{"id":145,"date":"2017-07-24T13:57:25","date_gmt":"2017-07-24T11:57:25","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=145"},"modified":"2017-07-24T13:57:25","modified_gmt":"2017-07-24T11:57:25","slug":"keine-beruecksichtigung-von-finanzierungskosten-als-nachlassverbindlichkeiten-i-r-eines-rueckerwerbs-von-der-erblasserin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2017\/07\/24\/keine-beruecksichtigung-von-finanzierungskosten-als-nachlassverbindlichkeiten-i-r-eines-rueckerwerbs-von-der-erblasserin\/","title":{"rendered":"Keine Ber\u00fccksichtigung von Finanzierungskosten als Nachlassverbindlichkeiten i.R. eines R\u00fcckerwerbs von der Erblasserin"},"content":{"rendered":"<p>Das <strong>FG Mecklenburg-Vorpommern<\/strong> (v. 26.4.2017 \u2013 3 K 233\/14) hat entschieden, dass Schulden, die der Erbe vor dem Erbanfall aufgenommen hatte, um die Anschaffungskosten des Erblassers f\u00fcr Gegenst\u00e4nde (hier: Grundst\u00fccke) zu finanzieren, die dem Erben dann mit dem Nachlass zugefallen sind, nicht bereicherungsmindernd ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Die Kl. ist Alleinerbin<\/strong> nach A, ihrer Mutter. Zur Erbmasse geh\u00f6rten u.a. drei Eigentumswohnungen. Die Erblasserin hatte die Wohnungen mit Vertrag vom 10.12.1993 erworben. F\u00fcr den Erwerb der Wohnungen stellte die Kl. ihrer Mutter 90.000\u00a0DM\/Wohnung zur Verf\u00fcgung. Die Kl. finanzierte die Betr\u00e4ge \u00fcber Darlehen. Die verbleibenden Kaufpreise zahlte die Erblasserin aus dem von ihrem Ehemann ererbten Verm\u00f6gen. Schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen der Kl. und der A \u00fcber die R\u00fcckzahlung des Geldverm\u00f6gens oder einer Beteiligung an den Zinszahlungen gab es nicht. Das <strong>FA <\/strong>erlie\u00df einen Erbschaftsteuerbescheid, mit dem es die Erbschaftsteuer (auch unter Ber\u00fccksichtigung von Vorerwerben) auf 19.932\u00a0\u20ac festsetzte.<\/p>\n<p>Mit ihrem <strong>Einspruch begehrt die Kl.<\/strong>, die Ber\u00fccksichtigung der Darlehensverbindlichkeiten i.H.v. insg. 136.464\u00a0\u20ac als Nachverbindlichkeiten. Sie habe ihre Mutter A im Falle eines zeitlich fr\u00fcheren Todes finanziell absichern wollen. Das FA hat den<strong> Einspruch <\/strong>als <strong>unbegr\u00fcndet <\/strong>zur\u00fcckgewiesen. Die gg\u00fc. der Bank bestehende Darlehensverbindlichkeit gr\u00fcnde nicht auf einem Schuldverh\u00e4ltnis zwischen der A und der Bank und r\u00fchre auch nicht anderweitig von der Erblasserin her, so dass die Voraussetzungen des \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG nicht vorliegen w\u00fcrden. Auch die Voraussetzungen des \u00a7 10 Abs. 3 ErbStG w\u00fcrden nicht vorliegen, denn Anspr\u00fcche zwischen der Kl. und A h\u00e4tten nicht bestanden.<\/p>\n<p><strong>Hiergegen macht die Kl.<\/strong> <strong>geltend<\/strong>, dass ihr aufgrund der Schuldentragung ein Anspruch gegen A nach \u00a7 812 BGB zugestanden habe. Dieser <strong>Bereicherungsanspruch<\/strong> sei nach \u00a7 10 Abs.\u00a03 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>Das FG entschied<\/strong>, dass die Aufwendungen der Kl. <strong>nicht als Nachlassverbindlichkeiten zu ber\u00fccksichtigen<\/strong> sind. Nach <strong>\u00a7 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG<\/strong> seien vom Erblasser herr\u00fchrende Schulden als Nachlassverbindlichkeiten abzugsf\u00e4hig. Die Kl. habe keine Schulden oder Verpflichtungen \u00fcbernommen, die von der Erblasserin \u201eherr\u00fchren\u201c. Die Erblasserin sei weder gg\u00fc. der Bank Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrag eingegangen, noch habe sie sich gg\u00fc. der Kl. verpflichtet, dieser die aufgewendeten Zinsen und Tilgungsbeitr\u00e4ge zu erstatten. Die Kl. habe selbst vorgetragen, dass eine solche Erstattung nie geplant war, weil die Erblasserin auf Kosten der Kl. abgesichert werden sollte.