{"id":129,"date":"2017-04-18T17:00:53","date_gmt":"2017-04-18T15:00:53","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=129"},"modified":"2017-04-18T17:00:53","modified_gmt":"2017-04-18T15:00:53","slug":"fg-muenster-nachversteuerung-bei-unentgeltlicher-uebertragung-auf-stiftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2017\/04\/18\/fg-muenster-nachversteuerung-bei-unentgeltlicher-uebertragung-auf-stiftung\/","title":{"rendered":"FG M\u00fcnster: Nachversteuerung bei unentgeltlicher \u00dcbertragung auf Stiftung"},"content":{"rendered":"<p>Das FG M\u00fcnster hat mit Urteil vom 27.1.2017 (Az. 4 K 56\/16 F) entschieden, dass die unentgeltliche \u00dcbertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung keine Nachversteuerung von in der Vergangenheit nach \u00a7\u00a034a EStG beg\u00fcnstigt besteuerten thesaurierten Gewinnen ausl\u00f6st. Streitig war, ob die \u00dcbertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung einen Nachversteuerungstatbestand nach \u00a7 34a EStG ausl\u00f6st.<\/p>\n<p><strong>Zum Sachverhalt:<\/strong> Der Steuerpflichtige war alleiniger Kommanditist einer GmbH &amp; Co. KG. Er war auch alleiniger Gesellschafter der Verwaltungs-GmbH. F\u00fcr in der Vergangenheit nicht entnommene Gewinne nahm der Steuerpflichtige die Tariferm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34a EStG in Anspruch (Thesaurierungsbeg\u00fcnstigung). Auf den 31.12.2011 stellte das FA gegen\u00fcber dem Steuerpflichtigen einen (grds.) nachversteuerungspflichtigen Betrag gesondert fest (\u00a7 34a Abs. 3 Satz 3 EStG).<\/p>\n<p>Am 28.6.2012 gr\u00fcndete der Steuerpflichtige eine Beteiligungstr\u00e4gerstiftung. Er verpflichtete sich, das Stiftungsverm\u00f6gen durch \u00dcbertragung seiner Beteiligungen an der Verwaltungs-GmbH und der GmbH &amp; Co. KG, deren Kommanditkapital zeitgleich herabgesetzt wurde, zu best\u00fccken. Die Anteils\u00fcbertragungen erfolgten jeweils zum 1.10.2012. Zu diesem Zeitpunkt schied der Steuerpflichtige aus beiden Gesellschaften aus. Zum 30.9.2012 schloss die GmbH &amp; Co. KG zum einen mit dem Steuerpflichtigen und zum anderen mit der bereits im Jahr 2011 gegr\u00fcndeten Stiftung jeweils Vertr\u00e4ge \u00fcber eine stille Gesellschaft, durch die der Stille Einlagen\u2013 jeweils durch Umwandlung vom zuvor durch den Steuerpflichtigen gew\u00e4hrten Gesellschafterdarlehen \u2013 erbrachte.<\/p>\n<p>F\u00fcr 2012 stellte das FA nach \u00a7 34a EStG einen der Nachversteuerung zuzuf\u00fchrenden Betrag fest. Es begr\u00fcndete dies damit, dass durch die \u00dcbertragung der Kommanditbeteiligung auf die Beteiligungstr\u00e4gerstiftung zum 1.10.2012 ein, analog zur \u201eEinbringung in eine Kapitalgesellschaft\u201c zu behandelnder Tatbestand nach \u00a7 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG erf\u00fcllt worden sei.<\/p>\n<p>Der Steuerpflichtige ist der Ansicht, dass die Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine rechtsf\u00e4hige Stiftung (sonstige juristische Person des privaten Rechts) keine Nachversteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG begr\u00fcnde. Erfasst w\u00fcrden lediglich Einbringungen in Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Eine analoge Anwendung der Vorschrift sei ausgeschlossen.<\/p>\n<p><strong>Das FG hat der Klage stattgegeben, weil<\/strong> die Voraussetzungen f\u00fcr eine Nachversteuerung nach \u00a7 34a Abs. 6 Satz 1 EStG weder vom Gesetzeswortlaut her vorliegen noch die dort aufgef\u00fchrten Tatbest\u00e4nde analog angewandt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach Ma\u00dfgabe des <strong>Gesetzeswortlauts<\/strong> ist eine gegen\u00fcber dem Steuerpflichtigen wirkende Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags ausgeschlossen. Denn die <strong>Voraussetzungen<\/strong> von \u00a7 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG <strong>lagen im Streitfall ersichtlich nicht vor<\/strong>.