{"id":155,"date":"2018-02-05T17:45:34","date_gmt":"2018-02-05T16:45:34","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=155"},"modified":"2018-02-05T17:45:34","modified_gmt":"2018-02-05T16:45:34","slug":"besteuerung-vorheriger-erwerbe-gemaess-dem-erbstg-2009-nach-dem-30-6-2016","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2018\/02\/05\/besteuerung-vorheriger-erwerbe-gemaess-dem-erbstg-2009-nach-dem-30-6-2016\/","title":{"rendered":"Besteuerung vorheriger Erwerbe gem\u00e4\u00df dem ErbStG 2009 nach dem 30.6.2016"},"content":{"rendered":"<p>Das Finanzgericht Hamburg hat mit Entscheidung vom 28.4.2017 \u2013 3\u00a0K\u00a0293\/16 \u2013 entschieden, dass Erwerbe vor dem 30.6.2016 nach diesem Datum gem\u00e4\u00df dem ErbStG 2009 besteuert werden. F\u00fcr diese Erwerbe komme es weder auf eine isolierende Auslegung der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts noch auf eine R\u00fcckwirkung des ErbStG 2016 an.<\/p>\n<p><strong>Streitig war<\/strong> die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des sich auf einen Erbfall in 2013 beziehenden Erbschaftsteuerbescheids vom 19.7.2016, also nach Ablauf der Weitergeltungsordnung aus dem ErbStG-Urteil des BVerfG vom 17.12.2014 (1 BvL 21\/12, BStBl.\u00a0II 20015 50, s.a. <em>M.\u00a0S\u00f6ffing\/Thonemann-Micker<\/em>, ErbStB 2015, 40; <em>K\u00f6niger\/M\u00fchlhaus<\/em>, ErbStB 2015, 71; <em>Guerra\/M\u00fchlhaus<\/em>, ErbStB 2016, 230).<\/p>\n<p>Dem Urteil lag vereinfacht folgende Chronologie zugrunde:<\/p>\n<ul>\n<li>2013 Erbfall mit zwei Immobilien<\/li>\n<li>8\/2014 Erlass Grundbesitzwertbescheide (GBW), Anfechtung mit Einspruch<\/li>\n<li><em>17.12.2014 BVerfG-Urteil zum ErbStG mit Weitergeltungsanordnung bis 30.6.2016<\/em><\/li>\n<li>28.7.2015 Erlass des streitgegenst\u00e4ndlichen Erbschaftsteuerbescheids, Anfechtung mit Einspruch<\/li>\n<li>1\/2016 \u00c4nderung der GBW-Bescheide auf Grund Einspruchs<\/li>\n<li><em>30.6.2016 Ablauf Weitergeltungsanordnung BVerfG<\/em><\/li>\n<li>19.7.2016 \u00c4nderung Erbschaftsteuerbescheid nach \u00a7\u00a0175 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 AO wegen ge\u00e4nderter GBW-Bescheide<\/li>\n<li><em>4.11.2016 Inkrafttreten des ErbStG 2016<\/em><\/li>\n<li>10.11.2016 ablehnende Einspruchsentscheidung<\/li>\n<li>13.12.2016 Klageerhebung<\/li>\n<\/ul>\n<p>In seiner Klagebegr\u00fcndung macht der Kl\u00e4ger im Wesentlichen geltend, dass die <strong>Frist der Weitergeltungsanordnung bei Erlass des \u00c4nderungsbescheides<\/strong> am 19.7.2016 <strong>\u00fcberschritten<\/strong> war. W\u00fcrde das toleriert werden, k\u00f6nnte ein verfassungswidriges Gesetz zeitlich unbegrenzt fortgelten. Die Weitergeltungsanordnung selber sei <strong>verfassungswidrig<\/strong>, weil ein Haushaltsnotstand wegen des geringen Steueraufkommens der ErbSt im Verh\u00e4ltnis zum Gesamtsteueraufkommen ausgeschlossen sei. Im \u00dcbrigen hatte der Fiskus ausreichend Zeit, sich auf die Verfassungswidrigkeit des ErbStG einzustellen. Dar\u00fcber hinaus sei der Grundrechtsschutz des B\u00fcrgers h\u00f6her zu bewerten als die Haushaltsinteressen des Staates.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt dar\u00fcber hinaus die <strong>Verfassungswidrigkeit des \u00a7\u00a031 BVerfGG<\/strong>, weil mit dieser einfachgesetzlichen Vorschrift der Grundsatz der <strong>Gewaltenteilung<\/strong> des Art.\u00a020 Abs.\u00a03 GG ausgehebelt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem seien sowohl das ErbStG 2009 als auch das ErbStG 2016 weiterhin verfassungswidrig, weil <strong>Grundbesitz<\/strong> gegen\u00fcber Betriebsverm\u00f6gen immer noch benachteiligt sei, obwohl beide Verm\u00f6gensarten einer gleich hohen Sozialbindung unterl\u00e4gen.