{"id":122,"date":"2016-12-16T15:52:20","date_gmt":"2016-12-16T14:52:20","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=122"},"modified":"2016-12-16T15:52:20","modified_gmt":"2016-12-16T14:52:20","slug":"muss-ich-ein-wohnrecht-ausueben-um-es-abziehen-zu-duerfen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2016\/12\/16\/muss-ich-ein-wohnrecht-ausueben-um-es-abziehen-zu-duerfen\/","title":{"rendered":"Muss ich ein Wohnrecht aus\u00fcben, um es abziehen zu d\u00fcrfen?"},"content":{"rendered":"<p>Bei Nutzungen oder Leistungen, die auf die Lebenszeit einer Person beschr\u00e4nkt sind, ist an Stelle des Kapitalwerts der gemeine Wert anzusetzen, wenn der gemeine Wert nachweislich geringer oder h\u00f6her als der Kapitalwert ist (\u00a7\u00a014 Abs.\u00a04 BewG). Hierbei ist von der H\u00f6he des \u00fcblichen, nicht von einem f\u00fcr den Einzelfall geltenden Zinssatz auszugehen. Gewisse Schwankungen sind zudem durch die Vervielf\u00e4ltigungszahlen miterfasst. Seit dem 1.1.1993 gilt nach <strong>\u00a7\u00a014 Abs.\u00a04 BewG<\/strong>: Der Ansatz eines geringeren oder h\u00f6heren Werts kann nicht darauf gest\u00fctzt werden, dass mit einem anderen Zinssatz als 5,5\u00a0% oder mit einer anderen als mittelsch\u00fcssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.<\/p>\n<p>Der Ansatz eines vom Kapitalwert abweichenden gemeinen Werts einer Rente kann nicht damit begr\u00fcndet werden, dass der Abl\u00f6sungsbetrag h\u00f6her oder niedriger als der Kapitalwert ist. <strong>Gr\u00fcnde, die zu einer niedrigeren oder h\u00f6heren Bewertung f\u00fchren k\u00f6nnen<\/strong>, k\u00f6nnen nur selten angenommen werden. Denkbar sind z.B. die zweifelhafte Zahlungsf\u00e4higkeit des Verpflichteten oder die Wahrscheinlichkeit der tats\u00e4chlichen Nichtaus\u00fcbung eines Rechts. So kann bspw. die Belastung durch Wohnrechte, die am Stichtag noch nicht ausge\u00fcbt werden, je nach der gr\u00f6\u00dferen oder geringeren Wahrscheinlichkeit der voraussichtlichen tats\u00e4chlichen Nichtaus\u00fcbung mit einem hinter dem Kapitalisierungswert zur\u00fcckbleibenden gemeinen Wert angesetzt werden (RFH v. 13.11.1930 \u2013 III 331\/30, RStBl. 1931, 63). Der RFH vertrat die Auffassung, die blo\u00dfe Tatsache einer derzeitigen Nichtaus\u00fcbung w\u00fcrde bei Wohnrechten im Allgemeinen zwar eine abweichende Bewertung nicht rechtfertigen, da der belastete Eigent\u00fcmer jederzeit mit der tats\u00e4chlichen Aus\u00fcbung rechnen m\u00fcsse und infolgedessen an der nachhaltigen Nutzung der in Betracht kommenden R\u00e4umlichkeiten gehindert sein k\u00f6nne. Bestimmte Umst\u00e4nde, aus denen mit Sicherheit zu schlie\u00dfen sei, dass die Inanspruchnahme f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum nicht erfolge, w\u00fcrden aber den Eigent\u00fcmer in die Lage versetzen, trotz Bestehens des Rechtes \u00fcber die Wohnung f\u00fcr eigene wirtschaftliche Zwecke zu verf\u00fcgen, so dass der Ansatz eines niedrigeren gemeinen Wertes in Frage komme. Wenn der Einzug \u00fcberhaupt nicht zu erwarten sei, da ihm bspw. aller Voraussicht nach un\u00fcberwindbare tats\u00e4chliche Hindernisse entgegenst\u00fcnden, k\u00e4me sogar ein Ansatz mit 0,- in Betracht (BFH v. 27.5.1992 \u2013 VII K 1\/89, BStBl.\u00a0I 1992, 990).<\/p>\n<p><strong>Dem ist jedoch entgegenzuhalten<\/strong>, dass nach \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 BewG bei jeder Bewertung nach den Vorschriften des BewG der gemeine Wert zugrunde zu legen ist und zwar so, wie \u00a7\u00a09 Abs.2 und 3 BewG es im Einzelnen konkretisieren. Nach \u00a7\u00a09 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Ver\u00e4u\u00dferung zu erzielen w\u00e4re. Dabei sind alle Umst\u00e4nde, die den Preis beeinflussen, zu ber\u00fccksichtigen. <strong>Ungew\u00f6hnliche oder pers\u00f6nliche Verh\u00e4ltnisse sind nicht zu ber\u00fccksichtigen<\/strong> (\u00a7\u00a09 Abs.\u00a02 Satz\u00a03 BewG). Wenn die typisierende Anwendung des Bewertungsrechts die besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalls, die auf pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen beruhen, aber nicht ber\u00fccksichtigt, dann kann es auch nicht darauf ankommen, ob im Einzelfall ein mit dem Kapitalwert zu bewertendes Recht tats\u00e4chlich ausge\u00fcbt wird (vgl. FG Hessen v. 18.5.2015 \u2013 1 K 119\/15, ErbStB 2015, 320, rkr.).<\/p>\n<p><strong>Etwas anderes k\u00f6nnte allenfalls gelten<\/strong>, wenn Beteiligte ein mit dem Kapitalwert zu bewertendes Recht, wie bspw. ein Wohnrecht oder ein Nie\u00dfbrauchsrecht, nur vereinbaren, um eine abzugsf\u00e4hige Last zu kreieren, wenn dieses Recht also nur zum Schein vereinbart wird, ohne dass der ernsthafte Wille besteht, dieses Recht auch jemals tats\u00e4chlich wirksam werden zu lassen. Derartigen missbr\u00e4uchlichen Gestaltungen w\u00e4re richtigerweise mit \u00a7\u00a042 AO zu begegnen. Solange gegen\u00fcber den Beteiligten durch das FA aber nicht dieser Vorwurf behauptet und belegt werden k\u00f6nnte, w\u00fcrde auch die l\u00e4ngere Nichtinanspruchnahme eines mit dem Kapitalwert zu bewertenden Recht durch den Berechtigten f\u00fcr die Bewertung unbeachtlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei Nutzungen oder Leistungen, die auf die Lebenszeit einer Person beschr\u00e4nkt sind, ist an Stelle des Kapitalwerts der gemeine Wert anzusetzen, wenn der gemeine Wert nachweislich geringer oder h\u00f6her als der Kapitalwert ist (\u00a7\u00a014 Abs.\u00a04 BewG). Hierbei ist von der H\u00f6he des \u00fcblichen, nicht von einem f\u00fcr den Einzelfall geltenden Zinssatz auszugehen. 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