{"id":125,"date":"2017-01-19T20:10:16","date_gmt":"2017-01-19T19:10:16","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=125"},"modified":"2017-01-19T20:10:16","modified_gmt":"2017-01-19T19:10:16","slug":"erbschaftsteuerreform-erfordert-vorausschauende-anpassung-von-gesellschaftsvertraegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2017\/01\/19\/erbschaftsteuerreform-erfordert-vorausschauende-anpassung-von-gesellschaftsvertraegen\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuerreform erfordert vorausschauende Anpassung von Gesellschaftsvertr\u00e4gen"},"content":{"rendered":"<p><em>F\u00fcr beg\u00fcnstigtes Betriebsverm\u00f6gen sieht das neue Erbschaftsteuerrecht gr\u00f6\u00dfenabh\u00e4ngige Unternehmensverschonungen vor. Im Vorfeld der Pr\u00fcfung der Gr\u00f6\u00dfengrenzen kann allerdings ein 30\u00a0%iger Vorababschlag angewendet werden, wenn der Gesellschaftsvertrag bereits 2 Jahre vor dem Erbfall bzw. der Anteilsschenkung entsprechend ausgestaltet ist. <\/em><\/p>\n<p><em>Nach der Erbschaftsteuerreform stehen im Grundsatz die bisherigen M\u00f6glichkeiten zur Vorschonung von Unternehmensverm\u00f6gen weiterhin zur Verf\u00fcgung.<\/em><\/p>\n<p><strong>Relevanz der Erwerbsh\u00f6he bei kleinen Unternehmen<\/strong><\/p>\n<p>Unver\u00e4ndert ist bspw. der abschmelzende Abzugsbetrag von 150.000\u00a0\u20ac. Entscheidet sich der Erwerber eines kleinen Unternehmens f\u00fcr die Regelverschonung, bleiben 85\u00a0% des beg\u00fcnstigten Unternehmensverm\u00f6gens steuerfrei. F\u00fcr den verbleibenden Teil steht der Abzugsbetrag von max. 150.000\u00a0\u20ac zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>\u00dcbersteigt das beg\u00fcnstigte Unternehmensverm\u00f6gen jedoch 1\u00a0Mio.\u00a0\u20ac, sodass nach Anwendung der 85\u00a0%igen Befreiung mehr als 150.000\u00a0\u20ac steuerpflichtig w\u00e4ren, verringert sich der Abzugsbetrag um 50\u00a0% des die 150.000\u00a0\u20ac-Grenze \u00fcbersteigenden Betrages. So betr\u00e4gt der zus\u00e4tzliche Abzugsbetrag bspw. bei einem Unternehmenserwerb von 2\u00a0Mio.\u00a0\u20ac (nach 85\u00a0% Befreiung 300.000\u00a0\u20ac) nur noch 75.000\u00a0\u20ac, sodass 225.000\u00a0\u20ac steuerpflichtig sind. Ab einem Erwerb von 3\u00a0Mio.\u00a0\u20ac (nach 85\u00a0% Befreiung 450.000\u00a0\u20ac) ist der zus\u00e4tzliche Abzugsbetrag vollst\u00e4ndig abgeschmolzen.<\/p>\n<p><strong>Relevanz der Erwerbsh\u00f6he bei gro\u00dfen Unternehmen<\/strong><\/p>\n<p>Neu durch die Erbschaftsteuerreform ist die gr\u00f6\u00dfenm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung der Unternehmensbeg\u00fcnstigungen auf Erwerbe bis 26\u00a0Mio.\u00a0\u20ac. Wird von einer Person innerhalb von 10 Jahren Unternehmensverm\u00f6gen im Wert von insgesamt \u00fcber 26\u00a0Mio.\u00a0\u20ac auf einen Erwerber \u00fcbertragen, greifen die Unternehmensverg\u00fcnstigungen nur noch eingeschr\u00e4nkt. Der Umfang der Beg\u00fcnstigung nimmt entweder mit steigenden Erwerben ab (Abschmelzungsmodell) oder der Erwerber muss zumindest Teile seines Privatverm\u00f6gens und nicht beg\u00fcnstigten Unternehmensverm\u00f6gens zur Erbschaftsteuerzahlung einsetzen (Verschonungsbedarfspr\u00fcfung).<\/p>\n<p><strong>Vorababschlag von bis zu 30\u00a0% auf die Wertgrenzen m\u00f6glich<\/strong><\/p>\n<p>Vor Anwendung der genannten Wertgrenzen bietet das neue ErbStG allerdings die M\u00f6glichkeit eines Vorababschlags auf den Unternehmenswert. Damit dieser zur Anwendung kommen kann, muss der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens, dessen Anteile verschenkt oder vererbt werden, bestimmte Anforderungen erf\u00fcllen. Im Einzelnen muss der Gesellschaftsvertrag<\/p>\n<p>a) Entnahme- bzw. Aussch\u00fcttungsbegrenzungen<\/p>\n<p>b) Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen und<\/p>\n<p>c) Abfindungsbeschr\u00e4nkungen vorsehen.