{"id":63,"date":"2016-06-22T07:37:20","date_gmt":"2016-06-22T05:37:20","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/?p=63"},"modified":"2016-06-22T07:37:20","modified_gmt":"2016-06-22T05:37:20","slug":"von-wegen-und-irrwegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mietrb\/2016\/06\/22\/von-wegen-und-irrwegen\/","title":{"rendered":"Von Wegen und Irrwegen"},"content":{"rendered":"<p>Wohnungseigent\u00fcmer k\u00f6nnen vereinbaren, dass ein Wohnungseigent\u00fcmer an einem Raum, einer Fl\u00e4che, einem wesentlichen Geb\u00e4udebestandteil oder an einer Anlage oder Einrichtung besondere Rechte, vor allem Gebrauchsrechte, zustehen sollen. Liegt es so, spricht man gemeinhin von einem <strong>Sondernutzungsrecht<\/strong>. Dieser Begriff, der bereits in den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts \u201eherumgeisterte\u201c, hat sich in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts etabliert und ist heute jedem im Wohnungseigentumsrecht T\u00e4tigen gel\u00e4ufig.<\/p>\n<p>Das Sondernutzungsrecht wirkt auf den Jedermann wie etwas \u201eBesonderes\u201c, wie etwas, dass wir nicht als einfache Vereinbarung ansehen d\u00fcrfen. Die meisten werden die Sondernutzungsrechts-Mysterien kennen, etwa dass man ein Sondernutzungsrecht nur auf einen Wohnungseigent\u00fcmer \u00fcbertragen und dass es nur am gemeinschaftlichen Eigentum bestehen kann. Ferner werden die meisten \u201ewie aus der Pistole geschossen\u201c wissen, dass man nach ganz herrschender Meinung Sondernutzungsrechte verkaufen und \u00fcbertragen kann, wenn auch nicht belasten. Manch einer wird auch wissen, dass Sondernutzungsrechte gutgl\u00e4ubig erworben werden k\u00f6nnen soll und dass man sie als einen Verm\u00f6genswert ansieht \u2013 jedenfalls schuldrechtliche Sondernutzungsrechte sollen daher gepf\u00e4ndet werden k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich subsumieren Juristen unter den Begriff \u201eSondernutzungsrecht\u201c, und versuchen die Rechte und Pflichten des Berechtigten dem Begriff zu entlocken (das, was sie vorher reingesteckt haben?).<\/p>\n<p>Ich selbst f\u00fchle mich dann immer wie im M\u00e4rchen. Erden wir uns also. Es geht bei einem \u201eSondernutzungsrecht\u201c um eine Vereinbarung der Wohnungseigent\u00fcmer f\u00fcr ihr Verh\u00e4ltnis untereinander. Einem Wohnungseigent\u00fcmer sind durch diese Vereinbarung besondere Rechte (Gebrauch, Nutzung, Baurechte) und \u2013 hoffentlich \u2013 besondere Pflichten (Erhaltungskosten, Betriebs- und Verwaltungskosten) auferlegt. Das ist es. Nicht mehr und nicht weniger. So ein Recht kann man weder kaufen, verkaufen noch \u00fcbertragen. M\u00f6glich ist hingegen, dass die Ausgangsbestimmung einen anderen Berechtigten nennt. Diese \u00c4nderung muss vereinbart werden \u2013 wobei ggf. ein Wohnungseigent\u00fcmer die anderen Wohnungseigent\u00fcmer vertreten kann. Wer eine solche Vertretungsmacht hat, muss von den Wohnungseigent\u00fcmern bestimmt werden. Und zwar klar, einfach und transparent. Dies zeigt, dass man die Berechtigung nicht \u201everkaufen\u201c noch dass ein Dritter diese gutgl\u00e4ubig erwerben kann. Ferner wird so klar, dass die Berechtigung aus einer Vereinbarung nicht der Zwangsvollstreckung unterworfen sein kann: Nach welcher Norm sollte das Zwangsvollstreckungsgericht auf eine Vereinbarung der Wohnungseigent\u00fcmer (= nach der eine Person aus einer Vereinbarung berechtigt und verpflichtet ist) einwirken und gegebenenfalls eine andere Person bestimmen k\u00f6nnen?<\/p>\n<p>Warum aber meinen das alle? Warum steht das so \u00fcberall? Nun, das liegt daran, dass sich Begriffe und Ideen, getragen von ihren Sch\u00f6pfern und Nachfolgern, verselbst\u00e4ndigen und die K\u00f6pfe verwirren. Niemand guckt mehr auf Anfang und Wurzel, alle wollen wie der kleine H\u00e4welmann immer \u201eweiter und weiter\u201c. Dogmatik, sauberes Arbeiten und klares Denken wird dabei \u00fcber Bord geworfen. Daran wird man in Bezug auf Sondernutzungsrechte auch nichts mehr \u00e4ndern k\u00f6nnen \u2013 niemand muss wohl eine weitere \u201eJahrhundertentscheidung\u201c bef\u00fcrchten.<\/p>\n<p>Die \u201ecausa Sondernutzungsrecht\u201c und ihre teilweise wundersamen Ausw\u00fcchse sollte uns allen aber Warnung sein, soweit es irgend geht, stets \u201esauber\u201c zu arbeiten und zu denken, Begriffe zu bilden und diese ernst zu nehmen.\u00a0Freilich: Auch beim Verband Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft sind wir auf dem besten Weg ist Nirgendwo. Denn diesem dichten die Gerichte immer mehr Rechte und Pflichten zu und \u201eenteignen\u201c gleichsam Wohnungseigent\u00fcmer und Verwalter. Schritt f\u00fcr Schritt. Sage keiner, niemand habe wenigstens hier nicht gewarnt!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wohnungseigent\u00fcmer k\u00f6nnen vereinbaren, dass ein Wohnungseigent\u00fcmer an einem Raum, einer Fl\u00e4che, einem wesentlichen Geb\u00e4udebestandteil oder an einer Anlage oder Einrichtung besondere Rechte, vor allem Gebrauchsrechte, zustehen sollen. Liegt es so, spricht man gemeinhin von einem Sondernutzungsrecht. 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