{"id":177,"date":"2018-07-11T13:56:16","date_gmt":"2018-07-11T11:56:16","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=177"},"modified":"2018-07-11T13:56:16","modified_gmt":"2018-07-11T11:56:16","slug":"vermoegensuebergabe-gegen-versorgungsleistungen-ausreichende-ertragsfaehigkeit-des-uebergebenen-vermoegens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2018\/07\/11\/vermoegensuebergabe-gegen-versorgungsleistungen-ausreichende-ertragsfaehigkeit-des-uebergebenen-vermoegens\/","title":{"rendered":"Verm\u00f6gens\u00fcbergabe gegen Versorgungsleistungen \u2013 Ausreichende Ertragsf\u00e4higkeit des \u00fcbergebenen Verm\u00f6gens"},"content":{"rendered":"<p>Im Fall des FG Niedersachsen (v. 27.9.2017 \u2013 3 K 318\/15) war im zweiten Rechtszug der <strong>Abzug von Altenteilsleistungen als Sonderausgaben<\/strong> streitig. Der vom Steuerpflichtigen \u00fcbernommene landwirtschaftliche Betrieb hatte im Jahr der Verm\u00f6gens\u00fcbergabe (2006) und in den beiden Vorjahren auch bei Hinzurechnung der Abschreibungen und des Nutzungswerts der Wohnung des Verm\u00f6gens\u00fcbergebers durchgehend Verluste erwirtschaftet, so dass die Vermutung widerlegt war, die Beteiligten k\u00f6nnten im Zeitpunkt der \u00dcbertragung angenommen haben, der Betrieb werde auf Dauer ausreichende Gewinne erwirtschaften, um die wiederkehrenden Leistungen abzudecken. Nachdem in den beiden auf die Hof\u00fcbergabe folgenden Jahren keine wesentliche Besserung der Ertragslage erfolgte, gab der Steuerpflichtig im WJ 2009\/2010 die bis dahin betriebene Schweinmast auf und verpachtete die Ackerfl\u00e4chen.<\/p>\n<p><strong>Das FG-Urteil im ersten Rechtszug wurde vom BFH aufgehoben<\/strong> und das FG zu weiteren Sachverhaltsermittlungen dahingehend verpflichtet, ob die Vertragsparteien im Zeitpunkt der Verm\u00f6gens\u00fcbergabe davon ausgehen konnten, der Ertrag des \u00fcbergebenen Verm\u00f6gens werde \u2013 trotz der Verluste im Jahr der Verm\u00f6gens\u00fcbergabe und den Vorjahren \u2013 ausreichen, die vereinbarten Versorgungsleistungen (Bar- und Sachleistungen) zu decken (BFH v. 8.7.2015 \u2013 X R 47\/14, <a href=\"http:\/\/www.erbschaftsteuerrecht.de\/43193.htm\" target=\"_blank\">ErbStB 2016, 46<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Das FG hat der Klage auch im zweiten Rechtszug stattgegeben<\/strong>. Zwar konnte der Steuerpflichtige die Erwirtschaftung ausreichender Nettoertr\u00e4ge in einer die vereinbarten Versorgungsleistungen deckenden H\u00f6he aus dem \u00fcbernommenen Verm\u00f6gen nicht auf die Annahme st\u00fctzen, dass sich die Ertragssituation des Betriebs durch in der Zukunft steigende Absatzpreise f\u00fcr Mastschweine oder durch wegfallende Lohnaufwendungen verbessern werde.<\/p>\n<p><strong>Die Erwartung dauerhaft ausreichender Verm\u00f6gensertr\u00e4ge<\/strong> ergab sich aber aus der M\u00f6glichkeit, die Ertragsf\u00e4higkeit des Hofs durch die Aufgabe der Schweinemast und die Verpachtung der Ackerfl\u00e4chen zu verbessern und den Zinsaufwand durch eine Verbesserung der Refinanzierungsstruktur zu verringern.<\/p>\n<p><strong>Der Umstand, dass sich der Steuerpflichtige erst zu einer Verpachtung entschlossen hat<\/strong>, nachdem seine Erwartung auf einen Anstieg der Schweinepreise entt\u00e4uscht worden war, steht nicht in Widerspruch zu der Annahme, dass er diese M\u00f6glichkeit bereits im Zeitpunkt der Betriebs\u00fcbernahme erkannt und bei der Beurteilung der Ertragsf\u00e4higkeit des \u00fcbernommenen Betriebs in Betracht gezogen hat.<\/p>\n<p>In dieser Beurteilung liegt <strong>kein Widerspruch zum zur\u00fcckverweisenden BFH-Urteil<\/strong> (BFH v. 8.7.2015 \u2013 X R 47\/14, <a href=\"http:\/\/www.erbschaftsteuerrecht.de\/43193.htm\" target=\"_blank\">ErbStB 2016, 46<\/a>). Denn zu den Umst\u00e4nden, von denen laut BFH im Einzelfall abh\u00e4ngt, ob die vorhandene Substanz im Einzelfall einen Schluss auf die Ertragsf\u00e4higkeit des Betriebs zulassen k\u00f6nne, geh\u00f6rt auch die H\u00f6he der aus der Verpachtung der betrieblichen Fl\u00e4chen erzielbaren Pachterl\u00f6se.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz:<\/strong> Die Besprechungsentscheidung hat auch Auswirkungen auf Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 2015 (s. \u00a7 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG ). Wegen der gegen sie eingelegten Revision ist sie allerdings vorl\u00e4ufig nicht rechtskr\u00e4ftig. Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten. Berufen Sie sich in vergleichbaren F\u00e4llen auf die Besprechungsentscheidung und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens sowie Aussetzung der Vollziehung.<\/p>\n<p>FG Niedersachsen v. 27.9.2017 \u2013 3 K 318\/15, Rev. eingelegt, Az. d. BFH: X R 40\/17, <a href=\"http:\/\/www.erbschaftsteuerrecht.de\/50397_343032.htm\" target=\"_blank\">ErbStB 2018, 196<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Fall des FG Niedersachsen (v. 27.9.2017 \u2013 3 K 318\/15) war im zweiten Rechtszug der Abzug von Altenteilsleistungen als Sonderausgaben streitig. 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