<\/p>\n<p><strong>zu a) Entnahme- bzw. Aussch\u00fcttungsbegrenzungen<\/strong><\/p>\n<p>Die Entnahmen bzw. Aussch\u00fcttungen aus dem Unternehmen m\u00fcssen gesellschaftsvertraglich auf maximal 37,5\u00a0% des Nachsteuergewinns der Gesellschaft beschr\u00e4nkt sein. Zur Nutzung des Vorababschlags ist es also erforderlich, dass ein Teil der Unternehmensgewinne im Unternehmen verbleibt und nicht ausgesch\u00fcttet werden darf.<\/p>\n<p><strong>zu b) Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens muss die \u00dcbertragbarkeit der Unternehmensanteile beschr\u00e4nken. Die \u00dcbertragung der Anteile darf nur auf Mitgesellschafter, Angeh\u00f6rige i.S.v. \u00a7\u00a015 AO oder eine Familienstiftung gestattet sein.<\/p>\n<p>Die \u00dcbertragungsm\u00f6glichkeit auf eine gemeinn\u00fctzige Stiftung ist im Gesetzeswortlaut nicht explizit genannt. Sie steht damit dem Vorababschlag im Wege, wenn es sich bei der Stiftung nicht um einen (bestehenden) Mitgesellschafter handelt.<\/p>\n<p><strong>zu c) Abfindungsbeschr\u00e4nkungen<\/strong><\/p>\n<p>Die dritte Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme des Vorababschlags ist die Abfindungsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr den Fall des Ausscheidens aus dem Unternehmen. K\u00fcndigt ein Gesellschafter oder wird er aus der Gesellschaft ausgeschlossen, muss die Abfindung, welche er f\u00fcr sein Ausscheiden aus der Gesellschaft erh\u00e4lt, hinter dem gemeinen Wert seines Anteils zur\u00fcckbleiben. Die H\u00f6he des Vorababschlags entspricht der prozentualen Minderung der Abfindung gegen\u00fcber dem gemeinen Wert, betr\u00e4gt jedoch max. 30\u00a0%.<\/p>\n<p>Sieht der Gesellschaftsvertrag also eine Abfindungsbeschr\u00e4nkung auf max. 70\u00a0% des gemeinen Wertes vor, kann \u2013 bei Einhaltung der oben unter a) und b) genannten Kriterien \u2013 der volle Vorababschlag von 30\u00a0% gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p><strong>Anforderungen m\u00fcssen vor und nach der \u00dcbertragung unver\u00e4ndert erf\u00fcllt werden<\/strong><\/p>\n<p>Die 3 vorgenannten Voraussetzungen f\u00fcr den Vorababschlag m\u00fcssen 2 Jahre vor der Entstehung der Erbschaft- und Schenkungsteuer und noch 20 Jahre danach eingehalten werden. Die entsprechende \u00dcberpr\u00fcfung und Anpassung der Gesellschaftsvertr\u00e4ge muss damit m\u00f6glichst fr\u00fch erfolgen.<\/p>\n<p>Zudem ist f\u00fcr den Fall der Weiter\u00fcbertragung des Unternehmens (unentgeltlich oder unentgeltlich) sicherzustellen, dass der Gesellschaftsvertrag nicht mehr zum eigenen Nachteil ge\u00e4ndert und gegen die 20j\u00e4hrige Nachfrist versto\u00dfen wird.<\/p>\n<p><strong>Hinweis:<\/strong> F\u00fcr <strong>Einzelunternehmen<\/strong> steht der Vorababschlag mangels Gesellschaftsvertrag nicht zur Verf\u00fcgung. Hier ist die (steuerneutrale) Einbringung des Einzelunternehmens in eine (Personen-)Gesellschaft zu erw\u00e4gen, um in den Genuss des Vorab-Abschlags kommen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr beg\u00fcnstigtes Betriebsverm\u00f6gen sieht das neue Erbschaftsteuerrecht gr\u00f6\u00dfenabh\u00e4ngige Unternehmensverschonungen vor. 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