{"id":148,"date":"2017-09-27T14:58:55","date_gmt":"2017-09-27T12:58:55","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=148"},"modified":"2017-09-27T14:58:55","modified_gmt":"2017-09-27T12:58:55","slug":"sonderausgabenabzug-einer-versorgungsrente-bei-fortbestehender-geschaeftsfuehrerstellung-des-vermoegensuebergebers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2017\/09\/27\/sonderausgabenabzug-einer-versorgungsrente-bei-fortbestehender-geschaeftsfuehrerstellung-des-vermoegensuebergebers\/","title":{"rendered":"Sonderausgabenabzug einer Versorgungsrente bei fortbestehender Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung des Verm\u00f6gens\u00fcbergebers"},"content":{"rendered":"<p><strong>Der BFH hatte die Frage zu entscheiden<\/strong>, ob Versorgungsrenten nur dann als Sonderausgaben nach \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01a Satz\u00a02 lit.\u00a0c EStG i.d.F. des Veranlagungszeitraums 2013 abziehbar sind, wenn der \u00dcbergeber nach der \u00dcbertragung der Anteile an einer GmbH nicht mehr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Gesellschaft ist.<\/p>\n<p>Mit notariellem Vertrag vom 17.12.2012 hatte der Vater des Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers (V), der bis dahin alleiniger Gesellschafter einer GmbH war, seinen Gesch\u00e4ftsanteil an dieser im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dem Kl\u00e4ger \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wurde zum alleinvertretungsberechtigten und von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7\u00a0181 BGB befreiten weiteren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH bestellt. <strong>Nach den vertraglichen Regelungen blieb V weiterhin Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH<\/strong>. Seine Abberufung ohne eigene Zustimmung berechtigte V nach den Regelungen des \u00dcbergabevertrags zum Widerruf der Anteils\u00fcbertragung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verpflichtete sich zur Zahlung einer <strong>indexgebundenen Versorgungsrente<\/strong> an die Eltern ab dem 1.1.2013 bis zum Tode des L\u00e4ngstlebenden. In ihrer Einkommensteuer-Erkl\u00e4rung 2013 machten die Kl\u00e4ger die Zahlungen an die Eltern des Kl\u00e4gers als Versorgungsleistungen i.R. der Sonderausgaben geltend. Das FA lehnte deren Ber\u00fccksichtigung ab. Versorgungsleistungen in Zusammenhang mit der \u00dcbertragung eines GmbH-Anteils seien nur abziehbar, wenn der \u00dcbergeber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit vollst\u00e4ndig und ausnahmslos eingestellt habe. Diese Voraussetzung liege im Streitfall nicht vor.<\/p>\n<p>Das <strong>FG M\u00fcnster wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab <\/strong>(FG M\u00fcnster v. 31.8.2016 \u2013 12 K 3245\/15 E, EFG 2016, 1943). Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe sich bei der Auslegung von \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01a Satz\u00a02 lit.\u00a0c EStG der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen, wonach der Verm\u00f6gens\u00fcbergeber seine T\u00e4tigkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vollst\u00e4ndig aufgeben m\u00fcsse (vgl. BMF v. 11.3.2010 \u2013 IV C 3 S 2221\/09\/10004, BStBl.\u00a0I 2010, 227).<\/p>\n<p>Nach <strong>Auffassung des BFH <\/strong>(Urteil des BFH v. 20.3.2017 \u2013 X R 35\/16) <strong>ist die Revision unbegr\u00fcndet<\/strong> und war daher nach \u00a7\u00a0126 Abs. 2 FGO zur\u00fcckzuweisen. Zu Recht habe das FG den Kl\u00e4gern den Sonderausgabenabzug der an die Eltern gezahlten Versorgungsrente als Versorgungsleistungen verwehrt. Im Streitfall habe V zwar seinen 100 % Anteil an der GmbH auf den Kl\u00e4ger \u00fcbertragen. Auch sei V vor der Verm\u00f6gens\u00fcbertragung Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH gewesen und der Kl\u00e4ger sei danach deren alleinvertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer geworden. V sei jedoch nach den Regelungen des \u00dcberlassungsvertrags weiterhin Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer geblieben. Zudem berechtige ihn seine Abberufung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zum Widerruf der Anteils\u00fcbertragung. Deshalb l\u00e4gen die <strong>Voraussetzungen f\u00fcr einen Sonderausgabenabzug nach \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01a Satz\u00a02 lit.\u00a0c EStG <\/strong>nicht vor.<\/p>\n<p>Auch <strong>Sinn und Zweck der Vorschrift<\/strong> gebieten nach Auffassung des BFH eine wortlaut-getreue Auslegung. Nur wenn der Verm\u00f6gens\u00fcbergeber nach der \u00dcbertragung von GmbH-Anteilen nicht mehr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Gesellschaft ist, gibt er die einem Einzelunternehmer oder einem Mitunternehmer an einer Personengesellschaft vergleichbare \u201egewerbliche\u201c T\u00e4tigkeit auf. W\u00e4re \u2013 wie die Kl\u00e4ger meinen \u2013 die \u00dcbertragung von GmbH-Anteilen auch dann nach \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01a Satz\u00a02 lit.\u00a0c EStG beg\u00fcnstigt, wenn der \u00dcbergeber weiterhin Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Gesellschaft bliebe, w\u00fcrde das Rechtsinstitut der Verm\u00f6gens\u00fcbergabe gegen Versorgungsleistungen gegen den ausdr\u00fccklichen Willen des Gesetzgebers insoweit nicht auf seinen Kernbereich zur\u00fcckgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die dem Streitfall zu Grunde liegende Regelung in \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01a Satz\u00a02 lit.\u00a0c EStG i.d.F. des Veranlagungszeitraums 2013 ist <strong>im aktuellen Recht inhaltsgleich<\/strong> in \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01a Nr.\u00a02 Satz\u00a02 lit.\u00a0c EStG angesiedelt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BFH hatte die Frage zu entscheiden, ob Versorgungsrenten nur dann als Sonderausgaben nach \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01a Satz\u00a02 lit.\u00a0c EStG i.d.F. des Veranlagungszeitraums 2013 abziehbar sind, wenn der \u00dcbergeber nach der \u00dcbertragung der Anteile an einer GmbH nicht mehr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Gesellschaft ist. 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