{"id":159,"date":"2018-04-20T15:52:54","date_gmt":"2018-04-20T13:52:54","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=159"},"modified":"2018-04-20T15:52:54","modified_gmt":"2018-04-20T13:52:54","slug":"vergleichswertverfahren-ableitung-von-vergleichspreisen-des-gutachterausschusses","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2018\/04\/20\/vergleichswertverfahren-ableitung-von-vergleichspreisen-des-gutachterausschusses\/","title":{"rendered":"Vergleichswertverfahren: Ableitung von Vergleichspreisen des Gutachterausschusses"},"content":{"rendered":"<p>Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 7.12.2017 entschieden, dass das FA nicht befugt ist, die ihm vom Gutachterausschuss f\u00fcr Grundst\u00fcckswerte f\u00fcr einen Stichtag mitgeteilten Vergleichspreise f\u00fcr einen anderen Stichtag zu verwerten. Das gilt auch, wenn die Abweichung nur einen Tag betr\u00e4gt.<\/p>\n<p><strong>Im Streitfall erhielt die Kl\u00e4gerin mit notariellem \u00dcbergabevertrag vom 26.2.2009 <\/strong>von ihrer Tochter unentgeltlich <strong>einen halben Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung<\/strong> (ETW) i.R. einer Erbauseinandersetzung. Der Senat hatte mit Urteil vom 11.4.2014 \u2013 1 K 107\/11, EFG 2014, 1364 = ErbStB 2014, 182 m. Komm. <em>Heinrichshofen<\/em>, den Bescheid und die Einspruchsentscheidung mit der Begr\u00fcndung aufgehoben, das FA habe die Vorgaben der \u00a7\u00a7\u00a0182, 183 BewG nicht beachtet, die im Streitfall grunds\u00e4tzlich die Anwendung des Vergleichswertverfahrens vorsehen. Die Vorgehensweise des FA, den Wert anhand des auf der Website der Gutachteraussch\u00fcsse f\u00fcr Grundst\u00fcckswerte angebotenen Immobilienpreiskalkulators zu ermitteln, habe keine gesetzliche Grundlage.<\/p>\n<p>Das <strong>FA bat daraufhin den zust\u00e4ndigen Gutachterausschuss<\/strong> f\u00fcr Grundst\u00fcckswerte (GAA), die Preise von Vergleichsgrundst\u00fccken f\u00fcr das n\u00e4her beschriebene Grundst\u00fcck auf den <strong>Bewertungsstichtag 27.2.2009<\/strong> mitzuteilen. Der GAA entschied am 10.12.2014, es seien f\u00fcr den Wertermittlungs- und Qualit\u00e4tsstichtag 27.2.2009 13 Vergleichspreise zwischen 179.000\u00a0\u20ac und 247.000\u00a0\u20ac vorhanden und teilte dies dem FA mit. Das FA stellte mit Bescheid vom 17.2.2015 den Grundst\u00fcckswert entspr. R\u00a0B 183 Abs.\u00a02 Satz\u00a05 ErbStH 2012 mit dem Durchschnittswert der Vergleichspreise i.H.v. 214.692\u00a0\u20ac fest, wovon 107.346\u00a0\u20ac auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen worden seien. Die Feststellung erfolgte auf den <strong>Besteuerungszeitpunkt 26.2.2009<\/strong>.<\/p>\n<p><strong>Die Klage ist begr\u00fcndet:<\/strong> Der streitige Bescheid entspreche nicht den Anforderungen des \u00a7\u00a0183 Abs.\u00a01 BewG. Nach \u00a7\u00a0182 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 BewG sei Wohnungseigentum grunds\u00e4tzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. <strong>Das FA hat diese Vorgaben nicht beachtet<\/strong>. Es hat den GAA nicht gebeten, Vergleichspreise oder -faktoren auf den <strong>26.2.2009<\/strong>, den Bewertungsstichtag des Feststellungsbescheids, mitzuteilen. Aufgrund der unterbliebenen Anfrage hat der GAA auch nicht erkl\u00e4rt, auf diesen Stichtag existierten keine Vergleichspreise oder \u2011faktoren. Das FA hat zwar den GAA um die Mitteilung von Vergleichspreisen gebeten, allerdings auf den Stichtag <strong>27.2.2009<\/strong>.