<\/p>\n<p>Die <strong>unentgeltliche \u00dcbertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils<\/strong> auf eine sonstige juristische Person des privaten Rechts, z.B. auf eine rechtsf\u00e4hige Stiftung, ebenso wie die unentgeltliche \u00dcbertragung von Betriebsverm\u00f6gen auf eine Kapitalgesellschaft k\u00f6nnte allenfalls im Wege einer Analogie zu \u00a7 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG zur Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags beim \u00dcbertragenden f\u00fchren.<\/p>\n<p>Das FG sieht in diesem Zusammenhang jedoch keine l\u00fcckenhafte gesetzliche Regelung, die eine analoge Anwendung rechtfertigen w\u00fcrde. Zwar f\u00fchrt auch die unentgeltliche \u00dcbertragung eines Betriebs\/Mitunternehmeranteils auf eine juristische Person \u2013 wie in den F\u00e4llen der Einbringung und des Formwechsels (\u00a7\u00a7 20, 25 UmwStG) \u2013 zu einem <strong>Wechsel des Besteuerungssystems<\/strong>, weil der die Thesaurierungsbeg\u00fcnstigung in Anspruch genommene Steuerpflichtige den Betrieb\/Mitunternehmeranteil nicht mehr h\u00e4lt. Dies rechtfertigt nach Auffassung des FG allerdings nicht die Annahme der Planwidrigkeit einer (vermeintlichen) Regelungsl\u00fccke. Denn die in \u00a7 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG geregelten Tatbest\u00e4nde weisen die Gemeinsamkeit auf, dass der Ver\u00e4u\u00dfernde bzw. Einbringende hierf\u00fcr eine Gegenleistung (Kaufpreis bzw. Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten) bzw. \u2013 in den F\u00e4llen des Formwechsels \u2013 neue Gesellschaftsanteile erh\u00e4lt. Er beh\u00e4lt somit zumindest seinen verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfigen status quo.<\/p>\n<p><strong>Anders verh\u00e4lt es sich dagegen bei unentgeltlichen Verm\u00f6gens\u00fcbertragungen<\/strong> auf K\u00f6rperschaften, insbesondere auf Stiftungen. Der \u00dcbertragende begibt sich seines Verm\u00f6gens endg\u00fcltig, ohne eine Gegenleistung hierf\u00fcr zu erhalten. Gerade deshalb h\u00e4lt es das FG f\u00fcr nicht ausgeschlossen, dass es sogar rechtspolitisch gewollt war, die F\u00e4lle der unentgeltlichen \u00dcbertragung von Personenunternehmen oder Anteilen hieran auf eine juristische Person nicht der Nachversteuerung nach \u00a7 34a Abs. 6 EStG zuzuf\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Im Streitfall <\/strong>hatte der Steuerpflichtige durch die Anteils\u00fcbertragung auf die Beteiligungstr\u00e4gerstiftung seinen <strong>Mitunternehmeranteil <\/strong>an der GmbH &amp; Co. KG <strong>nicht<\/strong> i.S.v. \u00a7 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG <strong>ver\u00e4u\u00dfert<\/strong>, so dass der Tatbestand des \u00a7 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AO nicht gegeben war. Es fehlte an der hierf\u00fcr erforderlichen Entgeltlichkeit. Der Steuerpflichtige hatte sich durch die \u00dcbertragung seiner Gesellschaftsbeteiligung dieser begeben, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Ebenso wenig hatte er seinen Mitunternehmeranteil aufgegeben (\u00a7 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 EStG). Unstreitig l\u00f6ste die Anteils\u00fcbertragung auf die Beteiligungstr\u00e4gerstiftung auch keine Nachversteuerung nach \u00a7 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG aus.