{"id":115,"date":"2016-09-22T11:33:02","date_gmt":"2016-09-22T09:33:02","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=115"},"modified":"2016-09-22T11:33:02","modified_gmt":"2016-09-22T09:33:02","slug":"eugh-haelt-%c2%a7-2-abs-3-erbstg-fuer-eu-rechtswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2016\/09\/22\/eugh-haelt-%c2%a7-2-abs-3-erbstg-fuer-eu-rechtswidrig\/","title":{"rendered":"EuGH h\u00e4lt \u00a7 2 Abs. 3 ErbStG f\u00fcr EU-rechtswidrig"},"content":{"rendered":"<p><strong>Der EuGH hat erneut gepr\u00fcft<\/strong>, ob das ErbStG unter dem europarechtlichen Aspekt \u201ewetterfest\u201c ist. Die Pr\u00fcfung hat zum wiederholten Male ergeben, dass der Schirm zahlreiche L\u00f6cher aufweist.<\/p>\n<p><strong>Zur Erinnerung:<\/strong> Es ist st\u00e4ndige Rechtsprechung, dass auch unentgeltliche Erwerbe durch die <strong>Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs<\/strong> gesch\u00fctzt sind. Daher m\u00fcssen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften darauf ausrichten, dass EU- bzw. EWR-Ausl\u00e4nder mit inl\u00e4ndischen Erwerbern gleichgestellt sind. Da die Kapitalverkehrsfreiheit auch die Angeh\u00f6rigen von Drittstaaten sch\u00fctzt, sind Verg\u00fcnstigungen, wie h\u00f6here Freibetr\u00e4ge, sachliche Steuerbefreiungen, weitergehend Erwerbern in Drittstaaten zu gew\u00e4hren. Diesem Umstand tr\u00e4gt das ErbStG nur begrenzt Rechnung. Klassiker ist der Freibetrag f\u00fcr beschr\u00e4nkt Steuerpflichtige in H\u00f6he von lediglich 2.000 \u20ac (\u00a7 16 Abs. 2 ErbStG).<\/p>\n<p><strong>Hierzu hatte der EuGH in der Rechtssache Mattner<\/strong> im Jahre 2010 die nationale Regelung f\u00fcr europarechtswidrig eingestuft, nach welcher nur unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtige den h\u00f6heren Freibetrag des \u00a7 16 Abs. 1 ErbStG in Anspruch nehmen k\u00f6nnen, dessen H\u00f6he sich nach dem Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis der Beteiligten richtet.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat bekanntlich<strong> im Jahre 2011 mit \u00a7 2 Abs. 3 ErbStG<\/strong> geantwortet, welcher bei beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Erwerbern mit Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichem Aufenthalt im EU- bzw. EWR-Raum ein Wahlrecht einr\u00e4umt, <strong>f\u00fcr das deutsche Recht<\/strong> und damit f\u00fcr die h\u00f6heren Freibetr\u00e4ge <strong>zu optieren<\/strong>. Allerdings ist in diesem Fall abweichend von den Rechtsfolgen der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht der gesamte Erwerb in Deutschland zu erfassen, und zwar unter Einbindung von Vorerwerben in den letzten zehn Jahren vor dem Stichtag der Zuwendung und solchen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Stichtag.<\/p>\n<p><strong>Diese Restriktionen<\/strong>, die in dem Antragserfordernis und der Einbeziehung auch nach dem Stichtag erfolgter Zuwendungen bestehen, hat der EuGH nunmehr in der <strong>Rechtssache H\u00fcnnebeck mit Urteil v. 8.6.2016 \u2013 Rs. C-459\/14, ErbStB 2016, 261<\/strong>, als nicht europarechtskonform eingestuft. Daher wird der Gesetzgeber nicht umhin kommen, <strong>\u00a7 2 Abs. 3 ErbStG wiederum zu \u00e4ndern<\/strong>.<\/p>\n<p>Dabei steht er vor keiner leichten Aufgabe, denn er sollte sich h\u00fcten, die Gleichstellung zu weit zu treiben, droht doch die<strong> Benachteiligung von Steuerinl\u00e4ndern<\/strong>, die ausschlie\u00dflich in Deutschland belegenes steuerpflichtiges Verm\u00f6gen erwerben. Diese haben anders als Steuerausl\u00e4nder nicht die M\u00f6glichkeit, den Erwerb auf verschiedene Staaten zu verteilen, um damit auch in diesen Staaten die pers\u00f6nlichen Freibetr\u00e4ge f\u00fcr unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtige in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Es bedarf wenig Phantasie f\u00fcr die Vorstellung, dass der EuGH bei den Finanzministern der Bundesl\u00e4nder als Gl\u00e4ubiger der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht nur Freunde hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der EuGH hat erneut gepr\u00fcft, ob das ErbStG unter dem europarechtlichen Aspekt \u201ewetterfest\u201c ist. Die Pr\u00fcfung hat zum wiederholten Male ergeben, dass der Schirm zahlreiche L\u00f6cher aufweist. Zur Erinnerung: Es ist st\u00e4ndige Rechtsprechung, dass auch unentgeltliche Erwerbe durch die Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs gesch\u00fctzt sind. 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