<\/p>\n<p><strong>Zutreffender Bewertungsstichtag?:<\/strong> Bei dem 26.2.2009 d\u00fcrfte es sich zwar um den materiell-rechtlich zutreffenden Bewertungsstichtag handeln, wie sich aus dem Senatsurteil vom 11.4.2014 ergibt. Der Zeitpunkt der Steuerentstehung geh\u00f6rt auch nicht zu den Besteuerungsgrundlagen, \u00fcber die in den Bescheiden zur gesonderten Feststellung der Grundbesitzwerte verbindlich zu entscheiden ist. Gleichwohl handelt es sich bei der Angabe des Zeitpunkts, auf den die Bewertung vorgenommen worden ist, um ein zwingendes materielles Erfordernis, der den Grundst\u00fcckswertbescheid in materiell-rechtlicher Hinsicht kennzeichnet und individualisiert (vgl. BFH v. 27.1.2006 \u2013 II B 6\/05, BFH\/NV 2006, 908). Grundbesitzwerte werden unter Ber\u00fccksichtigung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse und der Wertverh\u00e4ltnisse \u201ezum Bewertungsstichtag\u201c festgestellt (\u00a7\u00a0157 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BewG).<\/p>\n<p>Es war<strong> nicht entscheidungserheblich<\/strong>, dass sich der vom GAA zugrunde gelegte Stichtag und der Stichtag laut Bescheid nur um einen Tag unterscheiden. Auf die Wahrscheinlichkeit, dass eine Anfrage beim GAA auf den 26.2.2009 zu anderen als den auf den 27.2.2009 mitgeteilten Ergebnissen f\u00fchren wird, kommt es nach Auffassung des FG nicht an. Mit der in \u00a7\u00a0183 Abs.\u00a01 und 2 BewG vorgenommenen <strong>Zust\u00e4ndigkeitsverteilung<\/strong> w\u00e4re es unvereinbar, wenn Finanzbeh\u00f6rde oder FA entscheiden d\u00fcrften, vom GAA auf einen bestimmten Stichtag mitgeteilte Vergleichspreise oder \u2011faktoren seien auch auf einen anderen Stichtag ma\u00dfgeblich. Der Gesetzgeber habe die Ermittlung von Vergleichspreisen und -faktoren explizit den Gutachteraussch\u00fcssen aufgegeben, da diesen aufgrund ihrer besonderen Sach- und Fachkenntnis und ihrer gr\u00f6\u00dferen Ortsn\u00e4he sowie der in hohem Ma\u00dfe von Beurteilungs- und Ermessenserw\u00e4gungen abh\u00e4ngigen Wertfindung eine vorgreifliche Kompetenz bei der Feststellung von Vergleichspreisen und -faktoren zukommt. Eine fachliche \u00dcberpr\u00fcfung durch \u2013 mit geringerer Sachkunde ausgestattete \u2013 Gerichte w\u00fcrde dem widersprechen.<\/p>\n<p><strong>Mit diesem Rechtsgedanken habe der BFH auch entschieden,<\/strong> dass die von den Gutachteraussch\u00fcssen nach \u00a7\u00a0145 Abs.\u00a03 Satz\u00a02 BewG ermittelten und den FA mitgeteilten Bodenrichtwerte f\u00fcr die Beteiligten im Steuerrechtsverh\u00e4ltnis verbindlich und einer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung regelm\u00e4\u00dfig nicht zug\u00e4nglich sind (vgl. BFH v. 11.5.2005 \u2013 II R 21\/02, BFHE 210, 48 = BStBl.\u00a0II 2005, 686; BFH v. 26.4.2006 \u2013 II R 58\/04, BStBl.\u00a0II 2006, 793 = ErbStB 2006, 248 m. Komm. <em>Halaczinsky<\/em>, und BFH v. 16.12.2009 \u2013 II R 15\/09, BFH\/NV 2010, 1085; FG Niedersachsen v. 17.9.2015 \u2013 1 K 147\/12, EFG 2016, 185 = ErbStB 2016, 76 m. Komm. <em>G\u00fcnther<\/em> \u2013 zu Vergleichspreisen).<\/p>\n<p>Die zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.<\/p>\n<p>FG Niedersachsen v. 7.12.2017 \u2013 1 K 219\/15, ErbStB 2018, 138<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 7.12.2017 entschieden, dass das FA nicht befugt ist, die ihm vom Gutachterausschuss f\u00fcr Grundst\u00fcckswerte f\u00fcr einen Stichtag mitgeteilten Vergleichspreise f\u00fcr einen anderen Stichtag zu verwerten. Das gilt auch, wenn die Abweichung nur einen Tag betr\u00e4gt. 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