<\/p>\n<p><strong>Hinsichtlich einer m\u00f6glichen analogen Anwendung gehen Finanzverwaltung und Teile des Schrifttums<\/strong> f\u00fcr den Fall des unentgeltlichen \u2013 im Erbwege erfolgten \u2013 \u00dcbergangs eines Einzelunternehmens auf eine gemeinn\u00fctzige GmbH von einer Nachversteuerungspflicht in analoger Anwendung des \u00a7 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG aus. Zur Begr\u00fcndung verweisen sie auf den Umstand, dass infolge des Wechsels im Besteuerungssystem von der Einkommen- zur K\u00f6rperschaftsteuer der nachversteuerungspflichtige Betrag vollst\u00e4ndig aufgel\u00f6st werden m\u00fcsse, da \u00a7 34a EStG eine Tarifvorschrift des Einkommensteuergesetzes sei, die \u00fcber \u00a7 8 Abs. 1 KStG keine Ber\u00fccksichtigung bei Kapitalgesellschaften finden k\u00f6nne<\/p>\n<p><strong>Gegen eine analoge Geltung der Nachversteuerungsregelung <\/strong>in \u00a7 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG wird eingewandt, dass aufgrund der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens vorgenommenen \u201eNachjustierung\u201c im Tatbestand des \u00a7 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG (Ausweitung auf die Einbringung in Genossenschaften und den Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft\/Genossenschaft) keine planwidrige Regelungsl\u00fccke vorliege. Ebenso soll es im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit der \u201eEinbringung\u201c eines Personenunternehmens in eine Stiftung an einer f\u00fcr die Analogie erforderliche Vergleichbarkeit der Interessenlage zwischen geregeltem und nicht geregeltem Tatbestand fehlen. Nach dieser Auffassung geht der nachversteuerungspflichtige Betrag zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Verm\u00f6gens\u00fcbertragung auf eine K\u00f6rperschaft ersatzlos unter.<\/p>\n<p><strong>Das FG folgt im Ergebnis der letztgenannten Auffassung<\/strong>. Insbesondere teilt es die im Schrifttum benannten Zweifel am \u201e\u00dcbertrag\u201c auf juristische Personen nicht. Eine Nachversteuerungspflicht st\u00fcnde insbesondere bei unentgeltlichen \u00dcbertragungen auf Stiftungen zudem im Widerspruch zum gesetzgeberischen Willen, demzufolge neben dem Ziel eines rechtsformneutralen Besteuerungsergebnisses von Unternehmen durch die Tarifanreize des \u00a7 34a EStG auch die Eigenkapitalbasis nachhaltig gest\u00e4rkt werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16\/4841, 62). Gerade durch die \u00dcbertragung der Kommanditbeteiligung auf eine Stiftung, deren Verm\u00f6gen infolge fehlender Mitgliedschaften und der in der Satzung festgehaltenen Substanzerhaltungspflichten kaum verkehrsf\u00e4hig ist, w\u00fcrde deutlich mehr als bei Einbringungen nach \u00a7 20 UmwStG und Formwechseln nach \u00a7 25 UmwStG gew\u00e4hrleistet, dass die seinerzeit thesaurierten Gewinne im Unternehmen verbleiben. Die dem Steuerpflichtigen als Rechtsvorg\u00e4nger gew\u00e4hrte Steuerprivilegierung w\u00fcrde in diesem Fall zu Recht dauerhaft perpetuiert.<\/p>\n<p>Das FG hat die <strong>Revision<\/strong> wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen. Denn es bedarf einer \u2013 bislang fehlenden \u2013 h\u00f6chstrichterlichen Entscheidung, ob die unentgeltliche \u00dcbertragung von Mitunternehmeranteilen, aus deren Gewinnzuweisungen durch den Gesellschafter die Thesaurierungsbeg\u00fcnstigung nach \u00a7 34a EStG in Anspruch genommen wurde, auf juristische Personen eine Nachversteuerung nach \u00a7 34a Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 EStG (analog) ausl\u00f6st. Die Revision wurde zwischenzeitlich eingelegt und ist unter dem Az. IV R 5\/17 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>FG M\u00fcnster v. 27.1.2017 \u2013 4 K 56\/16 F<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das FG M\u00fcnster hat mit Urteil vom 27.1.2017 (Az. 4 K 56\/16 F) entschieden, dass die unentgeltliche \u00dcbertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung keine Nachversteuerung von in der Vergangenheit nach \u00a7\u00a034a EStG beg\u00fcnstigt besteuerten thesaurierten Gewinnen ausl\u00f6st. Streitig war, ob die \u00dcbertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung einen Nachversteuerungstatbestand nach \u00a7 34a EStG ausl\u00f6st. 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