{"id":119,"date":"2016-10-24T17:19:41","date_gmt":"2016-10-24T15:19:41","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=119"},"modified":"2016-10-24T17:19:41","modified_gmt":"2016-10-24T15:19:41","slug":"kapitalgesellschaften-mit-verlustvortraegen-vorsicht-bei-vorweggenommener-erbfolge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2016\/10\/24\/kapitalgesellschaften-mit-verlustvortraegen-vorsicht-bei-vorweggenommener-erbfolge\/","title":{"rendered":"Kapitalgesellschaften mit Verlustvortr\u00e4gen &#8211; Vorsicht bei vorweggenommener Erbfolge"},"content":{"rendered":"<p>Eine oft unerkannte Gefahrenquelle sind Anteile an Kapitalgesellschaften, die \u00fcber ertragsteuerliche Verlustvortr\u00e4ge verf\u00fcgen. Nach \u00a7 8c KStG gehen die dort vorhandenen steuerlichen <strong>Verlustabz\u00fcge<\/strong> ganz oder teilweise unter, wenn und soweit <strong>innerhalb eines Zeitraums von f\u00fcnf Jahren durch einen sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerb mehr als 25 % der Anteile auf einen Erwerber<\/strong>, eine dem Erwerber nahestehende Person oder eine Erwerbergemeinschaft unmittelbar oder mittelbar <strong>\u00fcbertragen werden<\/strong>. Der Tatbestand des \u00a7 8c KStG ist sehr weit.<\/p>\n<p><strong>Man k\u00f6nnte meinen<\/strong>, Anteile an Kapitalgesellschaften, die \u00fcber Verlustvortr\u00e4ge verf\u00fcgen, <strong>seien ohnehin wertlos<\/strong>, so dass sich die Frage einer Erbschaftsteuerbelastung nicht stellt. <strong>Dies ist ein Fehlschluss<\/strong>. Denn auch bei der Bewertung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist der <strong>Substanzwert<\/strong> anzusetzen, soweit dieser \u00fcber dem Ertragswert liegt. Au\u00dferdem k\u00f6nnen die Verlustvortr\u00e4ge aus einer Zeit stammen, in welcher die Kapitalgesellschaft ertraglos war, w\u00e4hrend sich bis zum \u00dcbertragungsstichtag die Situation grundlegend zum Positiven gewendet hat. Beim Erwerb von Todes geht der Verlustabzug zwar nicht unter. Denn \u00a7 8c KStG setzt eine (lebzeitige) \u00dcbertragung voraus. Wird der Anteil hingegen lebzeitig durch eine Ma\u00dfnahme im Wege der <strong>vorweggenommenen Erbfolge<\/strong> \u00fcbertragen, ist nach Auffassung des <strong>FG M\u00fcnster<\/strong> im Urteil vom 4.11.2015 &#8211; 9 K 3478\/13, DStRE 2016, 480, der Verlustabzug ganz oder teilweise &#8211; je nach \u00dcbertragungsumfang &#8211; untergegangen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung geht \u00fcber den Inhalt des <strong>BMF-Schreibens vom 4.7.2008<\/strong>, BStBl. I 2008, 736, Tz. 4, hinaus. Die Finanzverwaltung l\u00e4sst den Verlustabzug n\u00e4mlich ausnahmsweise bestehen, wenn die \u00dcbertragung ohne jede Gegenleistung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorgenommen wird. Da nicht klar ist, was unter einer vorweggenommenen Erbfolge zu verstehen ist &#8211; die Praxis stellt <strong>unterschiedliche Sichtweisen der einzelnen Finanz\u00e4mter<\/strong> fest -, sollte bei einer geplanten lebzeitigen Zuwendung solcher Gesellschaftsanteile genau abgewogen werden, ob die mit der \u00dcbertragung verbundenen Vorteile der \u00a7\u00a7 13a, 13b, 19a ErbStG so dominant sind, dass das Risiko eines Wegfalls des Verlustabzugs eingegangen werden sollte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine oft unerkannte Gefahrenquelle sind Anteile an Kapitalgesellschaften, die \u00fcber ertragsteuerliche Verlustvortr\u00e4ge verf\u00fcgen. 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