{"id":17,"date":"2016-11-02T09:44:03","date_gmt":"2016-11-02T08:44:03","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/sozialversicherungshandbuch\/?p=17"},"modified":"2021-03-01T14:54:07","modified_gmt":"2021-03-01T13:54:07","slug":"waisenrenten-neue-entwicklungen-in-rechtsprechung-und-gesetzgebung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/sozialversicherungshandbuch\/2016\/11\/02\/waisenrenten-neue-entwicklungen-in-rechtsprechung-und-gesetzgebung\/","title":{"rendered":"Waisenrenten \u2013 Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung"},"content":{"rendered":"<p>Waisenrenten aus einer berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtung sind bei der Pr\u00fcfung, ob die Einkommensgrenze f\u00fcr die kostenfreie Familienversicherung \u00fcberschritten wird, als Bestandteil des Gesamteinkommens zu ber\u00fccksichtigen, BSG, Urt. v. 29.6.2016 \u2013 B 12 KR 1\/15 R.<\/p>\n<p>Vom 1.1.2017 an sind Waisenrentner in aller Regel versicherungspflichtig. Aus der Waisenrente sind durch den Versicherten aber keine Beitr\u00e4ge zu entrichten.<\/p>\n<p><strong>Allgemeines \u2013 Voraussetzungen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Familienversicherung<\/strong><\/p>\n<p>Die beitragsfreie Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ist nach \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V bzw. \u00a7 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI ausgeschlossen, wenn die Familienangeh\u00f6rigen ein Gesamteinkommen haben, das regelm\u00e4\u00dfig im Monat 1\/7 der monatlichen Bezugsgr\u00f6\u00dfe nach \u00a7 18 Abs. 1 SGB IV (2016 = 415 Euro, 2017 = 425 Euro) \u00fcberschreitet. Bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte f\u00fcr Kindererziehungszeiten entfallenden Teil ber\u00fccksichtigt; f\u00fcr geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigte betr\u00e4gt das zul\u00e4ssige Gesamteinkommen monatlich 450,00 Euro. Der Ausschluss der beitragsfreien FV bei der H\u00f6he nach bestimmten eigenen Eink\u00fcnften tr\u00e4gt den Grunds\u00e4tzen des Solidarausgleichs und der Beitragsgerechtigkeit Rechnung. Familienangeh\u00f6rige, die entsprechende Eink\u00fcnfte erzielen, werden in der Folge auf eine eigenst\u00e4ndige Absicherung verwiesen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschl. v. 9.6.1978 \u2013 1 BvR 53\/78).<\/p>\n<p><strong>Begriff des Gesamteinkommens<\/strong><\/p>\n<p>Der Begriff des Gesamteinkommens wird in \u00a7 16 SGB IV definiert. Diese Umschreibung ist auch f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der FV ma\u00dfgebend. Hiernach ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens von der Summe der Eink\u00fcnfte im Sinne des Einkommensteuerrechts auszugehen. Renten sind mit ihrem Zahlbetrag und nicht mit dem steuerpflichtigen Betrag zu ber\u00fccksichtigen. Diese Sonderregelung f\u00fcr Renten geht der allgemeinen Vorschrift \u00fcber die Ber\u00fccksichtigung des Gesamteinkommens i.S.d. \u00a7 16 SGB IV mit seiner engen Bezugnahme auf das Steuerrecht vor (BSG v. 10.3.1994 \u2013 12 RK 4\/92, USK 9430 und v. 25.1.2006 \u2013 B 12 KR 10\/04 R, USK 2006-1). Das bedeutet, dass nicht nur die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Versorgungsbez\u00fcge i.S.d. \u00a7 229 SGB V, sondern auch Renten aus privaten Rentenversicherungen in H\u00f6he des Zahlbetrags als Gesamteinkommen zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p><strong>Fundstelle im Sozialversicherungshandbuch<\/strong><\/p>\n<p>Die Themen Familienversicherung\/Gesamteinkommen sind im Sozialversicherungshandbuch in den Hauptabschnitten 4.0 und 5.6 abgehandelt. Zur Ber\u00fccksichtigung von Renten vgl. Abschn. 