{"id":137,"date":"2017-05-14T17:49:29","date_gmt":"2017-05-14T15:49:29","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=137"},"modified":"2017-05-14T17:58:32","modified_gmt":"2017-05-14T15:58:32","slug":"wirtschaftliches-eigentum-bei-der-wertpapierleihe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2017\/05\/14\/wirtschaftliches-eigentum-bei-der-wertpapierleihe\/","title":{"rendered":"Wirtschaftliches Eigentum bei der Wertpapierleihe"},"content":{"rendered":"<p>Das FG Niedersachsen hat mit Datum v. 17.11.2016 (6 K 230\/15, <a href=\"http:\/\/www.erbschaftsteuerrecht.de\/47808.htm\">ErbStB 2017, 133<\/a>) zur Frage des wirtschaftlichen Eigentums bei der Wertpapierleihe entschieden. Demnach verbleibt das wirtschaftliche Eigentum an verliehenen Aktien ausnahmsweise beim Verleiher, wenn die zu beurteilenden Wertpapiergesch\u00e4fte nicht darauf angelegt waren, dem Entleiher im wirtschaftlichen Sinne die Ertr\u00e4ge aus den \u201everliehenen\u201c Aktien zukommen zu lassen.<\/p>\n<p>Zwischen den Beteiligten des Klageverfahrens war streitig, ob \u00a7 8b Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. auf Dividende aus geliehenen Wertpapieren anwendbar ist und ob die sog. Kompensationszahlung nach \u00a7 8b Abs. 5 Satz 2 KStG i.V.m. \u00a7 3c Abs. 1 Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) steuermindernd ber\u00fccksichtigt werden kann.<\/p>\n<p><strong>Nach den Regelungen eines Rahmenvertrages<\/strong> beabsichtigten die Vertragspartner des zu Grunde liegenden Falles Wertpapierdarlehen abzuschlie\u00dfen, wobei f\u00fcr jeden einzelnen Abschluss die Bestimmungen des Rahmenvertrages gelten sollten. Jede Vertragspartei konnte nach den Regelungen sowohl Darlehensgeber als auch Darlehensnehmer sein. Der Darlehensnehmer war zur R\u00fcckgew\u00e4hr von Wertpapieren gleicher Art, G\u00fcte und Menge verpflichtet.\u00a0 Die Parteien waren sich einig, dass mit der Lieferung der Wertpapiere das unbeschr\u00e4nkte Eigentum oder eine andere am Verwahrort \u00fcbliche gleichwertige Rechtsstellung an den Darlehenspapieren auf den Darlehensnehmer \u00fcbergeht. Nach den Regelungen des Vertrages zahlt der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber f\u00fcr jedes Wertpapierdarlehen ein Entgelt (\u201eDarlehensentgelt\u201c). Dar\u00fcber hinaus hie\u00df es im Vertrag, die w\u00e4hrend der Laufzeit des Darlehens auf die Darlehenspapiere geleisteten Zinsen, Gewinnanteile sowie sonstige Aussch\u00fcttungen st\u00fcnden dem Darlehensgeber zu.<\/p>\n<p>Den Gegenwert hatte der Darlehensnehmer mit Wertstellung zum Tag der tats\u00e4chlichen Zahlung durch den Emittenten zuz\u00fcglich des Betrags einbehaltener Steuern und Abgaben sowie Steuergutschriften an den Darlehensgeber zu zahlen (\u201eKompensationszahlung\u201c). Im Vertrag hie\u00df es weiter, dass die Kompensationszahlung bei Aktien s\u00e4mtliche Aussch\u00fcttungen wie Dividenden oder Zahlungen im Falle von Kapitalherabsetzungen umfasst.