Begünstigtes Vermögen bei Wohnungsvermietungsgesellschaften

Mit Urteil v. 24.10.2017 – II R 44/15, ErbStB 2018, 103 m. Komm. Herbst, hat der BFH entschieden, dass Wohnungen, die eine Wohnungsvermietungsgesellschaft an Dritte überlässt, nur zum begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 lit. d ErbStG a.F gehören, wenn die Gesellschaft neben der Vermietung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten. Der BFH begründet dies damit, dass die Vermietungstätigkeit nach ertragsteuerlichen Grundsätzen die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschreiten und als originär gewerblich im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ESG zu qualifizieren sein müsse. Hierfür reiche die bloße Verwaltung und Bewirtschaftung von Wohnungen ebenso nicht aus wie es auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen nicht ankomme.

Diese Entscheidung, die amtlich veröffentlicht wird, wendet die Finanzverwaltung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an und hat die Finanzämter angewiesen, an der bisherigen typisierenden Betrachtungsweise in R E 13b.13 Abs. 3 ErbStR 2011 weiterhin festzuhalten.

Gleichlautende Ländererlasse v. 23.4.2018, z.B. Ministerium der Finanzen NRW v. 23.4.2018 – S 3812b – 1 – V A 6

 

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