5.6.0.2.1.4.1.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des Bundessozialgerichts<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundessozialgericht hatte in diesem Zusammenhang \u00fcber folgenden Fall zu befinden:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Witwe eines im Dezember 2009 verstorbenen Arztes und Mutter ihrer 1998, 2001 und 2005 geborenen Kinder. Der Verstorbene war Mitglied der Beklagten und die Kl\u00e4gerin sowie die Kinder waren \u00fcber ihn familienversichert. Die Kinder beziehen seit 1.1.2010 Halbwaisenversorgung der Versorgungseinrichtung einer \u00c4rztekammer (ab 1.4.2010 458,34 Euro monatlich). Nach \u00dcberpr\u00fcfung stellte die Beklagte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin im April 2010 durch Bescheid fest, dass deren Familienversicherung zum 31.12.2009 geendet habe, weil die Halbwaisenrenten die f\u00fcr die Kinder bestehende Gesamteinkommensgrenze f\u00fcr die Familienversicherung \u00fcberstiegen. Nachdem die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Kinder \u2013 wie von der Beklagten angeregt \u2013 deren &#8222;eigenst\u00e4ndige Mitgliedschaft&#8220; beantragt hatte, f\u00fchrte die Beklagte diese ab 1.1.2010 als freiwillig Versicherte. Mit drei Bescheiden stellte sie der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber im Juni 2010 \u2013 auch im Namen der Pflegekasse \u2013 unter Hinweis auf das Ende der Familienversicherung diesen Umstand fest und machte jeweils monatliche Beitr\u00e4ge zur GKV und zur spV von insgesamt je 143,35 Euro geltend. Die gegen die ma\u00dfgeblichen Widerspruchsbescheide angestrengte Klage sowie die Berufung hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Auch die Revision vor dem BSG scheiterte. Denn die den Kindern der Kl\u00e4gerin von der Versorgungseinrichtung der \u00c4rztekammer gew\u00e4hrten Halbwaisenrenten sind nach Ansicht des BSG bei der Ermittlung ihres Gesamteinkommens heranzuziehen und \u00fcberschritten mit ihrem zu ber\u00fccksichtigenden vollen Zahlbetrag von 458,34 Euro monatlich die Grenze von 1\/7 der monatlichen Bezugsgr\u00f6\u00dfe. Der Begriff &#8222;Rente&#8220; i.S. dieser Vorschrift erfasst nicht nur &#8222;einkommensersetzende&#8220; Renten, sondern auch solche, die \u2013 wie Halbwaisenrenten \u2013 eine &#8222;Unterhaltsersatzfunktion&#8220; haben. Dazu z\u00e4hlen auch Waisenrenten der Berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtungen.<\/p>\n<p>Die Heranziehung der Halbwaisenrenten bei der Ermittlung des Gesamteinkommens und auch deren Ber\u00fccksichtigung mit dem vollen Zahlbetrag verst\u00f6\u00dft nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Zwar sind die Kinder der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber solchen Kindern benachteiligt, deren Eltern noch leben; denn sowohl tats\u00e4chlich geleisteter Natural- oder Betreuungsunterhalt als auch bei Getrenntleben geleisteter Barunterhalt bleiben bei der Ermittlung des Gesamteinkommens unber\u00fccksichtigt. Kinder wie diejenigen der Kl\u00e4gerin haben diese H\u00e4rten und Ungerechtigkeiten jedoch im Hinblick auf die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers hinzunehmen. Bei ihnen liegt eine Ausnahmesituation vor, der der Gesetzgeber nicht durch Sonderregelungen Rechnung tragen musste: Der Vater hatte sich freiwillig der GKV angeschlossen anstatt sich privat gegen Krankheit zu versichern; an die Stelle des verstorbenen Vaters der Kinder war ihre Mutter als neue Stammversicherte getreten; nur wegen des fr\u00fchen Versterbens des Vaters und