<\/p>\n<p><strong>Das FG Niedersachsen<\/strong> stellt fest, das FA habe im Ergebnis zu Recht bei der Festsetzung der K\u00f6rperschaftsteuer 2006 die Dividendenzahlungen der Kl\u00e4gerin aus den Aktien, die sie sich im Streitjahr in Ausf\u00fcllung des Rahmenvertrages geliehen hatte, nicht nach \u00a7 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens au\u00dfer Ansatz gelassen. Ferner habe das FA nach \u00a7 8b Abs. 5 Satz 1 KStG auch zu Recht 5 % der Dividendenzahlungen nicht als nichtabziehbare Betriebsausgaben steuererh\u00f6hend ber\u00fccksichtigt. Im Ergebnis sei das FA auch zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Kompensationszahlungen, die die Kl\u00e4gerin im Streitjahr geleistet hat, nicht nach \u00a7 8b Abs. 5 Satz 2 KStG als Betriebsausgaben steuermindernd ausgewirkt haben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin habe nach den besonderen Umst\u00e4nden des vorliegenden Falles kein wirtschaftliches Eigentum an den Aktien erlangt, die sie sich im Streitjahr in Ausf\u00fcllung des Rahmenvertrags geliehen hatte. Dies folge aus den Bestimmungen des Rahmenvertrages, den die Kl\u00e4gerin zur Ausf\u00fcllung ihrer Wertpapierdarlehen abgeschlossen hat, und der Art des Vollzugs (vgl. BFH v. 18.8.2015 &#8211; I R 88\/13, BFH\/NV 2016, 341).<\/p>\n<p>So seien die streitgegenst\u00e4ndlichen Wertpapiergesch\u00e4fte schon nicht darauf angelegt gewesen, der Kl\u00e4gerin in einem wirtschaftlichen Sinne die Ertr\u00e4ge aus den &#8222;verliehenen&#8220; Aktien zukommen zu lassen. Denn der Vertragspartner hatte sich diese in Gestalt der Dividendenkompensationszahlungen vollst\u00e4ndig vorbehalten. Im Rahmenvertrag hei\u00dfe es, die w\u00e4hrend der Laufzeit des Darlehens auf die Darlehenspapiere geleisteten Zinsen, Gewinnanteile sowie sonstige Aussch\u00fcttungen st\u00fcnden dem Darlehensgeber zu.<\/p>\n<p>Dabei sei zu beachten, dass die Kl\u00e4gerin auch im Streitfall zivilrechtliche Eigent\u00fcmerin der Wertpapiere geworden ist, die sie sich im Streitjahr in Ausf\u00fcllung des Rahmenvertrages\u00a0 geliehen hatte, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob sie die durch das Eigentum vermittelte Sachherrschaft \u00fcber die erworbenen Aktien tats\u00e4chlich ausge\u00fcbt hat oder aus\u00fcben wollte. Bei der Wertpapierleihe handele es sich um einen Sachdarlehensvertrag, aufgrund dessen der Verleiher verpflichtet wird, dem Entleiher das Eigentum an den Aktien zu \u00fcbertragen. Der Entleiher wiederum werde verpflichtet, nicht dieselben, sondern Papiere gleicher Art und Ausstattung nach Ablauf der Vertragslaufzeit zur\u00fcck zu \u00fcbereignen (BFH v. 16.4.2014 &#8211; I R 2\/12, BFH\/NV 2014, 1813 = <a href=\"http:\/\/www.erbschaftsteuerrecht.de\/38548.htm\">ErbStB 2014, 331<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Praxishinweis:<\/strong> Die Ertr\u00e4ge aus den &#8222;verliehenen&#8220; Wertpapieren werden regelm\u00e4\u00dfig dem Entleiher zuzurechnen sein, weil er zivilrechtlicher Eigent\u00fcmer der Wertpapiere wurde (BFH v. 18.8.2015 &#8211; I R 88\/13, BFH\/NV 2016, 341; BFH v. 16.4.2014 &#8211; I R 2\/12, BFH\/NV 2014, 1813 = <a href=\"http:\/\/www.erbschaftsteuerrecht.de\/38548.htm\">ErbStB 2014, 331<\/a>; BFH v. 17.10.2001 &#8211; I R 97\/00, BFH\/NV 2002, 240). Ausnahmsweise verbleibt das wirtschaftliche Eigentum an den verliehenen Aktien beim Verleiher, wenn die zu beurteilenden Wertpapiergesch\u00e4fte nicht darauf angelegt waren, dem Entleiher im wirtschaftlichen Sinne die Ertr\u00e4ge aus den \u201everliehenen\u201c Aktien zukommen zu lassen (Anschluss an BFH v. 18.8.2015 &#8211; I R 88\/13, BFH\/NV 2016, 341).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das FG Niedersachsen hat mit Datum v. 17.11.2016 (6 K 230\/15, ErbStB 2017, 133) zur Frage des wirtschaftlichen Eigentums bei der Wertpapierleihe entschieden. 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