziehen, die es gekonnt beherrschen. Ist es so, l\u00e4sst sich nichts sagen. Den anderen ist zu w\u00fcnschen, dass es dort Mehrheiten gibt, sich wenigstens hybrid zu versammeln und sich also die M\u00f6glichkeit zu lassen, die Verwaltung in einer Versammlungsst\u00e4tte zu treffen. Denn das kann bereichernd sein, f\u00fcr alle. Kommt es so, ist die Welt nicht untergegangen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Wohnungseigentumsgesetz wird Ende dieses Jahres erneut ein wenig ge\u00e4ndert werden. Es gibt zwei Eingriffe. Der eine besteht darin, dass es eine weitere privilegierte bauliche Ver\u00e4nderung geben wird. N\u00e4mlich f\u00fcr die so genannten \u201eBalkonkraftwerke\u201c. 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