<\/p>\n<p>Das ErbStG 2016 sei dar\u00fcber hinaus verfassungswidrig, weil es erstens eine <strong>unzul\u00e4ssige R\u00fcckwirkung<\/strong> auf den 1.7.2016 enthalte, zweitens die <strong>Verschonungsneuregelungen<\/strong> f\u00fcr das Betriebsverm\u00f6gen undurchf\u00fchrbar kompliziert seien und sie dadurch einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Steuervollzug ausl\u00f6sen w\u00fcrden und drittens der <strong>Kapitalisierungsfaktor<\/strong> von 13,75 f\u00fcr die Bewertung von Betriebsverm\u00f6gen willk\u00fcrlich sei.<\/p>\n<p><strong>Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen<\/strong>. Es begr\u00fcndet seine Entscheidung damit, dass die Weitergeltungsanordnung nur so verstanden werden kann, dass auf alle innerhalb der Frist verwirklichten Erwerbsvorgange abzustellen ist und nicht auf deren endg\u00fcltige Steuerfestsetzung.<\/p>\n<p>An die <strong>Weitergeltungsanordnung<\/strong> im ErbStG-Urteil des Bundesverfassungsgerichts sieht sich das Finanzgericht nach \u00a7\u00a031 BVerfGG gebunden. Es erkennt auch <strong>keine M\u00f6glichkeit einer Richtervorlage<\/strong> der vom Bundesverfassungsgericht selbst getroffenen Weitergeltungsanordnung an das Bundesverfassungsgericht gem\u00e4\u00df Art.\u00a0100 Abs.\u00a01 GG, weil die Weitergeltungsanordnung lediglich gesetzes\u00e4hnlich sei und somit nicht der Normenkontrolle von Gesetzen unterl\u00e4ge.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht ist au\u00dferdem der Auffassung, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine erneute Vorlage des ErbStG 2009 an das Bundesverfassungsgericht nicht vorliegen, weil es daf\u00fcr zu wesentlichen tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Ver\u00e4nderungen seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \u2013 also dem 17.12.2014 \u2013 gekommen sein m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Einen <strong>Versto\u00df gegen das R\u00fcckwirkungsverbot<\/strong> des ErbStG 2016 <strong>verneint<\/strong> das Finanzgericht im Streitfall, weil der Erbfall vor Ablauf der Weitergeltungsanordnung eingetreten ist. Mangels R\u00fcckwirkung kommt eine Vorlage des ErbStG 2016 an das Bundesverfassungsgericht ebenfalls nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Die Entscheidung ist zu einem Sachverhalt ergangen, in dem der <strong>Erstbescheid<\/strong> (vom 27.7.2015) <strong>innerhalb der Weitergeltungsanordnung ergangen<\/strong> ist. Nach Ablauf dieser Frist ist nur ein \u00c4nderungsbescheid ergangen. Wie ein Sachverhalt zu entscheiden w\u00e4re, in dem ein Erstbescheid zwischen dem 1.7. und dem 3.11.2016 (Inkrafttreten des ErbStG 2016) erlassen wird, hatte das Gericht nicht zu entscheiden. Es ist zu erwarten, dass derartige F\u00e4lle ebenfalls vor die Gerichte getragen werden. Sollte in Ihrer Praxis ein solcher Fall vorliegen, finden Sie in diesem Urteil im Kl\u00e4gervortrag \u00fcber mehr als zwei Seiten Hinweise auf eine Klagebegr\u00fcndung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat inzwischen Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Diese ist beim BFH unter dem Az.: <strong>II B 108\/17<\/strong> anh\u00e4ngig. Es bleibt somit abzuwarten, ob sich der BFH zur Frage der Anwendbarkeit des ErbStG 2009 \u00e4u\u00dfern wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Finanzgericht Hamburg hat mit Entscheidung vom 28.4.2017 \u2013 3\u00a0K\u00a0293\/16 \u2013 entschieden, dass Erwerbe vor dem 30.6.2016 nach diesem Datum gem\u00e4\u00df dem ErbStG 2009 besteuert werden. F\u00fcr diese Erwerbe komme es weder auf eine isolierende Auslegung der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts noch auf eine R\u00fcckwirkung des ErbStG 2016 an. 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