{"id":167,"date":"2018-06-04T16:09:57","date_gmt":"2018-06-04T14:09:57","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=167"},"modified":"2018-06-04T16:09:57","modified_gmt":"2018-06-04T14:09:57","slug":"mittelbare-grundstuecksschenkung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2018\/06\/04\/mittelbare-grundstuecksschenkung\/","title":{"rendered":"Mittelbare Grundst\u00fccksschenkung"},"content":{"rendered":"<p>Das FG M\u00fcnchen hat entschieden, dass eine mittelbare Grundst\u00fccksschenkung, bei der der Schenker die Kosten sowohl des Erwerbs des bebauten Grundst\u00fccks als auch des anschlie\u00dfenden Um- oder Neubaus tr\u00e4gt, erst mit Abschluss der Bauma\u00dfnahmen vollst\u00e4ndig vollzogen ist.<\/p>\n<p>Das FG M\u00fcnchen hatte \u00fcber folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Kl\u00e4gerin und ihr Ehemann erwarben mit Kaufvertrag vom 23.12.2011 f\u00fcr 5,7\u00a0Mio.\u00a0\u20ac ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundst\u00fcck. Sie beabsichtigten, das Haus umfangreich zu sanieren und auf dem Grundst\u00fcck einen zus\u00e4tzlichen Neubau zu errichten. Nach Abschluss der Bauma\u00dfnahmen sollte das Grundst\u00fcck von den Eheleuten mit ihren beiden Kindern sowie den Eltern der Kl\u00e4gerin zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Nachdem in dem Geb\u00e4ude eine Asbestbelastung festgestellt wurde, entschieden sich Eheleute, das Geb\u00e4ude abzurei\u00dfen und planten einen kompletten Neubau. Dieser verz\u00f6gerte sich aus nicht von den Kl\u00e4gern zu vertretenden Gr\u00fcnden, so dass Fertigstellung und Einzug erst in 2015 erfolgen konnten.<\/p>\n<p>Die finanziellen Mittel f\u00fcr den Grundst\u00fcckskauf und die Bauma\u00dfnahmen stammten alleine vom Ehemann und aus von ihm aufgenommenen Krediten. In ihrer Schenkungsteuererkl\u00e4rung erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin die Schenkung eines h\u00e4lftigen Miteigentumsanteils an dem bebauten Grundst\u00fcck i.H.v. 2,85\u00a0Mio.\u00a0\u20ac und beantragte die Steuerbefreiung f\u00fcr ein Familienheim nach \u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04a ErbStG.<\/p>\n<p><strong>Das FA<\/strong> lehnte die Gew\u00e4hrung der Steuerbefreiung mit der Begr\u00fcndung ab, das die Voraussetzungen einer Selbstnutzung der Immobilie als Familienheim zum Zeitpunkt der Steuerentstehung am 23.12.2011 nicht vorl\u00e4gen.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren <strong>hat das FG der Klage<\/strong> <strong>stattgegeben<\/strong>. Es kommt zu dem Ergebnis, dass der <strong>Bescheid aufzuheben<\/strong> war, weil die Steuer nicht mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages am 23.12.2011, sondern <strong>erst mit Fertigstellung des Neubaus in 2015<\/strong> entstanden sei. Erst in diesem Zeitpunkt stehen die gesamten Baukosten und damit die H\u00f6he des Erwerbs fest. \u00dcber die Frage, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung nach \u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04a ErbStG vorliegen, hatte das Gericht deshalb nicht zu entscheiden.<\/p>\n<p>Das FG stellt die <strong>unterschiedlichen Zeitpunkte f\u00fcr die Steuerentstehung bei einer mittelbaren Grundst\u00fccksschenkung<\/strong> anhand der BFH-Rspr. dar:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Erwerb eines Grundst\u00fccks:<\/strong> Erkl\u00e4rung Auflassung und Eintragungsbewilligung;<\/li>\n<li><strong>Neubau oder Umbau:<\/strong> Zeitpunkt der Fertigstellung der Bauma\u00dfnahme;<\/li>\n<li><strong>Saniertes und renoviertes Geb\u00e4ude:<\/strong> Zeitpunkt des Abschlusses der Sanierungs- und Renovierungsarbeiten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze entsprechen auch der Auffassung der Finanzverwaltung in R E 9.1 Abs.\u00a02 ErbStR.<\/p>\n<p>Der <strong>Wechsel <\/strong>von <strong>der Renovierungsabsicht<\/strong> zur Absicht, ein Geb\u00e4ude abzurei\u00dfen und ein neues Geb\u00e4ude zu errichten, \u00e4ndere nichts daran, dass die Steuer erst mit Abschluss der Bauma\u00dfnahmen entsteht. Der relativ <strong>lange Zeitraum von etwa vier Jahren vom Erwerb des Grundst\u00fccks bis zur Fertigstellung<\/strong> l\u00e4sst nach Auffassung des Gerichts die Grunds\u00e4tze einer mittelbaren Grundst\u00fccksschenkung \u00fcber einen Neubau nicht entfallen, sofern die Beteiligten die Absicht, das erworbene Grundst\u00fcck mit einem Neubau zu versehen nicht zwischenzeitlich aufgeben.<\/p>\n<p>Der sp\u00e4tere Entstehungszeitpunkt der Steuer hat f\u00fcr den Steuerpflichtigen Vor- und Nachteile:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Nachteilhaft ist<\/strong>, dass nicht der niedrigere Grundst\u00fcckswert im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages, sondern der h\u00f6here Wert des Neubaus als Bemessungsgrundlage anzusetzen ist. Sollten die Voraussetzungen f\u00fcr ein Familienheim vorliegen, spielt dieser Nachteil wegen der voll umf\u00e4nglichen Steuerbefreiung jedoch keine Rolle.<\/li>\n<li><strong>Vorteilhaftig<\/strong> wirkt sich der sp\u00e4tere Entstehungszeitpunkt der Steuer auf die Zehn-Jahres-Frist f\u00fcr Vorschenkungen aus, wodurch der pers\u00f6nliche Freibetrag m\u00f6glicherweise ganz oder teilweise wieder auflebt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>FG M\u00fcnchen v. 21.2.2018 \u2013 4 K 1464\/15, NZB eingelegt, Az. d. BFH: II B 27\/18<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das FG M\u00fcnchen hat entschieden, dass eine mittelbare Grundst\u00fccksschenkung, bei der der Schenker die Kosten sowohl des Erwerbs des bebauten Grundst\u00fccks als auch des anschlie\u00dfenden Um- oder Neubaus tr\u00e4gt, erst mit Abschluss der Bauma\u00dfnahmen vollst\u00e4ndig vollzogen ist. 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