des Alters der Kinder bezogen diese \u00fcberhaupt ihre (kindbezogenen) Halbwaisenrenten. Auch die (m\u00f6gliche) Benachteiligung der Kinder der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber solchen mit Halbwaisenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit Letztere nur auf den Rentenzahlbetrag Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge entrichten m\u00fcssen und nicht auf diesen ggf. \u00fcbersteigende Mindesteinnahmen nach \u00a7 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V, liegt der sachliche Grund hierf\u00fcr darin, dass als Rentner krankenversicherte Personen zuvor dem Alterssicherungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung \u2013 und nicht einem anderen \u2013 zugeordnet waren.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verst\u00f6\u00dft die Heranziehung der Halbwaisenrenten der Kinder auch nicht deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil dies zu einer Gleichbehandlung mit &#8222;einkommensersetzenden&#8220; Renten bzw. einer Ungleichbehandlung mit anderen &#8222;unterhaltsersetzenden&#8220; Renten und solchen Renten f\u00fchrt, die betragsm\u00e4\u00dfig unter der Gesamteinkommensgrenze liegen.<\/p>\n<p><strong>Rechts\u00e4nderung ab 1.1.2017<\/strong><\/p>\n<p>Ob es speziell dieser Fall war, der den Gesetzgeber auf den Plan gerufen hat, das SGB V anzupassen, ist nicht bekannt. Jedenfalls wird sich die versicherungs- und beitragsrechtliche Situation f\u00fcr Waisenrentner aus berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtungen und auch f\u00fcr Waisenrentner aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundlegend \u00e4ndern, so dass das v.g. Urteil nur eine kurze Halbwertzeit hat. Denn vom 1.1.2017 an werden Waisenrentner sowohl der gesetzlichen Rentenversicherung als auch der berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtung ohne Pr\u00fcfung einer Vorversicherungszeit versicherungspflichtig. Dies ergibt sich aus der Regelung des \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V, eingef\u00fchrt durch Art. 1a Buchst. a des Gesetzes f\u00fcr sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur \u00c4nderung weiterer Gesetz v. 21.12.2015 (BGBl. I, 2408). Das gilt auch f\u00fcr Sachverhalte bei denen der Rentenbezug vor dem 1.1.2017 begonnen hat. Mit der Versicherungspflicht geht auch die Freistellung von der Beitragszahlung einher. D.h. weder aus einer Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung noch einer entsprechenden Leistung aus einer berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtung hat der Waise Beitr\u00e4ge zu zahlen. Allerdings hat bei Waisenrentnern der gesetzlichen Rentenversicherung, der Rentenversicherungstr\u00e4ger seinen Beitragsanteil von 7,3 % zu entrichten.<\/p>\n<p><strong>Erl\u00e4uterungen im Sozialversicherungshandbuch<\/strong><\/p>\n<p>Die komplexen Neuregelungen werden im Sozialversicherungshandbuch z.B. im Hauptabschn. 2.7 und in Abschn. 6.17.2.2 umfassend erl\u00e4utert werden. Die Ausf\u00fchrungen sind Bestandteil der 113. Nachtragslieferung, die zum Jahreswechsel 2016\/2017 erscheinen wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Waisenrenten aus einer berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtung sind bei der Pr\u00fcfung, ob die Einkommensgrenze f\u00fcr die kostenfreie Familienversicherung \u00fcberschritten wird, als Bestandteil des Gesamteinkommens zu ber\u00fccksichtigen, BSG, Urt. v. 29.6.2016 \u2013 B 12 KR 1\/15 R.<br \/>\nVom 1.1.2017 an sind Waisenrentner in aller Regel versicherungspflichtig. 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