<\/p>\n<p><strong>Im Ergebnis habe die Kl. der Erblasserin die Wohnungen mittelbar geschenkt<\/strong>, was der Beklagte zu Recht zur Grundlage des weiteren Besteuerungsverfahrens gemacht haben d\u00fcrfte. Der Rechtsgrund der Schenkung schlie\u00dft aber einen Anspruch der Kl. wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach \u00a7\u00a7\u00a0812 ff. BGB aus.<\/p>\n<p>Der R\u00fcckfall der Schenkung an die Kl. ist auch nicht nach <strong>\u00a7 13 Abs.\u00a010 ErbStG<\/strong> steuerfrei, denn durch diese Regelung soll nur der<strong> R\u00fcckfall i.R. eines fehlgeschlagenen Generationen\u00fcberganges <\/strong>privilegiert sein. Nach dieser Vorschrift bleiben Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde steuerfrei, die Eltern oder Voreltern ihren Abk\u00f6mmlingen durch Schenkung zugewandt hatten und an diese Personen von Todes wegen zur\u00fcckfallen. Eine w\u00f6rtliche Anwendung dieser Vorschrift scheidet im Streitfall aus. Der Senat sah auch<strong> keinen Anlass f\u00fcr eine wortlaut\u00fcbergreifende Interpretation des Gesetzes<\/strong>, insb. l\u00e4gen die Voraussetzungen f\u00fcr eine analoge Anwendung auf den Streitfall nicht vor, denn es fehle an einer planwidrigen Regelungsl\u00fccke.<\/p>\n<p><strong>In diesem Zusammenhang kann auf ein Urteil des BFH <\/strong>(BFH v. 1.7.2008 \u2013 II R 38\/07, BStBl.\u00a0II 2008, 876 = ErbStB 2008, 323 m. Komm. <em>Halaczinsky<\/em>) <strong>hingewiesen werden<\/strong>, in dem es um<strong> Bauma\u00dfnahmen in Erwartung der Erbschaft <\/strong>ging. Hier kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass sich die erbschaftsteuerliche Bereicherung eines Nacherben hinsichtlich eines nachlasszugeh\u00f6rigen Grundst\u00fccks um den Betrag mindert, um den die von ihm in Erwartung der Nacherbfolge durchgef\u00fchrten Bauma\u00dfnahmen den Grundbesitzwert erh\u00f6ht haben, wobei die einschl\u00e4gige Wertminderung durch das Festsetzungs-FA erfolgen soll. Diese Rspr. soll nach Auffassung des FG Hessen (FG Hessen v. 18.5.2009 \u2013 1 K 1366\/07) auch f\u00fcr sonstige Erwerbe von Todes wegen gelten.<\/p>\n<p><strong>Diese Rechtsprechung ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar<\/strong>, denn sie betrifft nicht die Minderung der erbschaftsteuerlichen Bereicherung um die Summe der f\u00fcr die aufgewendeten Bauma\u00dfnahmen aufgewendeten Betr\u00e4ge, sondern vielmehr um die Betr\u00e4ge, um welche die <strong>Grundbesitzwerte<\/strong> im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer <strong>ohne die Durchf\u00fchrung der in Rede stehenden Bauma\u00dfnahmen niedriger gewesen w\u00e4ren<\/strong> (hypothetische Grundbesitzwerte \u2013 vgl. <em>D\u00f6tsch<\/em>, Anm. zu BFH v. 1.7.2008, jurisPR-SteuerR 40\/2008 Anm. 4). Da die von der Kl\u00e4gerin vor dem Erbanfall aufgenommenen Kredite und aufgewendeten Zinsen nicht zu einer Wertver\u00e4nderung der Grundst\u00fccke gef\u00fchrt haben, k\u00f6nnen sie nicht bereicherungsmindernd ber\u00fccksichtigt werden. Gegen die Entscheidung wurde <strong>Revision<\/strong> eingelegt (Az. des BFH: II R 27\/17).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das FG Mecklenburg-Vorpommern (v. 26.4.2017 \u2013 3 K 233\/14) hat entschieden, dass Schulden, die der Erbe vor dem Erbanfall aufgenommen hatte, um die Anschaffungskosten des Erblassers f\u00fcr Gegenst\u00e4nde (hier: Grundst\u00fccke) zu finanzieren, die dem Erben dann mit dem Nachlass zugefallen sind, nicht bereicherungsmindernd ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Die Kl. ist Alleinerbin nach A, ihrer Mutter. 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